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Erbrechts-Newsletter III 1/2004  zurück
strichel_hori

Eine geerbte spanische Immobilie kann bei einer Miterbengemeinschaft mitunter auch ohne Erbschaftsannahmeerklärung eines der Miterben übertragen werden

Dies jedenfalls hat das oberste spanische Gericht, - das Tribunal Supremo -, in einem Urteil vom 24. März 2003 entschieden. Konkret betraf dies eine Fallkonstellation, bei welcher ein Miterbe die Erbschaftsannahmeerklärung deshalb nicht tätigte, weil er die Veräusserung der geerbten Immobilie verhindern wollte.

Der verkaufswillige Miterbe hingegen nahm seinerseits die Erbschaft in Spanien an und beantragte als Miterbe die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung.

Dann, so das spanische Gericht, könne der Miterbe das Zwangsversteigerungsverfahren auch einleiten, ohne dass der verkaufsunwillige Miterbe seinerseits zuvor die Erbschaft angenommen habe. Ein entsprechendes Zuwarten sei dem verkaufswilligen Miterben nicht zuzumuten.

Gleichwohl bleibt anzumerken, dass angesichts der zeitlichen Aufwendigkeit der Verfahren zur Miteigentümerauseinandersetzung im Zwangsversteigerungsverfahren, - ebenso in Spanien wie auch in Deutschland -, das Entstehen von Miteigentümergemeinschaften durch Einsetzen mehrerer Miterben möglichst vorausschauend vermieden werden sollte.




strichel_hori

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