Haben Sie grosses Vermögen und langfristige Ziele
?
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung als mögliche
Lösung
Abgesehen von der Errichtung einer Stiftung bietet die
Testamentsvollstreckung oft die einzige Möglichkeit,
die Zerschlagung eines grossen Erblasservermögens zu
vermeiden.
Hingegen ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft
in der Regel hierzu nicht geeignet.
Direkt eingesetzt werden als Testamentsvollstrecker kann
eine bestimmte Person des persönlichen und fachlichen
Vertrauens per Testament oder Erbvertrag.
Die § 2198 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ermöglichen es darüber hinaus, die Auswahl des
Testamentsvollstreckers einer dritten Person zu überlassen.
Neben dem gesetzlichen Regelfall der Abwicklungsvollstreckung
kann zum Erreichen langfristiger Ziele die Anordnung einer
Dauervollstreckung oder einer Verwaltungsvollstreckung sinnvoll
sein.
Bei letzterer hat der Erbe im Umfange dieser Verwaltungsbefugnis
ausgelegt, selbst kein Verfügungsrecht über diese
Vermögensübergangsgegenstände mehr, §
2211 BGB.
Die Kosten der Testamentsvollstreckung werden in der Praxis
mehr und mehr nach der sogenannten Möhringschen Tabelle
bemessen, welche eine Vergütung von 7,5 % bei kleinen
und von 2,8 % bei grossen Erblasservermögen vorsieht.