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Deutsch-spanische Erbangelegenheiten pflegen dann kompliziert
und teuer zu werden wenn sie nicht zeitnah abgewickelt werden
können.
Dies wiederum kann viele Gründe haben:
Die Nachlassgegenstände sind nur schwer auffindbar
Nachversterben von Erben Ihrerseits und diese nachgerückten
Erben sind schwerlich erreichbar oder nicht mitwirkungsbereit.
Nicht selten werden auch Nachlassgegenstände entweder direkt
unterschlagen oder per rechtsmissbräuchlichen Konstruktionen dem
Nachlass entzogen.
Fingierte Kaufverträge ohne Kaufpreiszahlung oder
Schachtelkonstruktionen zwischengestalteter spanischer
Gesellschaften sind hier zwei häufiger genutzte Spielarten.
Oft werden auch Treuhandkonstellationen vom Partner missbraucht.
Ein Beispiel: Die Spanienimmobilie wird direkt auf den Namen des
Lebenspartners erworben, sei es angesichts eines grösseren
Altersunterschiedes oder weil der investierende Partner diese
Investition gegenüber der eigenen Familie oder dem Fiskus
verheimlichten wollte.
Die Auseinandersetzung zwischen der Kindergeneration und dem
länger Lebenden Lebenspartner ist dann vorprogrammiert.
Dies betrifft sowohl Erbansprüche wie auch
Pflichtteilsansprüche.
Kann nachgewiesen werden dass die komplette Kaufpreiszahlung
ebenso durch den eigenen Elternteil erfolgte wie die Zahlung der
Immobilienunterhaltskosten von diesem getragen wurden so kann
die Zugehörigkeit der Immobilie zum Nachlass im Bedarfsfall auch
gerichtlich durchgesetzt werden.
Soweit Pflichtteilsansprüche nicht ausgezahlt werden ist das
prozessuale Vorgehen bei deutscher Nationalität des Erblassers
vom Prinzip her einfach: Klageeinreichung beim örtlich
zuständigen Landgericht des letzten Wohnsitzes des Vererbers in
Deutschland.
Die praktische Problematik liegt auch hier im Nachweis des
Noch-Vorhandensein der entsprechenden Vermögensgegenstände im
Eigentum des Erblassers im Versterbenszeitpunkt.
Die Aufgabe des künftigen Vererbers ist es zunächst derartige
Problemlagen überhaupt nicht entstehen zu lassen. Hierzu bedarf
es einer frühzeitigen fachkundigen Beratung. Dann kann dem
Willen des Vererbers am besten Rechnung getragen werden und
spätere Konfliktsituationen können weitgehend vermieden werden.
Wer nun von einer komplexen deutsch-spanischen
Erbfallkonstellation betroffen ist sollte folgendes Vorgehen
wählen.
Inanspruchnahme einer orientierenden anwaltlichen Erstberatung
zur Abklärung des möglichen Umfanges des Erbanspruches und der
Chancen der Anspruchsgeltendmachung.
Sodann ist zu klären, ob der zu erwartende Ertrag der Erbschaft
den anstehenden Aufwand lohnt. Bei einem zu erwartenden
sechsstelligem Eurobetrag dürfte dies tendenziell immer zu
bejahen sein.
Schritt drei ist eine gut fundierte Anspruchsgeltendmachung mit
Zielrichtung einer einvernehmlichen vergleichsweisen Regelung.
„Mauert“ die Gegenseite bleibt nur der Weg der dezidierten
Anspruchsüberprüfung mit Vorbereitung des Klagesweges.
Geduld gepaart mit Beharrlichkeit im Vorgehen ist schliesslich
angezeigt wenn Nachlassgegenstände und Erben aufgefunden werden
müssen.
Mitunter ist hier die Einschaltung von Detektiven erforderlich,
wobei die Regieführung in den Händen der Rechtsanwaltskanzlei
verbleibt.
Kontakt zu
Rechtsanwalt & Abogado inscrito Günter Menth:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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