Bei der Gemeinde gemeldete Bauunternehmer
oder der Bauherr selbst -
wer darf Aufträge für ergänzende Gewerke
vergeben?
Zur Realisierung eines Bauwerkes in Spanien muß bei
der Gemeinde als Baugenehmigungsbehörde neben Architekt
und Aparejador auch ein leitendes und verantwortliches Bauunternehmen
angegeben werden.
Wie aber sieht die Rechtslage aus, wenn der bei der Gemeinde
gemeldete Bauunternehmer quasi nur für den Rohbau beauftragt
wurde und der Bauherr alle anderen Gewerke nach eigener
Ausschreibung an den preisgünstigsten oder besten Anbieter
vergeben möchte? Darf dann der gemeldete Bauunternehmer
gleichwohl die anderen Werkleister auswählen und gegebenenfalls
an der, - in Spanien üblichen und oft vereinbarten
-, Provision zu Lasten des Bauherrn mitverdienen?
Offensichtlich ein Konfliktpotential in der Rechtspraxis.
Wie sieht die praktische Lösung aus?
Soweit der Bauherr Arbeiten an andere Unternehmen vergeben
möchte, welche nicht Gegenstand des privaten Bauvertrages
mit der bei der Gemeinde gemeldeten Baufirmen sind, sollte
er sich gleichwohl vorab mit diesem Bauunternehmen abstimmen
und dessen ausdrückliches schriftliches Einvernehmen
einholen.
Möchte das bei der Gemeinde gemeldete Bauunternehmen
Teile der ihm vom Bauherrn übertragenen Gewerke durch
eine andere Baufirma ausführen lassen, so sollte dies
dem Bauherrn mitgeteilt werden.
Erfolgt dies nicht, so hat dies allerdings für die
zentrale Baufirma keine negativen Konsequenzen, solange
die Rechnungsstellung weiterhin durch die zentral beauftragte
Baufirma im Rahmen des abgenommenen Kostenvoranschlages
erfolgt.
Möchte das bei der Gemeinde gemeldete Bauunternehmen
Teile der ihm vom Bauherrn übertragenen Gewerke durch
eine andere Baufirma ausführen lassen, so sollte dies
dem Bauherrn mitgeteilt werden.
Erfolgt dies nicht, so hat dies allerdings für die
zentrale Baufirma keine negativen Konsequenzen, solange
die Rechnungsstellung weiterhin durch die zentral beauftragte
Baufirma im Rahmen des abgenommenen Kostenvoranschlages
erfolgt.
Möchte hingegen der Bauherr seine bei der Gemeinde
angegebene Baufirma komplett austauschen, so darf das neue
Bauunternehmen in der Regel erst nach eingereichter Verzichtserklärung
des ursprünglich gemeldeten Bauunternehmers das Bauwerk
fortführen.