|
Allein mit der Testamentserstellung ist es meist nicht getan
oder:
Wer seine sachgerechte Vertretung zu Zeiten lebzeitiger
eingeschränkter Geschäftsfähigkeit wie Demenz oder Koma nach
Verkehrsunfällen oder für ähnliche Lebenssituationen ebenso
abgesichert haben möchte wie die Absicherung seines Vermögens
auch in den ersten Monaten nach dem eigenen Versterben, der
sollte auf parallele systematische Erteilung von Vollmachten in
Spanien nicht verzichten.
Denn der Praktiker im Erbrecht weiss, dass nicht nur die
Erbscheinserteilung in Deutschland oft sechs Monate in Anspruch
nimmt, sondern auch die Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses in der Praxis nicht viel
schneller erfolgt.
Beide Dokumente müssen bei Anwendung in Ausland, etwa in
Spanien, zudem von einem vereidigten Übersetzer übersetzt und
von der zuständigen Behörde, - meist dem örtlich zuständigen
Landgerichtspräsidenten -, per Aufbringung der Apostille für den
internationalen Rechtsverkehr tauglich gemacht werden.
Nicht selten werden dann zwischenzeitlich aus Auslandsimmobilien
Wertgegenstände ausgeräumt oder unerwünschte Verfügungen über
Vermögensgegenstände des Erblassers vorgenommen.
Diesen Risiken kann durch die Erteilung einer transmortalen,
über den Tod hinauswirkenden, oder postmortalen, also auf den
Todesfall erstellen, Vollmacht entgegengewirkt werden.
Wird eine derartige Vollmacht ausdrücklich unwiderruflich
erteilt, so kann sie im übrigen von den Erben auch nur aus
wichtigem Grund widerrufen werden.
Zudem kann ein solcher Widerruf zusätzlich durch eine
testamentarische Strafklausel erschwert werden, beispielsweise
per bedingtem Vermächtnis an einen Dritten für den Fall, dass
der Erbe die Vollmacht widerruft.
Während nach deutschem und schweizer Recht eine Vollmacht als
ausdrücklich über den Tod hinaus rechtsgültig bleibend
angeordnet werden kann, erlischt eine Vollmacht nach
englischem, portugiesischem und spanischem Recht zwingend mit
dem Versterben des Vollmachtgebers.
Wenn man nun weiterhin weiss, dass sich das anwendbare nationale
Vollmachtsrecht oder in der Rechtssprache „Vollmachtsstatut“
meist nach dem Anwendungsort bestimmt wird, lässt sich schnell
schlussfolgern, dass dann eine postmortale Vollmacht zur
Verfügung über Vermögensgegenstände in Spanien untauglich sein
könnte. Aber hier lässt das spanische internationale
Vollmachtsrecht in Art. 10 Ziffer 11 Código Civil auch
die ausdrückliche Rechtswahl des deutschen Rechtes zu und damit
auch die Zulässigkeit einer postmortalen Vollmacht.
Da nun widerum jeder Staat und auch viele Juristen und
namentlich auch Bankenvertreter dazu tendieren, ihre rechtliche
Beurteilung gleichwohl an dem nationalen Recht auszurichten,
heisst es in der Praxis für den über den Tod hinaus
Bevollmächtigten, diese Vollmacht einerseits möglichst maximal
abgesichert, also schriftlich, und vorzugsweise in notarieller
Form, bereits übersetzt und apostilliert, vorzuhalten, aber
andererseits auch praxisgerecht abzuwägen, ob und wann eine
vorliegende internationale Sterbeurkunde im spanischen
Rechtsverkehr bereits vorgelegt werden soll.
Bei Vollmachten für berufs- oder krankheitsbedingte
Abwesenheitszeiten oder Vorsorgevollmachten für altersbedingte
Phasen der Geschäftsunfähigkeit empfiehlt sich, entweder bereits
eine zweisprachige Abfassung oder eine direkte Übersetzung
anlässlich der Erstellung; für Spanien immer bereits in
notarieller Form.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Erbrechtskanzlei für Spanien
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
Fax: 0034 - 971 - 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Internet:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
|