Eine geerbte spanische Immobilie kann
bei einer Miterbengemeinschaft mitunter auch ohne Erbschaftsannahmeerklärung
eines der Miterben übertragen werden
Dies jedenfalls hat das oberste spanische Gericht, - das
Tribunal Supremo -, in einem Urteil vom 24. März 2003
entschieden. Konkret betraf dies eine Fallkonstellation,
bei welcher ein Miterbe die Erbschaftsannahmeerklärung
deshalb nicht tätigte, weil er die Veräusserung
der geerbten Immobilie verhindern wollte.
Der verkaufswillige Miterbe hingegen nahm seinerseits die
Erbschaft in Spanien an und beantragte als Miterbe die Auflösung
der Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung.
Dann, so das spanische Gericht, könne der Miterbe
das Zwangsversteigerungsverfahren auch einleiten, ohne dass
der verkaufsunwillige Miterbe seinerseits zuvor die Erbschaft
angenommen habe. Ein entsprechendes Zuwarten sei dem verkaufswilligen
Miterben nicht zuzumuten.
Gleichwohl bleibt anzumerken, dass angesichts der zeitlichen
Aufwendigkeit der Verfahren zur Miteigentümerauseinandersetzung
im Zwangsversteigerungsverfahren, - ebenso in Spanien wie
auch in Deutschland -, das Entstehen von Miteigentümergemeinschaften
durch Einsetzen mehrerer Miterben möglichst vorausschauend
vermieden werden sollte.