|
|
 |
 |
|
Sie wollen auf eine Erbschaft in Spanien verzichten oder
sich vor Nachlassschulden schützen. Wie gehe Sie vor ? |
zurück |
|
 |
 |
|
|
Mit dem
schlichten „Sich-Passiv-Verhalten“ ist es dann nicht getan.
Dann nämlich werden Sie bei einem Vererber deutscher Nationalität
mit Ablauf der Erbausschlagungsfrist automatisch zum Erben, welcher
ohne weitere Vorkehrungen auch für eine eventuelle Überschuldung des
Nachlasses gegenüber dessen Gläubigern haftet.
Eine Risikosituation im Leben, bei deren Realisierung man durch
schlichtes Nichtstun plötzlich hoch verschuldet sein kann.
Bei alledem ist natürlich vorausgesetzt, dass man entweder
testamentarisch als Erbe bestimmt war, oder den Vererber in
gesetzlicher Erbfolge beerbte. Letzteres gilt typischerweise für
Kinder und Ehegatten, kann im Einzelfall aber auch für Eltern,
Enkel, Neffen u.a. gelten.
Welches nationale Recht kommt zur Anwendung?
Wer diese internationale Situation des Erbausschlagungsrechtes
richtig beurteilen möchte, muss zunächst, - im übertragenen Sinne -,
in die richtige Schublade des einschlägigen nationalen Rechtes
greifen.
Nun bei einem deutschen Erblasser kommt nach den Regeln des
internationalen Privatrechtes im Verhältnis zwischen Deutschland und
Spanien auch betreffend Vermögen in Spanien das deutsche Erbrecht
oder deutsche „Erbstatut“ zur Anwendung.
Da nun das Ausschlagungsrecht einen Teil des Erbrechtes darstellt,
ist nach deutschem Recht auszuschlagen. So jedenfalls das Prinzip,
wenngleich nach Art. 11 EGBGB Erbausschlagungen in der nach
spanischem Recht vorgeschriebenen Form betreffend in Spanien
belegenes Vermögen anerkannt werden.
Als Prinzip kann festgehalten werden:
Erbausschlagung nach deutschem Recht. Allerdings spielt das
spanische Recht bei der Manifestierung der Erbausschlagung in
Spanien ebenso eine Rolle, wie bei in Spanien belegenem Vermögen in
der Rechtspraxis auch nach Ablauf der deutschen Ausschlagungsfrist
noch eine Erbausschlagung für Spanienvermögen, - etwa zur
Beeinflussung der Erbschaftssteuer -, möglich sein kann.
Erbausschlagungsfrist beachten
Generell hat die Ausschlagung einer Erbschaft binnen 6 Wochen zu
erfolgen, § 1944 BGB. Diese Frist kann bereits mit dem Todestag zu
laufen beginnen.
Der Gesetzeswortlaut bestimmt den Zeitpunkt des Fristbeginnes als
dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Erben vom Erbfall
einerseits, sowie vom Grund der Berufung andererseits. Beide
Voraussetzungen müssen vorliegen, um den Fristbeginn auszulösen.
Unter Kenntnis vom „Grund der Berufung“ ist zu verstehen, dass der
Erbe wissen muss aufgrund welcher konkreten ¨Rechtssituation, -
Testament, Erbrechtsvertrag oder gesetzlicher Erbfolge -, er zur
erbrechtliche Rechtsnachfolge berufen ist.
Generell gilt: Möglichst die 6-Wochenfrist ab dem Todestag
einhalten.
Ist diese Frist bereits abgelaufen und soll gleichwohl ausgeschlagen
werden, bestehen im Einzelfall in der Rechtspraxis Möglichkeiten,
einen späteren Fristbeginn mit Erfolg geltend zu machen.
Bei ausschliesslichem Wohnsitz des Vererbers in Spanien oder
Auslandsaufenthalt des Erben im Zeitpunkt des Fristbeginnes
ausserhalb Deutschlands verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf 6
Monate, § 1944 III BGB.
Die richtige Form der Erbausschlagung einhalten
Die Erbausschlagung hat nach deutschem Recht entweder in öffentlich
beglaubigter Form, vor einem Notar, zu erfolgen oder durch Erklärung
gegenüber dem Nachlassgericht, § 1945 I BGB.
Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten oder
letzten deutschen Wohnort des Verstorbenen.
Wird die Erbausschlagungserklärung in Spanien abgegeben, - etwa weil
die Erben in diesem Land wohnen -, genügt die Einhaltung der
spanischen Formvorschriften, welche hierfür die Erstellung einer
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde vorsehen.
Regelmässig ist dies die notarielle Form.
Im Einzelfall kann diese Erklärung auch gegenüber dem spanischen
Richter abgegeben werden, wenn Ihnen von dem spanischen Gericht ein
entsprechendes Schriftstück zur Entscheidung über die
Erbschaftsannahme vorgelegt wird, Art. 1008 Cc.
Typische Sachverhalte der Erbausschlagung bei deutsch-spanischen
Rechtsfällen
Zum einen wird mit der Erbausschlagung das Ziel verfolgt, einen , -
erbschaftssteuerlich günstigeren -, Direktübergang des Nachlasses
auf die Enkelgeneration zu bewirken. Die Erbausschlagung als
Gestaltungselement zur Erbschaftssteuerminimierung.
Des weiteren kann mit der Erbausschlagung einzelner Miterben das
Entstehen einer schwerfälligen Erbengemeinschaft verhindert werden.
Mitunter erfolgt hier die Erbausschlagung gegen Zahlung eines
bestimmten Abfindungsbetrages an den ausschlagenden Miterben.
Bestand über lange Jahre keine Familienbande der Kinder zum
„ausgewanderten“ Elternteil mehr oder sind die Kinder von dessen
lebzeitigem Verhalten enttäuscht, erfolgt des öfteren aus Prinzip
eine Erbausschlagung, schlicht um mit diesem Nachlass nicht mehr
befasst zu werden.
In anderen Fällen erfolgt die Erbausschlagung zur Verhinderung eines
potentiellen Gläubigerzugriffs beim Erben auf die Erbschaft oder
deshalb, um das Risiko einer Übernahme von Verbindlichkeiten durch
Annahme eines überschuldeten Nachlasses auszuschliessen.
Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bei potentiell
überschuldetem Nachlass
Bei Auslandsvermögen und keinem regelmässigen Kontakt zu dem
Vererber ist häufig die Beurteilung, ob der Nachlass überschuldet
ist oder überschuldet sein könnte schwerlich möglich. Dann empfiehlt
es sich bei Erbschaftsannahme oder beabsichtigter Erbschaftsannahme
vor Ablauf der Erbausschlagungsfrist gewisse Vorkehrungen zur
Haftungsbeschränkung als Erbe auf das Nachlassvermögen zu tätigen.
Stichworte hierzu sind die „Dreimonatseinrede“ zur Sondierung von
Nachlassaktiva und –passiva, § 2014 BGB oder das Aufgebotsverfahren
zum persönlichen Haftungsausschluss gegenüber Gläubigern, welche
ihre Nachlassforderung nicht fristgerecht anmelden, §§ 1970, 1973
BGB, 946 ff. ZPO.
Die Inventarvorrichtung nach deutschem Recht §§ 1993 BGB führt
hingegen, - übrigens im Gegensatz zum spanischen Recht, Art. 1023 CC
-, nicht zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass.
|
|
|
|
|

|