Gutachten zur Geschäftsfähigkeit
müssen von deutschen Psychiatern erstellt werden
Welche Familie kennt diese Problematik nicht: Das lebenslang
tatkräftige Familienmitglied meint auch mit 85 Jahren
Mit der Regelung der Vermögensnachfolge könne
ja noch einige Jahre gewartet werden. Plötzlich
ein Schlaganfall und die Frage steht im Raum, ob jetzt überhaupt
noch rechtswirksam gehandelt werden kann. Der ungeregelte
Zustand endet oft im Chaos.
Oder andere Beispiele aus der aktuellen Anwaltspraxis:
Die betage, allein in einer Eigentumswohnung residierende
Mallorcaresidentin weiss nicht mehr, ob sie ihre Immobilie
schon weiterverkauft hat. Sie meinen vielleicht, dass sei
ein Scherz, nein das ist die Praxis!
Ein anderer deutscher Mallorcaresident hat ein Jahr nach
dem Versterben seiner Frau plötzlich so an Sehkraft
eingebüsst, dass jede Unterschrift unter einfache Dokumente
oder Verträge des täglichen Lebens zum höchsten
Risiko wird.
Oft auch vermag bei der Erstellung notarieller Testamente
oder Verkaufsurkunden der Notar aus eigener gesprächsweiser
Erkundung nicht sicher erkennen, ob die ältere Person
noch geschäftsfähig ist, also der Vertragsschluss
noch wirksam ist oder das Testament noch rechtskräftig
erstellt werden kann.
In diesen Fällen bestimmen nun das internationale
deutsche und spanische Privatrecht übereinstimmend,
dass die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nach
dem nationalen Recht der betroffenen Personen zu erfolgen
hat. Bei einem Deutschen ist dies nun folgerichtig das deutsche
Recht.
Dies wiederum sieht vor, dass bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit
ein deutscher Psychiater gutachterlich zur Frage der Geschäftsfähigkeit
Stellung zu nehmen hat.
Das Problem in er Praxis: Wie findet man nun in der jeweiligen
spanischen Region einen deutschen Arzt und Psychiater, welcher
ein derartiges fachärztliches Gutachten zur Frage der
Geschäftsfähigkeit erstellen darf?
Für Mallorca scheint dieses Problem nun gelöst.
Die im internationalen Facharztzentrum Palma tätige
Facharztin für Psychiatrie, Dr. Petra Christ, vermag
derartige Gutachten zu erstellen, e-mail:
dr.petra-christ@web.de
Das parallele Erstellenlassen eines derartigen fachärztlichen
Gutachtens sei auch für die jenigen Fälle empfohlen,
in welchen eigentlich bei einer Testamentserrichtung ernsthafte
Zweifel an der Testierfähigkeit aktuell nicht gegeben
sind, aber spätere entsprechende Anfechtungsaktivitäten
anderer Familienmitglieder zu erwarten sind.
So liegt es oft auch im Interesse künftiger Erben,
ihr testamentarisches Erbrecht durch ein psychologisches
Gutachten absichern zu lassen.