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Die spanische Erbschaftssteuer
Auch für Österreicher bleibt sie eine strategische
Gestaltungsaufgabe |
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In Österreich wurde die Erbschaftssteuer im Jahre 2008
abgeschafft, im Gegensatz übrigens zu Deutschland: Dort hat man
im gleichen Jahr die Erbschaftssteuer modifiziert bestätigt.
Für österreichische Staatsbürger mit Vermögen in Spanien stellt
sich damit die Frage, ob und inwieweit im Erbfall gleichwohl die
spanische Erbschaftssteuer zu bezahlen ist und gegebenenfalls
wie man vom Wegfall der Erbschaftssteuer in Osterreich
profitieren kann.
Zunächst die Leitlinien:
Als österreichischer Erbe ist man der spanischen
Erbschaftssteuer immer betreffend alle in Spanien belegenen
Nachlassgegenstände unterworfen.
Ist man als Österreicher in Spanien resident, hat dort also auch
seinen Steuerwohnsitz, so ist man mit allen
Nachlassgegenständen, unabhängig davon, wo diese sich auf der
Welt befinden, - also auch mit Nachlassvermögen in Österreich -,
der spanischen Erbschaftssteuer unterworfen.
Erste Schlussfolgerungen:
Diese Rechtslage legt es nahe, als Österreicher einen spanischen
Steuerwohnsitz dann zu vermeiden, wenn Sie in den nächsten
Jahren eine Erbschaft in Österreich zu erwarten haben.
Andernfalls nämlich machen Sie sich die in Österreich
eingeführte Steuerwohllast der entfallenen Erbschaftssteuer
wieder zunichte, indem Sie sich der, - im übrigen noch höheren
-, spanischen Erbschaftssteuer unterwerfen. Hat man etwa in
Spanien schulpflichtige Kinder, ist dies allerdings kein
einfaches Unterfangen. Dann ist nach anderen Lösungswegen zu
suchen.
Haben Sie als Nichtresident in Spanien, - Aufenthalt hier nicht
mehr als 183 Tage im Jahr -, und künftiger Erbe die Erbschaft
von Geldkontenbeträgen oder sonstigen Geldanlagen bei spanischen
Banken zu erwarten, können Sie die spanische Erbschaftssteuer
legal vermeiden, wenn der künftige Vererber dieser
Vermögenswerte nach Österreich verlagert und Sie als Erbe dort
Ihren Steuerwohnsitz haben.
Die ganze Familie mit Wohnsitz in Spanien.
Auch dies kann für Österreicher ein gangbarer Weg sein, die
Erbschaftssteuer in Spanien praktisch gänzlich zu vermeiden. Das
ist dann der Fall, wenn die österreichische Familie sich in
einer derjenigen Regionen niedergelassen hat, - wie etwa auf den
balearischen Inseln Mallorca, Menorca oder Ibiza -, welche für
Steuereinheimische die Erbschaftssteuer auf 1 % minimiert oder
abgeschafft haben. Trotz verbleibender Resterbschaftssteuer von
1 % führt dies für Ehegatten und Kinder über den persönlichen
Erbschaftssteuerfreibetrag von 25.000 € im übrigen
rechtspraktisch auch oft zur kompletten
Erbschaftssteuerfreiheit.
Wichtig ist also genau zu differenzieren.
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Nachlassgegenstände und Steuerwohnsitz nur des Erben in
Spanien sind steuerschädlich |
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Nachlassgegenstände nach Österreich zu verlagern oder für
alle Beteiligten den Steuerwohnsitz in bestimmte Regionen
Spaniens zu verlagern, kann steuervorteilhaft sein. |
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Allerdings kann auch die Wohnsitznahme des Vererbers in
Spanien zur weitgehenden Steuerbefreiung führen. Dies ist
dann der Fall, wenn die vom Vererber selbst als
Hauptwohnsitz bewohnte Immobilie in Spanien der zentrale
Vermögensgegenstand ist. |
Dann sieht das spanische Steuerrecht einen
Hauptwohnsitzfreibetrag von 123.000 €, auf den Balearen gar von
180.000 € vor.
Das Fazit:
Bei Spanienvermögen bleibt die Minimierung der Erbschaftssteuer
auch für österreichische Staatsbürger eine strategische
Gestaltungsaufgabe.
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