Warum das Interesse des deutschen Finanzamtes
an deutschen Immobilieneigentümern in Spanien?
Verschiedene Quellen behaupten, die spanische Finanzverwaltung
habe dem Bundesamt für Finanzen mittels Kontrollmitteilungen
bereits sämtliche spanische Immobilien deutscher Bürger
mitgeteilt.
Da liegt die Frage nahe: Warum dieses gesteigerte Interesse
des deutschen Finanzamtes?
Die Antwort: Die deutschen Steuerbehörden hoffen auf
erweiterte Einkünfte aus der Besteuerung aus dem Verkauf
und der Vermietung von Spanienimmobilien sowie deren Vererbung
Das deutsche Finanzamt kommt oft auch ohne intensive Auslandsermittlungen
in Spanien zum Ziel
Von den geschätzten 500.000 spanischen Immobilien im
Eigentum deutscher Staatsangehöriger wurde bekanntermassen
ein nicht unerheblicher Anteil mit in Deutschland nicht
ordnungsgemäss versteuertem Geld erworben.
Daher das Interesse des deutschen Finanzamtes u.a. auch
an Mallorca-Immobilien.
Entgingen dem deutschen Staat hier Einkommensteuern, Erbschaftssteuern
oder bezogen auf die Vergangenheit auch erhebliche Beträge
an Vermögenssteuern?
Hat das deutsche Finanzamt insoweit Kenntnis von der Existenz
einer Auslandsimmobilie oder eines Auslandskontos in Spanien,
so ist es zunächst gar nicht gehalten intensive Recherchen
in Spanien über spanische Amtshilfe oder Rechtshilfe
auf den Weg zu bringen.
Vielmehr kann das deutsche Finanzamt bei Kenntnis einer
spanischen Kontoverbindung unter Bezugnahme auf §.90
Absatz 2 der Angabenordnung, AO, den deutschen Steuerpflichtigen
auffordern, die diesbezüglichen Kontounterlagen vorzulegen.
Erhält das Finanzamt die angeforderten Kontoauskünfte
nicht, so wird es eine entsprechende Schätzung vornehmen
und damit den steuerpflichtigen faktisch zur Offenlegung
zwingen.
Bei Kenntnis des deutsche Finanzamtes von der Spanienimmobilie
kommt der Eigentümer zunächst in das obligo
plausibel darzustellen, aus welchem versteuerten Vermögen
die Immobilienanschaffung erfolgte.
Praktisch erfolgen Anschreiben des deutschen Finanzamtes
zunächst dann, wenn aus den Steuerunterlagen oder entsprechenden
Hinweisen Dritter Anzeichen für das Vorhandensein von
Mallorca/Spanien Immobilien oder Bankkonten in Spanien ergeben.
Ob und wann derartige Recherchen seitens des deutschen Finanzamtes
systematisch erfolgen, sei dahingestellt. Jedenfalls wurde
bereits eine länderübergreifende Arbeitsgruppe
seitens der deutschen Finanzbehörde installiert.
Hierzu sei angemerkt, dass das deutsche Finanzamt, - ebenso
wie jedweder andere interessierte Bürger beim
spanischen Grundbuchamt ohne besondere Begründung Anfragen
tätigen kann, ob und wo ein bestimmter namensmässig
genannter deutscher Staatsbürger über Immobilienvermögen
in Spanien verfügt.
Das deutsche Finanzamt interessiert sich die Einkommenssteuer
betreffend nicht nur für die Frage, ob die Spanienimmobilie
mit in Deutschland nicht oder noch nicht versteuerten Geldbeträgen
erworben wurde. Bei deutschem Wohnsitz des Immobilieneigentümers
von Interesse für das deutsche Finanzamt sind weiterhin
die Einkünfte, - etwa Mieteinnahmen-, die aus der spanischen
Immobilie erzielt wurden.
Hierzu stellt eine Rundverfügung der Oberfinanzdirektion
Düsseldorf und Frankfurt a. M. klar, dass für
die Besteuerung in Deutschland die Ermittlung der Einkünfte
durch aus dem in Spanien befindlichen unbeweglichen Vermögen
nach den deutschen Vorschriften erfolgt.
Diie Selbstnutzung einer Spanienimmobilie zählt allerdings
in Deutschland nicht mehr zu steuerpflichtigen Einkünften.
Interesse des deutschen Finanzamtes wecken zudem auch Verkaufsgewinne
aus privaten Verkäufen von Spanienimmobilien. Dies
in verstärktem Masse, seit zum 1. Januar 1999 die Spekulationsfrist
für private Grundstücksverkäufe in Deutschland
nunmehr von 2 auf 10 Jahre angehoben wurde.
Dies bedeutet, dass jedes weniger als 10 Jahre gehaltene
Immobilienobjekt im Grundsatz der Verkaufsgewinnbesteuerung
in Deutschland unterfällt. Ausgenommen sind hier als
zentraler Aufenthaltsort selbstgenutzte Eigenheime und Wohnungen.
Schliesslich sind Spanienimmobilien auch bei der deutschen
Erbschafts- und Schenkungssteuer zu berücksichtigen.
Bei der Erbschaftssteuer kommt hinzu, dass es hier zwischen
Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen,
also kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
sondern nur eine teilweise Steueranrechnungsmöglichkeit
gibt, und die deutsche Steuerbehörde die Spanienimmobilie
mit Verkehrswert als Besteuerungsgrundlage ansetzt.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito