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Die Fixierung des Erbschaftsannahmewertes in Spanien
- Ein zentrales Element einer qualifizierten Erbrechtsberatung zur
Steuerminimierung in Spanien - |
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In Spanien kann man nicht auf den Erbschaftssteuerbescheid
warten, sondern es gilt das Prinzip der „autoliquidación“,
also der eigeninitiativen Erbschaftssteuererklärung und Zahlung
binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall.
Wesentliches Element dieser eigeninitiativen
Erbschaftssteuererklärung ist die Fixierung des Wertes einer
Spanienimmobilie im Rahmen der Vorbereitung der notariellen
Erbschaftsannahme in Spanien.
Dessen optimierte Festlegung im Rahmen des vom spanischen
Finanzamt eröffneten Spielraumes, ermöglicht erhebliche
Einsparungen der spanischen Erbschaftssteuer.
Als Mindestwert nicht unterschritten werden darf hierbei der vom
spanischen Finanzamt, - hacienda -, berechnete
Mindestkontrollwert. Da nun darüber hinaus der exakte
Verkehrswert sicherlich nicht genau bestimmbar ist, richtet man
in der anwaltlichen Rechtspraxis in Spanien den
Erbschaftsannahmewert einer Immobilie wesentlich an den
erschliessbaren Freibeträgen aus welche möglichst weitgehend
ausgeschöpft werden sollten.
Die Ausschöpfung vorhandener Freibeträge hat eine entsprechende
Einsparung der 18 %igen Gewinnsteuer im späteren Verkaufsfalle
zur Folge.
Zur Erweiterung von Freibeträgen wiederum kann vor dem Erbfall
eine Wohnsitzannahme/Residenteneintragung oder im Einzelfall
nach dem Erbfall eine Erbausschlagung angezeigt sein.
Rechtspraktisch erledigt hat sich hingegen das Thema des
„Verjährenslassens der spanischen Erbschaftssteuer“. Dies ist
nach Modifizierung der Rechtslage für Erbfälle im Ausland ab dem
01. Januar 2003 nicht mehr möglich.
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