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Erbrechts-Newsletter I 10/2002  zurück
strichel_hori

Testamentsänderung per Generalvollmacht ?

Können Sie mit einer Generalvollmacht auch für den Vollmachtgeber eine letztwillige Verfügung tätigen, also beispielsweise ein Testament ändern?

Die klare Antwort: Dies ist nicht möglich !

Während dies in der deutschen Rechtsordnung nach § 2064 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB, ausgeschlossen ist, schliesst die spanische Rechtsordnung gleiches im Art. 670 Cc aus. Dies gilt auch für die in Spanien übliche notarielle Generalvollmacht.

Gleichwohl sind in der Praxis Situationen häufig, - etwa – bei einem Schlaganfall mit Sprachverlust – in welchem es im Interesse etwa beider Ehegatten liegt, auch für den gesundheitlich beeinträchtigten Partner quasi „in Vertretung“ neu oder erstmals zu testieren.

Welche Vorsorge kann man insoweit dann über die Erteilung einer Generalvollmacht hinaus noch tätigen?

Eine Möglichkeit ist, die Freistellungsklausel in einem Ehegattentestament, welches es dem Ehegatten ermöglicht, die zunächst getroffene gemeinsame Einsetzung eines Nacherben nach dem Vorversterben eines Ehegatten noch abzuändern.

Soweit noch eine nonverbale Veständigungsmöglichkeit verblieben ist, lässt sich auch noch ein notarielles Testament erstellen.

Der beste Weg allerdings ist und bleibt wohl eine frühzeitige und wohlüberlegte erbrechtliche Regelung.

strichel_hori

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