Leitfaden für deutsche und schweizerische Erwerber
von Spanienimmobilien
Einen guten und praxisnahen komprimierten Abriss zu dieser
Thematik hat der Kollege Fehrenbach veröffentlicht,
den wir Ihnen hier nicht vorenthalten wollen.
Angesichts der Schnelllebigkeit in unserer Zeit sei darauf
hingewiesen, dass es natürlich keine Pesetenkonten
mehr gibt und eine Erbschaftssteuerschuld in Spanien zwischenzeitlich
in 4 Jahren statt in 5 Jahren zuzüglich 6 Monate Erklärungspflicht
verjährt.
Auch die Zahlung des Architektenhonorars hat nicht mehr
über die Architektenkammer zu erfolgen.
Alte Verwaltungszöpfe werden also auch
in Spanien abgeschnitten.
Die
Abhandlung des Kollegen zum Themenkreis Immobilienerwerb
Bauen Steuerrecht finden Sie hier.