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Es gibt viele Fehler, welche man beim Vererben begehen kann,
bei Spanienvermögen sind manche Fehler noch gravierender,
aber es lassen sich auch ergänzende Chancen erschliessen |
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Erstellen nichteheliche Lebenspartner kein Testament, erben
jeweils deren nächste Verwandte, selbst wenn zu diesen
keinerlei persönlicher Bezug bestand, bei kinderlosen
Ehepartner führt das Fehlen des Testamentes zum Miterben von
Schwiegereltern oder Schwager/Schwägerinnen, meist entstehen
auf diese Weise konfliktträchtige Erbengemeinschaften.
Auch der gute Wille, künftig doch noch ein Testament
erstellen zu wollen, kann durch Testierunfähigkeit, per
Unfall oder Schlaganfall schnell durchkreuzt werden.
Bei Spanienvermögen führt die fehlende testamentarische
Rechtsgestaltung darüber hinaus zu hohen Erbschaftssteuern,
bis hin zum Notverkauf der Spanienimmobilie durch den Erben,
nur um die Erbschaftssteuer begleichen zu können.
Aber auch die unpassende Testamentsform kann gravierend
negative Folgen haben.
So bindet ein Erbvertrag den Vererber selbst dann, wenn
durch schlechten Einfluss der Schwiegerkinder oder
Charakteränderung der Nachkommen die Eltern schlecht
behandelt oder bei Drogen- und Spielsucht oder
Sozialleistungsbezug eigentlich von der Vererbergeneration
an ihrer erbrechtlichen Regelung nicht festgehalten werden
sollte.
Vergleichbare Risiken bringt auch das wechselbezügliche
Ehegattentestament mit sich.
In Spanien wird letzteres zudem noch zur eklatanten
Erbschaftssteuerfalle, weil dann meist zwei Erbgänge an den
Ehegatten und danach an die Kindergeneration vorgezeichnet
sind und damit mangels relevanter Freibeträge in Spanien, -
nur jeweils 16.000 € pro Ehegatte und Kind -, oft mehr als
der Hälfte des Wertes der Spanienimmobilie an das spanische
Finanzamt „überreicht“ wird.
Das richtig gestaltete spanische notarielle Testament mit
adäquater Testamentsform kann hier für Abhilfe sorgen.
Dieses löst parallel ein zweites Problem mit: Das Thema
Aufbewahrungssicherheit, denn beispielsweise das spanische
notarielle Testament wird automatisch beim spanischen
Testamentsregister in Madrid registriert und damit immer bei
jeglicher erbrechtlicher Rechtsnachfolge in Spanien
mitpräsentiert.
Vielleicht haben Sie nun bereits drei Hürden überwunden:
Ein Testament ist erstellt, die falsche Testamentsform
vermieden und Aufbewahrungssicherheit geschaffen, bleibt im
wesentlichen nur noch die Aufgabe, das Testament auch mit
dem richtigen Inhalt zu versehen.
Hier zeigt die Praxis, dass so manch einer die komplexen
Folgen von Testamentsinhalten unterschätzt und mit der
Zielrichtung Beratungskosten zu vermeiden, folgenschwere
Fehler begeht.
Neben der Vernachlässigung steuerlicher Konsequenzen wird
häufig vergessen, passende Ersatzerben zu benennen.
Es werden Rechtsfiguren, wie Vor- und Nacherbenregelungen
verwandt, welche neben den negativen Steuerfolgen in Spanien
dort zu spezifischen Problemen führen können, da das
spanische Erbrechtssystem eine ganz deckungsgleiche
Rechtsfigur nicht kennt.
Eine intelligente internationale Rechtsnachfolgegestaltung
allerdings auch nicht bei der Vermeidung von Rechts- und
Steuernachteilen Halt, sondern stellt die Folgefrage: Wie
können wir den Auslandsbezug, positiv gesehen, zum
Erschliessen von Rechts- und Steuervorteilen nutzen?
So eröffnet das Haager Testamentsabkommen hier die Nutzung
sämtlicher in Deutschland und in Spanien zulässigen
Testamentsformen. Zudem kann durch zielgerichtete
Steuerwohnsitznahme völlig legal mitunter auch die
Erbschaftssteuerlast ebenso gesenkt werden wie durch
lebzeitige Vermögensübertragungen.
Ein Beispiel: Wird der Geldbetrag der Kindergeneration in
Deutschland bei allseitigem deutschen Steuerwohnsitz
geschenkt, damit diese für die praktische Nutzung durch die
Elterngeneration die Finca in Spanien erwirbt, ist die
Erbschaftssteuer bei deren Versterben gleich Null.
Dieses Beispiel macht deutlich, dass bereits vor der
Spanieninvestition erbschaftssteuerliche Aspekte
mitberücksichtigt werden sollten.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
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