In den deutschsprachigen Medien
in Spanien häufiger kommentiert wird die erbrechtliche
und lebzeitige Vermögensnachfolgegestaltung bei Immobilienvermögen
von Deutschen in Spanien. Anders stellt sich dieses für
schweizer Bürger deshalb dar, weil einerseits das Schweizer
Erbrecht zur Anwendung kommt und andererseits das kantonal sehr
verschieden ausgestaltete schweizer Erbschafts- und Schenkungsrecht
Einfluss nehmen kann.
Bei einem schweizer Vererber gilt schweizer Erbrecht
Im Gegensatz etwa zu Frankreich ist nach dem spanischen internationalen
Privatrecht, geregelt in Artikel 9 des Código Civil,
für die Anwendbarkeit des nationalen Erbrechts nicht
der Lageort einer Immobilie, sondern die Nationalität
des Vererbers massgebend. Dies kommt auch unter Berücksichtigung
des Schweizer internationalen Privatrechtes hier zum Tragen.
Das spanische Erbschaftssteuerrecht lässt sich auch
als Schweizer nicht vermeiden
Angesichts der niedrigen Freibeträge für nächste
Verwandte wie Kinder und Ehegatten in einer Grössenordnung
von weniger als 30.000 SFR und der hohen Erbschaftssteuersätze,
die bei nicht bestehender Verwandtschaft und hohem Vorvermögen
des Erbens in Spanien den europäischen Spitzensatz von
81,6 % erreichen können, würde man als schweizer
Immobilieneigentümer in Spanien für seine Familie
und vorgesehene Rechtsnachfolge die Anwendung des spanischen
Erbschaftssteuerrechtes nur allzugern vermeiden.
Wenn dies vom Grundsatz her nicht möglich ist, ergeben
sich durch frühzeitige Rechts- und tatsächliche
Gestaltungen doch eine Reihe von legalen Möglichkeiten
zur Minimierung der spanischen Erbschaftssteuer, angefangen
von der Hypothekenbelastung bis hin zur rechtzeitigen Wohnsitznahme
in Spanien. Dann nämlich können besondere Freibeträge
zum Tragen kommen.
Uneinheitlich, weil nach Wohnsitzkanton in der Schweiz sehr
unterschiedlich ausgestaltet, ist die Frage des ergänzenden
Eingreifens der Schweizer Erbschafts- oder Schenkungssteuer
zu beurteilen. Während manche Kantone in der Schweiz
überhaupt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer kennen,
- Beispiel: Kanton Schwyz, sieht die Stadt Chur für ihre
Bürger neben einer Erbanfallsteuer beim Erben noch eine
zusätzliche Besteuerung des gesamten Nachlasses vor.
Eine Zwischenform hat man in Luzern realisiert: Dort gibt
es vom Grundsatz her nur eine Erbschaftssteuer, welche aber
Schenkungen in den letzten 5 Lebensjahren steuerlich miterfasst.
Ob und inwieweit diese schweizer Schenkungs- und Erbschaftssteuern,
neben den entsprechenden Steuern beim erbrechtlichen Übergang
einer Spanienimmobilie anfallen, ist wiederum vom kantonalen
Recht abhängig. Tendenziell werden die Prinzipien der
innerschweizerischen Doppelbesteuerungsvermeidung bei Vermögen
in mehreren Kantonen auch auf das internationale Recht übertragen.
Statt entfernterer Verwandter erbt der Staat
Relativ früh kommt nach dem schweizer Erbrecht der Staat
zu Zuge. Sind weder Kinder noch Eltern noch deren Abkömmlinge
vorhanden und leben auch die Grosseltern nicht mehr, so geht
das Erbe an den schweizer Staat.
Wie sieht das gesetzliche Ehegattenerbrecht nach schweizer
Recht aus ?
Ist der Ehegatte eines Schweizers oder einer Schweizerin
testamentarisch weder in besonderer Weise als Erbe eingesetzt
noch vom Erbe ausgeschlossen, so kommt das gesetzliche Erbrecht
zum Tragen.
Neben Verwandten des ersten Parentels, also den Abkömmlingen,
erbt der Ehegatte zu ½, neben Parentel des zweiten
Grades, also den Eltern des oder der Verstorbenen und deren
Abkömmlingen zu 2/3 und bei Vorhandensein nur der Grosseltern
als gesetzlichen Erben kommt der Ehegatte in vollem Umfang
als Erbe zum Zug.
In der Schweiz wird man später erbmündig
Während nach deutschem Recht bereits ab dem 16. Lebensjahr
ein notarielles Testament erstellt werden kann, also der 16-jährige
testierfähig wird, steht dieses Recht einem Schweizer
erst ab dem 18. Lebensjahr, bei Erbverträgen ab dem 20.
Lebensjahr, zu. Die Praxisrelevanz dieser Altersverschiebung
hält sich allerdings in Grenzen, da in diesem Lebensalter
im Normalfall weder bereits sehr viel Vermögen angehäuft
ist, noch eine grosse Wahrscheinlichkeit des kurzfristigen
Versterbens gegeben ist.
Auch die Schweiz ist auch dem Haager Testamentsabkommen
beigetreten.
Als Unterzeichnerstaat des Hager Testamentsabkommen akzeptiert
die Schweiz, ebenso wie Spanien und Deutschland, bei internationalem
Länderbezug auch die im jeweils anderen Land zugelassenen
Testamentsformen. Hat also ein Schweizer Immobilienvermögen
in Spanien, so hat auch ein in nach spanischem Recht gültiger
Testamentsform abgefasstes Testament vor schweizer Behörden
seine Rechtswirksamkeit. Umgekehrt akzeptiert Spanien die
Form eines eigenhändigen schweizer Testamentes ebenso
wie die eines öffentlichen schweizer Testaments.
Ein gemeinsames Ehegattentestament ist nicht vorgesehen.
Weder das spanische noch das schweizerische Recht kennt das
nach deutschem Recht übliche gemeinsame Ehegattentestament,
welches von einem Ehegatten handschriftlich abgefasst und
vom anderen unterzeichnet oder als notarielles Ehegattentestament
nach deutschem Recht erstellt werden kann.
Geschwister sind keine Pflichtteilsberechtigten mehr
Seit dem 01. Januar 1988 ist das zuvor nach Schweizerischem
Recht vorgesehene Pflichtteilsrecht von Geschwistern entfallen.
Pflichtteilsberechtigte nach Schweizer Erbrecht sind somit
nur Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte. Während
sich der Höhe nach der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings
auf ¾ des gesetzlichen Erbteils beläuft, beträgt
bei Eltern und Ehegatten ½ von deren gesetzlichem Erbteil.
Erbausschlagungsfrist beträgt 3 Monate.
Erbe zu werden kann auch immer ein Vermögensrisiko sein.
Denn grundsätzlich haftet der Erbe auch für die
Verbindlichkeiten des Vererbers. Hat dieser mehr Schulden
als Vermögen, so kann der vermeintlich beneidenswerte
Erbe schnell sehr arm oder gar hoch verschuldet werden. Die
dem Erben zugestandene Überlegungs- und Abklärungsfrist
beträgt nach Schweizer Recht 3 Monate und ist gut doppelt
so lang wie die 6 Wochenfrist nach deutschem Recht.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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