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Das internationale Privatrecht beeinflusst die Immobiliennachfolge
in Spanien

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strichel_hori


Zunächst eine Überraschung: Die zentralen Regelungen des „internationalen“ Privatrechtes finden sich jeweils in den nationalen Rechtsordnungen.

In Spanien hilft hier ein Blick in die Art. 8 – 12 des Código Civil, während man die Deutschland – weit ausführlicher – die zentralen Regeln des internationalen Privatrechtes im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zusammengefasst.

Rechtsquelle und Ausgangspunkt des „internationalen Privatrechtes“ ist also immer das „nationale“ Privatrecht.

Weiterhin von sekundärer Bedeutung sind internationale Verträge.

Wann handelt es sich überhaupt um einen internationalen Rechtsfall?

Es müssen „Anknüpfungspunkte“ ins Ausland vorliegen.

Bei einem Immobilienerwerb in Spanien ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn entweder Käufer oder Verkäufer keine spanische Nationalität haben, bei Erbfällen mit Spanienvermögen dann, wenn Erblasser oder Erbe eine andere als die spanische Nationalität innehaben. Auch der Wohnsitz im Ausland kann einen relevanten Anknüpfungspunkt für das internationale Privatrecht darstellen.

Entsprechend dem jeweiligen Anknüpfungsland ist in dessen internationales Erbrecht Einblick zu nehmen.

Hier wird schnell nachvollziehbar, dass man bei der Internationalität der Immobilieneigentümer, namentlich in den spanischen Urlaubsregionen, bei Erbrechtsangelegenheiten einschlägige Kenntnisse parallel in den verschiedensten nationalen Rechtsordnungen benötigt.

Spezifische Problematiken ergeben sich dann, wenn die internationalen Privatrechte mehrerer „beteiligter“ Staaten unterschiedliche nationale Rechtsordnungen für anwendbar erklären, ihrerseits mit unterschiedlichen Rechtsnachfolgern.

Im Ergebnis kann die Rechtslage sogar davon abhängig sein, welches nationale Gericht zuerst angerufen wird. Dann kann es zu einem absurden Wettlauf der schnelleren Klageeinreichung kommen.

Hier dürfte nachvollziehbar sein, dass solch komplexe internationale Rechtssituationen nationale Notare und Grundbuchämter schnell überfordern können. „Que lío / welche komplizierte Angelegenheit“ ist dann ein häufig vernommener beliebter Spruch in Spanien.

Nur, wird der gordische Knoten nicht zeitnah fachmännisch durchschlagen, führt dies leicht zur unendlichen Geschichte, the never ending story; häufig dann, wenn auch bereits Erben ihrerseits nachverstorben sind.

So kann dem Erben letztlich die ganze Spanienimmobilie verlorengehen.




Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
Fax: 0034 - 971 - 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Internet: www.erbrechtskanzlei-spanien.de

strichel_hori

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