» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


Erbrechts-Newsletter I 2/2004  zurück
strichel_hori

Vollmacht über den Tod hinaus ist keine praktische Lösung zur Vermeidung der spanischen Erbschaftssteuer

In seiner Entscheidung vom 15. Juli 2002 hat das Oberlandesgericht der Balearen ausdrücklich festgestellt, dass in Spanien zur Anwendung kommende Vollmachten, - insbesondere zur Immobilienübertragung -, dem spanischen Recht unterfallen. Und nach spanischem Recht gibt es keine Vollmacht über den Tod hinaus respektive eine solche ist rechtsunwirksam.

Auch die Konstruktion der ausdrücklichen Unterstellung des Vollmachtrechts unter deutschem Recht taugt nicht zur Vermeidung der Erbschaftssteuer.

Wird diese Gesetzesumgehung einer Immobilienübertragung mit der Vollmacht eines im Grundbuch eingetragenen Verstorbenen allerdings nicht entdeckt und erwirbt der neue Eigentümer gutgläubig, so bleibt dieser wegen des öffentlichen Glaubens auch des spanischen Grundbuches wohl Eigentümer, jedenfalls aber, bleibt derjenige Eigentümer, der von dem gutgläubigen Vorerwerber der seinerseits bereits im Grundbuch eingetragen war, erwirbt.




strichel_hori

  © webDsign.net