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PRAXIS- UND RECHTSTIPPS ZU SPANIEN UND MALLORCA
Newsletter III 4/2003
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strichel_hori

Bei der Gemeinde gemeldete Bauunternehmer oder der Bauherr selbst -
wer darf Aufträge für ergänzende Gewerke vergeben?

Zur Realisierung eines Bauwerkes in Spanien muß bei der Gemeinde als Baugenehmigungsbehörde neben Architekt und Aparejador auch ein leitendes und verantwortliches Bauunternehmen angegeben werden.

Wie aber sieht die Rechtslage aus, wenn der bei der Gemeinde gemeldete Bauunternehmer quasi nur für den Rohbau beauftragt wurde und der Bauherr alle anderen Gewerke nach eigener Ausschreibung an den preisgünstigsten oder besten Anbieter vergeben möchte? Darf dann der gemeldete Bauunternehmer gleichwohl die anderen Werkleister auswählen und gegebenenfalls an der, - in Spanien üblichen und oft vereinbarten -, Provision zu Lasten des Bauherrn mitverdienen?

Offensichtlich ein Konfliktpotential in der Rechtspraxis.

Wie sieht die praktische Lösung aus?

Soweit der Bauherr Arbeiten an andere Unternehmen vergeben möchte, welche nicht Gegenstand des privaten Bauvertrages mit der bei der Gemeinde gemeldeten Baufirmen sind, sollte er sich gleichwohl vorab mit diesem Bauunternehmen abstimmen und dessen ausdrückliches schriftliches Einvernehmen einholen.

Möchte das bei der Gemeinde gemeldete Bauunternehmen Teile der ihm vom Bauherrn übertragenen Gewerke durch eine andere Baufirma ausführen lassen, so sollte dies dem Bauherrn mitgeteilt werden.
Erfolgt dies nicht, so hat dies allerdings für die zentrale Baufirma keine negativen Konsequenzen, solange die Rechnungsstellung weiterhin durch die zentral beauftragte Baufirma im Rahmen des abgenommenen Kostenvoranschlages erfolgt.


Möchte das bei der Gemeinde gemeldete Bauunternehmen Teile der ihm vom Bauherrn übertragenen Gewerke durch eine andere Baufirma ausführen lassen, so sollte dies dem Bauherrn mitgeteilt werden.

Erfolgt dies nicht, so hat dies allerdings für die zentrale Baufirma keine negativen Konsequenzen, solange die Rechnungsstellung weiterhin durch die zentral beauftragte Baufirma im Rahmen des abgenommenen Kostenvoranschlages erfolgt.

Möchte hingegen der Bauherr seine bei der Gemeinde angegebene Baufirma komplett austauschen, so darf das neue Bauunternehmen in der Regel erst nach eingereichter Verzichtserklärung des ursprünglich gemeldeten Bauunternehmers das Bauwerk fortführen.

strichel_hori

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