Die Nebenkosten beim
Immobilienverkauf in Spanien:
Wer hat sie zu tragen und warum ?
Es ist ein Leitgedanke jeglicher juristischer Ausbildung,
nach dem Grund oder Zweck jeder gesetzlichen Regelung zu
fragen.
Nur und gerade so kann man gesetzliche Regelungen wirklich
verstehen, diese im Gedächtnis behalten und vielleicht auch
neue Rechtsbereiche erschliessen.
Wenden wir diese Logik, - welche nationale Grenzen
überschreitend ihre Gültigkeit hat, doch auf die gesetzliche
Nebenkostentragungspflicht beim Kauf einer Immobilie in
Spanien an.
1. Wer hat die Maklerkosten zu tragen und warum ?
In Spanien gilt: Wer den Makler eingeschaltet hat, hat
diesen zu bezahlen. Und warum ? Weil derjenige vorrangig am
Verkauf oder Kauf interessiert war und die Aktivitäten des
Maklers initiiert hat.
Das ist logisch aber nicht zwingend.
Je nachdem, ob generell ein Verkäufermarkt (mehr
interessierte Käufer) oder ein Käufermarkt (mehr
interessierte Verkäufer) besteht, kann auch diejenige Partei
im jeweiligen Land den Makler zu bezahlen haben, welche
generell mehr am Kaufabschluss interessiert ist: Beim
Verkäufermarkt zahlt also der Käufer den Makler, während die
Verkäuferseite vom Makler mit dem Argument der
Maklergebührenfreiheit umworben wird.
2. Welche Partei hat die Anwaltsgebühren zu
bezahlen ?
Hier gilt in Spanien das gleiche Prinzip: Wer den Anwalt
beauftragt, ist ihm gegenüber honorarzahlungspflichtig.
Der Anwalt wird dann auch für diese Partei tätig und stellt
deren Interessen in den Vordergrund.
Wessen Interessen der Rechtsanwalt vertritt, der ist
honorarzahlungspflichtig.
Mitunter beauftragen zwei Kaufvertragsparteien ohne
spezifische Interessensgegensätze mit der Erstellung von
Kaufverträgen oder der Begleitung der Kaufabwicklung je
einen Rechtsanwalt. In diesem Falle werden die
Anwaltsgebühren regelmässig unter ihnen geteilt.
Dies gilt oft auch wenn zwar eine Partei den Rechtsanwalt
beauftragt hat, aber im Zuge der Abwicklung der Anwalt
intensiv von der anderen Partei in Anspruch genommen wird.
3. Wer zahlt in Spanien die Notargebühren ?
Hierzu gibt es eine gesetzliche Regelung und eine
gegenläufige Rechtspraxis. Versagt hier die Kontrollfrage
nach dem gesetzlichen Zweck ?
Nach Art. 1455 Código Civil hat die Verkäuferseite die
Notargebühren zu bezahlen.
In der Rechts- und notariellen Vertragspraxis werden die
Notargebühren aber ausdrücklich vom Käufer übernommen.
Die Interessenslage würde je nach Käufer- oder
Verkäufermarkt für eine Zahlungspflicht von Verkäufer oder
Käufer sprechen.
4. Wer hat die 6 oder 7 %ige Grunderwerbssteuer
zu zahlen ?
Der Käufer, eine klare Sache. Die Käuferseite ist ja
auch diejenige, welche das Haus erwirbt.
Der Verkäufer hat ja schliesslich nur mit dem Verkauf aber
nichts mit dem Erwerb zu tun.
5. Und wer zahlt in Spanien die künftig
einheitliche 18 %ige Steuer
auf den Verkaufsgewinn ?
Was sagt uns die Logik: Der Verkäufer, weil dieser ja auch
den Verkaufsgewinn erhält, wenn denn, - wie meist in
Spanien -, ein solcher Gewinn tatsächlich anfällt. So auch
die Logik des spanisches Gesetzgebers.
Aber die Logik des spanischen Finanzamtes führt hier
zumindest bei Beteiligung eines in Spanien nicht residenten
Verkäufers zu einer pauschalierten Vorauszahlungspflicht des
Käufers, ab 2007 in Höhe von 2,5 %, allerdings nach
vorherigem Abzug vom Kaufpreis.
Der Grund: Der Verkäufer soll sich nicht in Spanien nachdem
Immobilienverkauf aus dem Staubemachen können, ohne seiner
Steuerpflicht nachgekommen zu sein.
6. Und die Steuer auf den Bodenwertzuwachs ?
Übrigens eine moderne und wohl auch gerechtfertigte
Besteuerung. Diese nämlich hat die eingetretene
Wertsteigerung jeweils im Zeitraum des Immobilienbesitzes
oder –eigentums als Grundlage.
Diese Bodenwertsteigerung kommt dem Verkäufer zugute,
welcher folglich nach der spanischen steuerlichen Rechtslage
auch zahlungspflichtig ist.
Allerdings gilt auch hier eine Besonderheit der
Rechtspraxis.
In der Vergangenheit wurde vom ortskundigen Verkäufer
regelmässig versucht, die noch „unbekannte“ Steuer
vertraglich dem unwissenden Käufer aufzubürden, was
allerdings immer weniger gelingt.
7. Die Gebühren für die Eintragung der
Immobilie in das spanische Grundbuch
trägt der Käufer.
Warum ? Schliesslich liegt die Grundbucheintragung eindeutig
im Interesse des Käufers.