Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches wird auch
die Immobilie im Nachlass geschätzt
Dies sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in § 2314
so vor.
Hier geht es dann darum, den tatsächlichen Wert zu
erfassen.
Nicht massgeblich sind hingegen weder eine vom Erblasser
selbst getroffene Wertbestimmung, noch in Gesellschaftsverträgen
getroffene Wertbestimmungen.
Ebenso wie bei Immobilien kann es somit von entscheidender
Bedeutung für den Pflichtteilsberechtigten sein, auch
Unternehmensanteile mit dem vollen Wert richtig berechnet
zu sehen, wenn die Erben auch regelmässig versuchen
werden, hier den zu niedrigen Buchwert in Ansatz zu bringen.