Testamentsänderung per Generalvollmacht
?
Können Sie mit einer Generalvollmacht auch für
den Vollmachtgeber eine letztwillige Verfügung tätigen,
also beispielsweise ein Testament ändern?
Die klare Antwort: Dies ist nicht möglich !
Während dies in der deutschen Rechtsordnung nach §
2064 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB, ausgeschlossen
ist, schliesst die spanische Rechtsordnung gleiches im Art.
670 Cc aus. Dies gilt auch für die in Spanien übliche
notarielle Generalvollmacht.
Gleichwohl sind in der Praxis Situationen häufig,
- etwa bei einem Schlaganfall mit Sprachverlust
in welchem es im Interesse etwa beider Ehegatten liegt,
auch für den gesundheitlich beeinträchtigten Partner
quasi in Vertretung neu oder erstmals zu testieren.
Welche Vorsorge kann man insoweit dann über die Erteilung
einer Generalvollmacht hinaus noch tätigen?
Eine Möglichkeit ist, die Freistellungsklausel in
einem Ehegattentestament, welches es dem Ehegatten ermöglicht,
die zunächst getroffene gemeinsame Einsetzung eines
Nacherben nach dem Vorversterben eines Ehegatten noch abzuändern.
Soweit noch eine nonverbale Veständigungsmöglichkeit
verblieben ist, lässt sich auch noch ein notarielles
Testament erstellen.
Der beste Weg allerdings ist und bleibt wohl eine frühzeitige
und wohlüberlegte erbrechtliche Regelung.