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PRAXIS- UND RECHTSTIPPS ZU SPANIEN UND MALLORCA
Newsletter II 08/2010

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strichel_hori

Ein Blick in die Zukunft:
Künftig vererben manche Deutsche ihre Spanienfinca nach spanischem Recht
und das hat entscheidende Konsequenzen


Eine komplette Vereinheitlichung der europäischen Erbrechte ist wohl auch in den kommenden zwei Jahrzehnten nicht zu erwarten.

Was jedoch innerhalb der Europäischen Union sehr wohl bevorsteht, ist eine gesetzliche Gleichschaltung der jeweiligen internationalen Privatrechte, also derjenigen nationalen Rechtsnormen, welche bestimmen, welches nationale Erbrecht anwendbar ist, wenn eine Nachlassangelegenheit mehrere Länder der Europäischen Union betrifft. Der Jurist spricht hier von „Fällen mit Auslandsberührung“.

Eine typische Situation der Auslandsberührung: Ein verstorbener deutscher Staatbürger war Eigentümer einer Immobilie in Spanien.

Während aktuell im Verhältnis Spanien-Deutschland immer die Nationalität des Vererbers das anzuwendende nationale Erbrecht bestimmt ist angesichts der in Vorbereitung befindlichen Novellierung auf EU-Ebene davon auszugehen, dass künftig der letzte Wohnsitz des Vererbers das anzuwendende nationale Recht bestimmt.

Immer dann also, wenn der deutsche Fincaeigentümer dauerhaft nach Spanien übersiedelt ändert sich damit das anzuwendende Erbrecht: Vom bisher deutschen hin zum spanischen.

Und das hat, namentlich im Bereich der gesetzlichen Erbfolge entscheidende Konsequenzen. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wird eingeschränkt hin zu einem anteiligen Niessbrauchsrecht, während das Erbrecht der Kinder nachhaltig gestärkt wird. Dies zur inhaltlichen Seite, dem sogenannten materiellen Erbrecht.

Andererseits führt die erbrechtliche Rechtsnachfolge in Spanienvermögen nach spanischem Recht ohne Vorliegen eines Testamentes auch zu einem wesentlich komplexeren Nachlassverfahren in Spanien.

Noch relativ einfach ist dann die Rechtsnachfolge von Kindern, Eltern und Ehegatten. Hier muss vor dem spanischen Notar eine Erbenbestätigung beantragt werden. Allerdings müssen zur Bestätigung der Erbenangaben mindestens zwei Zeugen hinzugezogen werden und es sind Wartezeiten im Hinblick auf eventuelle Einwände Dritter einzuhalten.

Der relative „GAU“ tritt dann ein, wenn andere Personen, also Verwandte der Seitenlinie, erben. Dann muss künftig zur Feststellung des Erbenstatus gar ein Gerichtsverfahren beim letzten spanischen Wohnort des Erblassers eingeleitet werden.

Wie nun kann man sich und seine Familie vor dieser künftigen Komplizierung von Rechtsanwendung und Nachlassverfahren schützen?

Meist heisst die praktische Lösung: Erstellung eines spanischen notariellen Testamentes.
Eines spanischen Erbscheines oder einer spanischen Erbbescheinigung bedarf es dann zur Rechtsnachfolge in Spanienvermögen ebenso wenig, wie übrigens dann auch kein deutscher Erbschein erforderlich ist. Das spanische notarielle Testament ist und bleibt als Erbennachweis ausreichend.


Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
Fax: 0034 - 971 - 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Internet:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de

strichel_hori

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