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Der Steuerwert nicht
fertiggestellter Wohngebäude im deutschen und spanischen
Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht |
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Macht
es Sinn, unter steuerlichen Aspekten das noch nicht
fertiggestellte Wohngebäude in Spanien noch vor
Fertigstellung die Nachfolgegeneration zu verschenken oder
bei absehbarem Erbfall die letztendliche tatsächliche oder
formelle Fertigstellung hinauszuzögern? Zwei durchaus in der
Praxis häufige Fragestellungen.
Würde man hier das deutsche Steuerrecht zugrundelegen, so
würden im Bau befindliche Gebäude nach § 145 Absatz 1 des
Bewertungsgesetzes als noch unbebaute Grundstücke
klassifiziert und nach der Formel „Fläche des Grundstückes x
80 % des Bodenrichtwertes“ bewertet.
Allerdings kommt diese Bewertungsmethode bei
Auslandsgrundstücken nicht zur Anwendung. Europarechtlich
gesehen bedenklich erklärt das bei Steuerresidenten in
Deutschland parallel zur Anwendung kommende deutsche
Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht, so § 31,9
Bewertungsgesetz, bei Auslandsgrundstücken den Verkehrswert
für massgebend.
Dieser, im Bedarfsfall durch Wertgutachten zu ermittelnde
Verkehrswert fällt allerdings in Spanien bei
Nichtfertigstellung auch regelmässig relativ geringer aus,
als noch ausstehende Fertigstellungsosten.
Dieser Bewertungsmassstab „Verkehrswert nach aktuellen
Baufertigstellungsstand“ wird auch vom spanischen
Steuergesetzgeber als Besteuerungsgrundlage angenommen.
Spezielle Bewertungsformeln mit Unterscheidung von bebauten
und unbebauten Grundstücken kennt das spanische Steuerrecht
nicht. Jedenfalls aber kommt das spanische Schenkungs- und
Erbschaftssteuerrecht bei in Spanien belegenen Grundstücken
immer zur Anwendung.
Gleichwohl werden in Spanien bei Grundstücksschenkungen in
der Praxis, zumal innerhalb der Familie und bei nicht
fertiggestellten und im Grundbuch eingetragenen Wohngebäuden
oft niedrigere Steuerwertgrundlagen akzeptiert.
Dies liegt einmal daran, dass das spanische Steuerrecht
keine persönliche Schenkungssteuer und nur geringe
Erbschaftssteuerfreibeträge kennt und psychologisch doch
irgendwie der Übergang innerhalb der Familie privilegiert
werden soll. Und zum anderen liegen die Steuerbasiswerte für
die Grundsteuer, die sogenannten Katasterwerte, erheblich,
oft 50 %, unter dem Verkehrswert.
Als einzig, durchwegs vorliegende Steuerwerte, werden diese
spanischen Katasterwerte dann auch häufig den deutschen
Steuerbehörden als Wertgrundlage präsentiert und mangels
besserer Kenntnis oder Neigung zur weiteren
Auslandsrecherche auch akzeptiert. |
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