Erbschaftsannahme in Spanien:
Schweizer Pflichtteilsberechtigte müssen direkt beteiligt
werden
Im Gegensatz zur Regelung des deutschen Erbrechtes stehen nach
dem schweizer Erbrecht den pflichtteilsberechtigten Personen
nicht nur Ansprüche auf Auszahlung eines Wertanteiles des
Nachlasses zu, sondern jeder Pflichtteilsberechtigte nach
schweizer Erbrecht ist direkt am Nachlass beteiligt als
Mitglied der Erbengemeinschaft.
Dies hat bei der praktischen Abwicklung der Erbschaftsannahme
in Spanien die Konsequenz, dass die Entgegennahme der in
Spanien belegenen Nachlassgegenstände nur durch den
testamentarischen Erben und den Pflichtteilsberechtigten
gemeinsam erfolgen kann.
Dies heisst aber bei der notariellen Erbschaftsannahme in
Spanien auch, dass die pflichtteilsberechtigten Personen
beteiligt werden müssen.
Stellt der spanische Notar dies nicht sicher und
„verflüchtigt“ sich der Testamentserbe sodann ohne
entsprechende Nachlassteilung mit dem
Pflichtteilsberechtigten, gerät der spanische Notar in eine
Haftungssituation.
Fazit:
Bei einem Erblasser schweizer Nationalität sind bei der
notariellen Erbschaftsannahme in Spanien alle
pflichtteilsberechtigten Personen mit einzubeziehen.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Internationale Anwaltskanzlei MENTH für Spanien
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