Ein Blick in die Zukunft:
Künftig vererben manche Deutsche ihre Spanienfinca nach
spanischem Recht
und das hat entscheidende Konsequenzen
Eine komplette Vereinheitlichung der europäischen Erbrechte
ist wohl auch in den kommenden zwei Jahrzehnten nicht zu
erwarten.
Was jedoch innerhalb der Europäischen Union sehr wohl
bevorsteht, ist eine gesetzliche Gleichschaltung der
jeweiligen internationalen Privatrechte, also derjenigen
nationalen Rechtsnormen, welche bestimmen, welches nationale
Erbrecht anwendbar ist, wenn eine Nachlassangelegenheit
mehrere Länder der Europäischen Union betrifft. Der Jurist
spricht hier von „Fällen mit Auslandsberührung“.
Eine typische Situation der Auslandsberührung: Ein
verstorbener deutscher Staatbürger war Eigentümer einer
Immobilie in Spanien.
Während aktuell im Verhältnis Spanien-Deutschland immer die
Nationalität des Vererbers das anzuwendende nationale
Erbrecht bestimmt ist angesichts der in Vorbereitung
befindlichen Novellierung auf EU-Ebene davon auszugehen,
dass künftig der letzte Wohnsitz des Vererbers das
anzuwendende nationale Recht bestimmt.
Immer dann also, wenn der deutsche Fincaeigentümer dauerhaft
nach Spanien übersiedelt ändert sich damit das anzuwendende
Erbrecht: Vom bisher deutschen hin zum spanischen.
Und das hat, namentlich im Bereich der gesetzlichen Erbfolge
entscheidende Konsequenzen. Das gesetzliche Erbrecht des
Ehegatten wird eingeschränkt hin zu einem anteiligen
Niessbrauchsrecht, während das Erbrecht der Kinder
nachhaltig gestärkt wird. Dies zur inhaltlichen Seite, dem
sogenannten materiellen Erbrecht.
Andererseits führt die erbrechtliche Rechtsnachfolge in
Spanienvermögen nach spanischem Recht ohne Vorliegen eines
Testamentes auch zu einem wesentlich komplexeren
Nachlassverfahren in Spanien.
Noch relativ einfach ist dann die Rechtsnachfolge von
Kindern, Eltern und Ehegatten. Hier muss vor dem spanischen
Notar eine Erbenbestätigung beantragt werden. Allerdings
müssen zur Bestätigung der Erbenangaben mindestens zwei
Zeugen hinzugezogen werden und es sind Wartezeiten im
Hinblick auf eventuelle Einwände Dritter einzuhalten.
Der relative „GAU“ tritt dann ein, wenn andere Personen,
also Verwandte der Seitenlinie, erben. Dann muss künftig zur
Feststellung des Erbenstatus gar ein Gerichtsverfahren beim
letzten spanischen Wohnort des Erblassers eingeleitet
werden.
Wie nun kann man sich und seine Familie vor dieser künftigen
Komplizierung von Rechtsanwendung und Nachlassverfahren
schützen?
Meist heisst die praktische Lösung: Erstellung eines
spanischen notariellen Testamentes.
Eines spanischen Erbscheines oder einer spanischen
Erbbescheinigung bedarf es dann zur Rechtsnachfolge in
Spanienvermögen ebenso wenig, wie übrigens dann auch kein
deutscher Erbschein erforderlich ist. Das spanische
notarielle Testament ist und bleibt als Erbennachweis
ausreichend.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
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