Das gerichtliche Mahnverfahren ist jetzt auch in Spanien
eingeführt
Am 8. Januar 2000 ist die neue spanische Zivilprozessordnung
(Ley de Enjuiciamiento civil-LEC 2000) in Kraft getreten.
Diese beinhaltet die Regelung eines Mahnverfahren, das wie
das deutsche Mahnverfahren, auch die schnelle Durchsetzung
von Geldforderungen zum Ziel hat.
Im Unterschied zum normalen Erkenntnisverfahren (proceso
declarativo) sieht das Mahnverfahren (proceso monitorio)
ein kurzes Verfahren ohne mündliche Verhandlung vor,
mit deren Hilfe der Gläubiger eine Vollstreckungsanordnung
oder ein Anerkenntnisurteil erreichen kann. Das Mahnverfahren
macht dann Sinn, wenn der Schuldner die Forderung nicht
bestreitet bzw. voraussichtlich nicht bestreiten wird.
Ein weiterer Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass
zu deren Durchführung die Einbeziehung weder eines
"abogados" noch eines "procuradors"
vorgeschrieben ist. Folglich hat der Gläubiger geringere
Kosten, so daß es für ihn interessanter ist,
auch relativ geringwertige Forderung durchzusetzen.
Ein statthafter Mahnantrag muß eine fällige
und durchsetzbare Geldforderung die den Betrag von 5 Millionen
Peseten nicht übersteigt zum Inhalt haben, Art. 812
LEC.
Für das Mahnverfahren zuständig ist das Amtsgericht
(juzgado de primera instancia) am Wohnsitz des Antragsgegners,
Art. 813 LEC. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur im Falle
einer Forderung seitens einer Eigentümergemeinschaft
gegen ein Wohnungseigentümer.
Der Mahnantrag muß schriftlich verfaßt sein.
Ihm müssen Dokumente beigefügt sein, die das Bestehen
der behaupteten Forderung glaubhaft machen.
Für die Glaubhaftmachung reichen etwa vom Gläubiger
ausgestellte Rechnungen, Lieferscheine, Telefaxe etc. aus,
aus denen sich das Schuldverhältnis ergibt.
In dieser Antragsschrift muß sowohl der Gläubiger
als auch der Schuldner genau bezeichnet sein, auch deren
Wohnsitze müssen genau benannt sein, Art. 814 LEC.
Ebenfalls müssen der Rechtsgrund der Forderung als
auch die genaue Höhe der Forderung genannt sein.
Im übrigen ist im Gegensatz zum normalen Prozess auch
keine notarielle Zahlungsaufforderung notwendig, was die
Durchsetzung ebenfalls erleichtert.
Das Gericht stellt sodann fest, ob die gelieferten Dokumente
zumindest einen Anscheinsbeweis für das Bestehen der
behaupteten Forderung liefern. Ist dies der Fall, so erlässt
er eine gerichtliche Zahlungsaufforderung (requerimiento
de pago), die dem Schuldner zugestellt wird. Hierin wird
der Schuldner aufgefordert, innerhalb einer Frist von 20
Tagen die Schuld zu begleichen oder aber bei Gericht zu
erscheinen und dort Widerspruch (escrito de oposición)
zu erheben.
Im günstigten Fall zahlt der Schuldner, mit der Folge,
dass das Verfahren eingestellt wird.
Im Fall, dass der Schuldner nicht zahlt und auch keinen
Widerspruch einlegt, wird vom Gericht eine Vollstreckungsanordnung
(auto despachando ejecución) erlassen, Art. 816 LEC,
auf dessen Grundlage dann sofort in das Vermögens des
Schuldners vollstreckt werden kann.
Im weniger günstigen Fall, dass der Schuldner Widerspruch
gegen den Mahnantrag einlegt, bedeutet dies, dass das Verfahren
in das normale Verfahren übergeht.
Je nach Höhe des Streitwerts wird dann der Prozess
entweder im mündlichen Verfahren (juicio verbal) oder
aber im ordentlichen Verfahren (juicio ordinario) fortgeführt,
wobei der Antragsteller im letzteren Fall eine entsprechende
Klage einreichen muss, wenn er nicht möchte, dass das
Verfahren eingestellt wird.
Zusammenfassend muss das beschriebene Verfahren als positiv
bewertet werden, insbesondere für die Geltendmachung
von relativ geringwertigen Forderungen, bei denen sich eine
normale Klage aus Kostengründen schon nicht lohnen
würde: Ein Schritt mehr Gerechtigkeit in der Praxis.