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Je weiter die geografische Entfernung und je seltener und
unregelmässiger der persönliche Kontakt des einen Erben oder
Pflichtteilsberechtigten und je näher der Kontakt des
anderen umso häufiger werden Nachlassgegenstände
unterschlagen oder veruntreut.
Typische Konstellation
Besonders häufig werden in Spanien Erbschaftsgegenstände von
neuen Lebensgefährten des oder der nach Spanien
ausgewanderten Erblassers/in unterschlagen. Manchmal erfolgt
dies mit der „moralischen Rechtfertigung“ die im übrigen
erb- oder pflichtteilsberechtigte Person hätte sich ja eh
nicht um den Erblasser gekümmert.
Nur dass Gesetz kennt einen solchen Enterbungsgrund nicht.
Die Rechtslage
Natürlich besteht hier für den geschädigten Erben oder
Pflichtteilsberechtigten ein entsprechender Herausgabe- oder
Auszahlungsanspruch.
Bei Pflichtteilsrechten seit jeher und nunmehr auch bei
normalen Erbansprüchen gilt es allerdings die 3-jährige
Verjährungsfrist des deutschen Rechtes zu beachten. Auch
Ansprüche aus sogenannten unerlaubten Handlungen verjähren
nunmehr nach drei Jahren. Der Anspruch eines Erben oder
Miterben bleibt diesem allerdings dreissig Jahre erhalten.
Daneben ist es auch die strafrechtliche Seite zu
berücksichtigen.
Meist sind die Tatbestände von „Unterschlagung“, „Untreue“
oder „Betrug“ erfüllt.
Die Beweisproblematik
Allerdings muss der Erbberechtigte die Zugehörigkeit der
weiteren Gegenstände zum Vermögen des Vererber beweisen,
grundsätzlich zum Todeszeitpunkt.
Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen sind auch
unentgeltliche Erwerbe in den letzten zehn Lebensjahren noch
von praktischer Relevanz.
Den Nachweis führen mit Dokumenten in Spanien
Die Beweise für die Unterschlagung von Nachlassgegenständen
aufzufinden ist mitunter im eigenen Land schon schwierig, im
Ausland naturgemäss noch schwieriger. Neben der Abklärung
der Verjährungsproblematik ist die Beweissicherung die
zeitlich vorrangige Aufgabe des Anwaltes.
Was kann der Rechtsanwalt in Spanien für Sie tun?
Der Anwalt wird zum Detektiv.
So sind spanische Register, wie Eigentumsregister,
Handelsregister, Testaments- oder Versicherungsregister für
Lebensversicherungen zu konsultieren, mitunter auch
Schiffsregister.
Hinweise können sich auch im regionalen oder
spanienweiten Gesetzesblättern finden. So hat schon häufig
eine verspätete Steuerzahlung die Existenz einer früheren
Eigentumsstellung zu Tage gebracht.
Kombiniert werden Recherchen vor Ort mit Internetrecherchen,
Steuernummern und E-Mail-Adressen können auch zum Erfolg
führen.
Die praktische Erfahrung erhöht die
Erfolgswahrscheinlichkeit erheblich.
Das Spektrum der Ausreden
Ist der Unterschlagende dann ertappt so öffnet sich ein
vielgestaltiger Reigen von Ausreden: „Übersehen“ oder
„Vergessen“ sind da noch die harmlosesten. Üblicherweise
werden Gegenforderungen erfunden, welche mitunter auch
groteske Züge annehmen. So wird mit der Geltendmachung
nebulöser Gegenforderungen gedroht welche den rechtmässigen
Erben im Falle von dessen gerichtlichen
Anspruchsgeltendmachung ruinieren würden.
Wie läuft die Recherche in der Praxis ab?
Nach der Kontaktaufnahme und Infoübermittlung, meist per
E-Mail, wird zunächst eine zeitlich begrenzter Recherche,
etwa drei bis fünf Anwaltsstunden, im Auftrag gegeben.
Entweder damit ist bereits das Rechercheziel erreicht oder
aber die Erfolgsaussichten einer Recherchefortführung können
danach zumindest besser beurteilt werden.
Bei konkreten Hinweisen auf weitere
Nachlassgegenstände gilt es sogleich die möglichen
Sicherungsmassnahmen einzuleiten. Dies kann im Einzelfall
auch bedeuten Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
bei Gericht zu beantragen, oder die spanische Polizei
miteinzuschalten.
Rechtzeitig reagieren
Das bedeutet nicht nur die Anspruchsverjährung zu
verhindern. Auch die Spuren der Nachlassgegenstände
verlieren sich mit dem Zeitablauf, etwa bei mehrfachem
Weiterverkauf. Auch ist der Unterschlagende später des
öfteren „vermögenslos“ oder schlichtweg in ein anderes Land
„abgetaucht“. Dann hilft der Anspruch allein nur bedingt
weiter.
Schnell reagieren heisst daher die Devise.
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