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Der Steuerwert nicht fertiggestellter Wohngebäude im deutschen und spanischen Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht  zurück
strichel_hori

Macht es Sinn, unter steuerlichen Aspekten das noch nicht fertiggestellte Wohngebäude in Spanien noch vor Fertigstellung die Nachfolgegeneration zu verschenken oder bei absehbarem Erbfall die letztendliche tatsächliche oder formelle Fertigstellung hinauszuzögern? Zwei durchaus in der Praxis häufige Fragestellungen.

Würde man hier das deutsche Steuerrecht zugrundelegen, so würden im Bau befindliche Gebäude nach § 145 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes als noch unbebaute Grundstücke klassifiziert und nach der Formel „Fläche des Grundstückes x 80 % des Bodenrichtwertes“ bewertet.

Allerdings kommt diese Bewertungsmethode bei Auslandsgrundstücken nicht zur Anwendung. Europarechtlich gesehen bedenklich erklärt das bei Steuerresidenten in Deutschland parallel zur Anwendung kommende deutsche Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht, so § 31,9 Bewertungsgesetz, bei Auslandsgrundstücken den Verkehrswert für massgebend.

Dieser, im Bedarfsfall durch Wertgutachten zu ermittelnde Verkehrswert fällt allerdings in  Spanien bei Nichtfertigstellung auch regelmässig relativ geringer aus, als noch ausstehende Fertigstellungsosten.

Dieser Bewertungsmassstab „Verkehrswert nach  aktuellen Baufertigstellungsstand“ wird auch vom spanischen Steuergesetzgeber als Besteuerungsgrundlage angenommen.

Spezielle Bewertungsformeln mit Unterscheidung von bebauten und unbebauten Grundstücken kennt das spanische Steuerrecht nicht. Jedenfalls aber kommt das spanische Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht bei in Spanien belegenen Grundstücken immer zur Anwendung.

Gleichwohl werden in Spanien bei Grundstücksschenkungen in der Praxis, zumal innerhalb der Familie und bei nicht fertiggestellten und im Grundbuch eingetragenen Wohngebäuden oft niedrigere Steuerwertgrundlagen akzeptiert.

Dies liegt einmal daran, dass das spanische Steuerrecht keine persönliche Schenkungssteuer und nur geringe Erbschaftssteuerfreibeträge kennt und psychologisch doch irgendwie der Übergang innerhalb der Familie privilegiert werden soll. Und zum anderen liegen die Steuerbasiswerte für die Grundsteuer, die sogenannten Katasterwerte, erheblich, oft 50 %, unter dem Verkehrswert.

Als einzig, durchwegs vorliegende Steuerwerte, werden diese spanischen Katasterwerte dann auch häufig den deutschen Steuerbehörden als Wertgrundlage präsentiert und mangels besserer Kenntnis oder Neigung zur weiteren Auslandsrecherche auch akzeptiert.
strichel_hori

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