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PRAXIS- UND RECHTSTIPPS ZU SPANIEN UND MALLORCA
Newsletter III 6/2002
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strichel_hori

Leitfaden für deutsche und schweizerische Erwerber von Spanienimmobilien

Einen guten und praxisnahen komprimierten Abriss zu dieser Thematik hat der Kollege Fehrenbach veröffentlicht, den wir Ihnen hier nicht vorenthalten wollen.

Angesichts der Schnelllebigkeit in unserer Zeit sei darauf hingewiesen, dass es natürlich keine „Pesetenkonten“ mehr gibt und eine Erbschaftssteuerschuld in Spanien zwischenzeitlich in 4 Jahren statt in 5 Jahren zuzüglich 6 Monate Erklärungspflicht verjährt.

Auch die Zahlung des Architektenhonorars hat nicht mehr über die Architektenkammer zu erfolgen.
Alte „Verwaltungszöpfe“ werden also auch in Spanien abgeschnitten.

Die Abhandlung des Kollegen zum Themenkreis „Immobilienerwerb – Bauen – Steuerrecht“ finden Sie hier.

strichel_hori

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