Streitigkeiten im Rahmen von Ankäufen von Spanienimmobilien
weden oft vor deutschen Gerichten ausgetragen - wie ist
das möglich ?
Hat der zu Verklagende, - Käufer, Vermittler oder
Eigentümer einer Spanienimmobilie -, seinen Wohnsitz
in Deutschland, dann sind nach dem einschlägigen Brüssler
EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit,
EUGVÜ, für diesbezügliche Rechtsstreite grundsätzlich
auch die Deutschen Gerichte zuständig.
Dies wird häufig übersehen und von spanischen
Kollegen regelmässig nicht thematisiert. Übersehen
wird dies oft deshalb, weil Art. 16 Ziffer 1a EUGVÜ
folgendes bestimmt:
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz (des Beklagten)
sind ausschliesslich zuständig für Klage, welche
dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen... zum Gegenstand
haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche
Sache belegen ist.
Und eine Spanienimmobilie ist naturgemäss in Spanien
belegen, also wären die spanischen Gerichte ausschliesslich
zuständig.
Die entscheidende Frage aber lautet hier: Wann ist denn
tatsächlich ein dingliches Recht an einer
Immobilie der Klagegegenstand? Hiezu wiederum hat der Europäische
Gerichtshof entschieden, dass ein dringliches Recht nur
dann der Klagegegenstand ist, wenn aus diesem Recht, z.B.
dem Eigentumsrecht, geklagt würde, nicht aber dann,
wenn es sich um eine Klage auf ein dingliches Recht, z.B.
auf Übereignung der Spanienimmobilie oder auf Rückerstattung
des angezahlten Kaufpreises, handele.
Zur Abgrenzung: Wer aus seinem Eigentumsrecht an seiner
Spanienimmobilie gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung
klagt, der penetrant seine PKW auf dessen eigenen Grundstück
parkt, der muss diese Klage vor dem örtlich zuständigen
spanischen Gericht austragen.
Zurück zu unser Kaufvertragsstreitigkeit betreffend
eine Spanienimmobilie, bei welcher der zu Verklagende seinen
Wohnsitz in Deutschland hat:
Ist eine Klageeinreichung in Deutschland auch dann sinnvoll,
wenn im konkreten Einzelfall das spanische Immobilienrecht
zur Anwendung kommt?
Das kommt dann auf die genauen Umstände des Einzelfalles
an.
Sind beide Beteiligte Deutsche, dann sprechen oft viele
Gründe dafür.
Allerdings sollten Sie dann einen zweisprachigen Anwalt
haben, der mit beiden Rechtskreisen vertraut ist und dem
bei gerichtlicher Doppelzulassung im Vorfeld beide Varianten
offenstehen.
Wir prüfen in derartigen Angelegenheiten immer vorab,
ob unser gerichtliches Vorgehen in Deutschland oder Spanien
für die eigene Mandantschaft gesamtheitlich vorteilhafter
ist.