Einen guten und praxisnahen komprimierten Abriss zu dieser
Thematik hat der Kollege Fehrenbach veröffentlicht, den
wir Ihnen hier nicht vorenthalten wollen.
Angesichts der Schnelllebigkeit in unserer Zeit sei darauf
hingewiesen, dass es natürlich keine Pesetenkonten
mehr gibt und eine Erbschaftssteuerschuld in Spanien zwischenzeitlich
in 4 Jahren statt in 5 Jahren zuzüglich 6 Monate Erklärungspflicht
verjährt.
Auch die Zahlung des Architektenhonorars hat nicht mehr über
die Architektenkammer zu erfolgen. Alte Verwaltungszöpfe
werden also auch in Spanien abgeschnitten.
Die Abhandlung des Kollegen zum Themenkreis Immobilienerwerb
Bauen Steuerrecht finden
Sie hier.
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