In den deutschsprachigen Medien in Spanien
häufiger kommentiert wird die erbrechtliche und lebzeitige
Vermögensnachfolgegestaltung bei Immobilienvermögen
von Deutschen in Spanien. Anders stellt sich dieses für
schweizer Bürger deshalb dar, weil einerseits das Schweizer
Erbrecht zur Anwendung kommt und andererseits das kantonal
sehr verschieden ausgestaltete schweizer Erbschafts- und Schenkungsrecht
Einfluss nehmen kann.
Bei einem schweizer Vererber gilt schweizer Erbrecht
Im Gegensatz etwa zu Frankreich ist nach dem spanischen
internationalen Privatrecht, geregelt in Artikel 9 des Código
Civil, für die Anwendbarkeit des nationalen Erbrechts
nicht der Lageort einer Immobilie, sondern die Nationalität
des Vererbers massgebend. Dies kommt auch unter Berücksichtigung
des Schweizer internationalen Privatrechtes hier zum Tragen.
Das spanische Erbschaftssteuerrecht lässt sich
auch als Schweizer nicht vermeiden
Angesichts der niedrigen Freibeträge für nächste
Verwandte wie Kinder und Ehegatten in einer Grössenordnung
von weniger als 30.000 SFR und der hohen Erbschaftssteuersätze,
die bei nicht bestehender Verwandtschaft und hohem Vorvermögen
des Erbens in Spanien den europäischen Spitzensatz
von 81,6 % erreichen können, würde man als schweizer
Immobilieneigentümer in Spanien für seine Familie
und vorgesehene Rechtsnachfolge die Anwendung des spanischen
Erbschaftssteuerrechtes nur allzugern vermeiden.
Wenn dies vom Grundsatz her nicht möglich ist, ergeben
sich durch frühzeitige Rechts- und tatsächliche
Gestaltungen doch eine Reihe von legalen Möglichkeiten
zur Minimierung der spanischen Erbschaftssteuer, angefangen
von der Hypothekenbelastung bis hin zur rechtzeitigen Wohnsitznahme
in Spanien. Dann nämlich können besondere Freibeträge
zum Tragen kommen.
Uneinheitlich, weil nach Wohnsitzkanton in der Schweiz
sehr unterschiedlich ausgestaltet, ist die Frage des ergänzenden
Eingreifens der Schweizer Erbschafts- oder Schenkungssteuer
zu beurteilen. Während manche Kantone in der Schweiz
überhaupt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer kennen,
- Beispiel: Kanton Schwyz, sieht die Stadt Chur für
ihre Bürger neben einer Erbanfallsteuer beim Erben
noch eine zusätzliche Besteuerung des gesamten Nachlasses
vor. Eine Zwischenform hat man in Luzern realisiert: Dort
gibt es vom Grundsatz her nur eine Erbschaftssteuer, welche
aber Schenkungen in den letzten 5 Lebensjahren steuerlich
miterfasst.
Ob und inwieweit diese schweizer Schenkungs- und Erbschaftssteuern,
neben den entsprechenden Steuern beim erbrechtlichen Übergang
einer Spanienimmobilie anfallen, ist wiederum vom kantonalen
Recht abhängig. Tendenziell werden die Prinzipien der
innerschweizerischen Doppelbesteuerungsvermeidung bei Vermögen
in mehreren Kantonen auch auf das internationale Recht übertragen.
Statt entfernterer Verwandter erbt der Staat
Relativ früh kommt nach dem schweizer Erbrecht der
Staat zu Zuge. Sind weder Kinder noch Eltern noch deren
Abkömmlinge vorhanden und leben auch die Grosseltern
nicht mehr, so geht das Erbe an den schweizer Staat.
Wie sieht das gesetzliche Ehegattenerbrecht nach schweizer
Recht aus ?
Ist der Ehegatte eines Schweizers oder einer Schweizerin
testamentarisch weder in besonderer Weise als Erbe eingesetzt
noch vom Erbe ausgeschlossen, so kommt das gesetzliche Erbrecht
zum Tragen.
Neben Verwandten des ersten Parentels, also den Abkömmlingen,
erbt der Ehegatte zu ½, neben Parentel des zweiten
Grades, also den Eltern des oder der Verstorbenen und deren
Abkömmlingen zu 2/3 und bei Vorhandensein nur der Grosseltern
als gesetzlichen Erben kommt der Ehegatte in vollem Umfang
als Erbe zum Zug.
In der Schweiz wird man später erbmündig
Während nach deutschem Recht bereits ab dem 16.
Lebensjahr ein notarielles Testament erstellt werden kann,
also der 16-jährige testierfähig wird, steht dieses
Recht einem Schweizer erst ab dem 18. Lebensjahr, bei Erbverträgen
ab dem 20. Lebensjahr, zu. Die Praxisrelevanz dieser Altersverschiebung
hält sich allerdings in Grenzen, da in diesem Lebensalter
im Normalfall weder bereits sehr viel Vermögen angehäuft
ist, noch eine grosse Wahrscheinlichkeit des kurzfristigen
Versterbens gegeben ist.
Auch die Schweiz ist auch dem Haager Testamentsabkommen
beigetreten.
Als Unterzeichnerstaat des Hager Testamentsabkommen
akzeptiert die Schweiz, ebenso wie Spanien und Deutschland,
bei internationalem Länderbezug auch die im jeweils
anderen Land zugelassenen Testamentsformen. Hat also ein
Schweizer Immobilienvermögen in Spanien, so hat auch
ein in nach spanischem Recht gültiger Testamentsform
abgefasstes Testament vor schweizer Behörden seine
Rechtswirksamkeit. Umgekehrt akzeptiert Spanien die Form
eines eigenhändigen schweizer Testamentes ebenso wie
die eines öffentlichen schweizer Testaments.
Ein gemeinsames Ehegattentestament ist nicht vorgesehen.
Weder das spanische noch das schweizerische Recht kennt
das nach deutschem Recht übliche gemeinsame Ehegattentestament,
welches von einem Ehegatten handschriftlich abgefasst und
vom anderen unterzeichnet oder als notarielles Ehegattentestament
nach deutschem Recht erstellt werden kann.
Geschwister sind keine Pflichtteilsberechtigten mehr
Seit dem 01. Januar 1988 ist das zuvor nach Schweizerischem
Recht vorgesehene Pflichtteilsrecht von Geschwistern entfallen.
Pflichtteilsberechtigte nach Schweizer Erbrecht sind somit
nur Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte. Während
sich der Höhe nach der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings
auf ¾ des gesetzlichen Erbteils beläuft, beträgt
bei Eltern und Ehegatten ½ von deren gesetzlichem
Erbteil.
Erbausschlagungsfrist beträgt 3 Monate.
Erbe zu werden kann auch immer ein Vermögensrisiko
sein. Denn grundsätzlich haftet der Erbe auch für
die Verbindlichkeiten des Vererbers. Hat dieser mehr Schulden
als Vermögen, so kann der vermeintlich beneidenswerte
Erbe schnell sehr arm oder gar hoch verschuldet werden.
Die dem Erben zugestandene Überlegungs- und Abklärungsfrist
beträgt nach Schweizer Recht 3 Monate und ist gut doppelt
so lang wie die 6 Wochenfrist nach deutschem Recht.