Nachlassangelegenheiten von schweizer Bürgern
mit letztem Wohnsitz in Spanien:
- Welche Behörden und Gerichte sind hier zuständig?
- Welches Recht ist anwendbar?
- Gibt es ein Wahlrecht
Die Thematik der zuständigen Gerichte und Behörden bereitet
der Rechtspraxis mitunter Schwierigkeiten.
Der Grund hierfür liegt in der nicht allzu praxisfreundlichen
Regelung im Art. 87 Absatz 1 IPRG, schweizer Gesetz zur
Regelung des internationalen Privatrechtes.
Hier dessen Wortlaut:
„War der Erblasser schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz
im Ausland, so sind die schweizer Gerichte oder Behörden
am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische
Behörde nicht mit seinem Nachlass befasst.“ |
Nun hat im Regelfall jede Behörde die Tendenz, sich unter
Berufung auf die eigene Unzuständigkeit, nicht unbedingt
notwendige Arbeit fernzuhalten.
So wird nicht nur versucht, den Status des schweizer Bürgers
anzweifeln oder dessen fehlende Eintragung in der jeweiligen
Gemeinde zu bemängeln, sondern es wird oft auch generell auf
die Zuständigkeit der spanischen Behörden und Gerichte
verwiesen.
Dann ist es erforderlich, mit entsprechendem Nachdruck auf die
nicht gegebene Aktivität der spanischen Behörden hinzuweisen
um in der Schweiz etwa den oft notwendigen Erbschein
ausgestellt zu erhalten.
Zum anwendbaren Recht bestimmt der Art. 91 Absatz 2 des
schweizer IPRG:
„Soweit nach Art. 87 die schweizerischen Gerichte oder
Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der
Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland
schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser hat in
der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag
ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz
vorbehalten.“ |
Hier eröffnet sich für den schweizer Bürger also die
Möglichkeit per Testament anstelle des schweizer Rechtes das
spanische für anwendbar zu erklären.
Ob und inwieweit dies Sinn macht, ist allerdings von der
jeweils konkreten Einzelkonstellation abhängig.
Im Regelfall sinnvoll jedenfalls erscheint bei vorhandenem
Immobilienvermögen in Spanien die Erstellung eines
zusätzlichen spanischen notariellen Testamentes, um die eigene
Rechtsnachfolge in Spanien zu erleichtern.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Internationale Kanzlei für Erbrecht
Manacor - Mallorca
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