Zunächst eine Überraschung: Die zentralen Regelungen des
„internationalen“ Privatrechtes finden sich jeweils in den
nationalen Rechtsordnungen.
In Spanien hilft hier ein Blick in die Art. 8 – 12 des Código
Civil, während man die Deutschland – weit ausführlicher – die
zentralen Regeln des internationalen Privatrechtes im
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zusammengefasst.
Rechtsquelle und Ausgangspunkt des „internationalen
Privatrechtes“ ist also immer das „nationale“ Privatrecht.
Weiterhin von sekundärer Bedeutung sind internationale Verträge.
Wann handelt es sich überhaupt um einen internationalen
Rechtsfall?
Es müssen „Anknüpfungspunkte“ ins Ausland vorliegen.
Bei einem Immobilienerwerb in Spanien ist dies beispielsweise
dann der Fall, wenn entweder Käufer oder Verkäufer keine
spanische Nationalität haben, bei Erbfällen mit Spanienvermögen
dann, wenn Erblasser oder Erbe eine andere als die spanische
Nationalität innehaben. Auch der Wohnsitz im Ausland kann einen
relevanten Anknüpfungspunkt für das internationale Privatrecht
darstellen.
Entsprechend dem jeweiligen Anknüpfungsland ist in dessen
internationales Erbrecht Einblick zu nehmen.
Hier wird schnell nachvollziehbar, dass man bei der
Internationalität der Immobilieneigentümer, namentlich in den
spanischen Urlaubsregionen, bei Erbrechtsangelegenheiten
einschlägige Kenntnisse parallel in den verschiedensten
nationalen Rechtsordnungen benötigt.
Spezifische Problematiken ergeben sich dann, wenn die
internationalen Privatrechte mehrerer „beteiligter“ Staaten
unterschiedliche nationale Rechtsordnungen für anwendbar
erklären, ihrerseits mit unterschiedlichen Rechtsnachfolgern.
Im Ergebnis kann die Rechtslage sogar davon abhängig sein,
welches nationale Gericht zuerst angerufen wird. Dann kann es zu
einem absurden Wettlauf der schnelleren Klageeinreichung kommen.
Hier dürfte nachvollziehbar sein, dass solch komplexe
internationale Rechtssituationen nationale Notare und
Grundbuchämter schnell überfordern können. „Que lío / welche
komplizierte Angelegenheit“ ist dann ein häufig vernommener
beliebter Spruch in Spanien.
Nur, wird der gordische Knoten nicht zeitnah fachmännisch
durchschlagen, führt dies leicht zur unendlichen Geschichte, the
never ending story; häufig dann, wenn auch bereits Erben
ihrerseits nachverstorben sind.
So kann dem Erben letztlich die ganze Spanienimmobilie
verlorengehen.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
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