Vollmacht über den Tod hinaus ist
keine praktische Lösung zur Vermeidung der spanischen
Erbschaftssteuer
In seiner Entscheidung vom 15. Juli 2002 hat das Oberlandesgericht
der Balearen ausdrücklich festgestellt, dass in Spanien
zur Anwendung kommende Vollmachten, - insbesondere zur Immobilienübertragung
-, dem spanischen Recht unterfallen. Und nach spanischem
Recht gibt es keine Vollmacht über den Tod hinaus respektive
eine solche ist rechtsunwirksam.
Auch die Konstruktion der ausdrücklichen Unterstellung
des Vollmachtrechts unter deutschem Recht taugt nicht zur
Vermeidung der Erbschaftssteuer.
Wird diese Gesetzesumgehung einer Immobilienübertragung
mit der Vollmacht eines im Grundbuch eingetragenen Verstorbenen
allerdings nicht entdeckt und erwirbt der neue Eigentümer
gutgläubig, so bleibt dieser wegen des öffentlichen
Glaubens auch des spanischen Grundbuches wohl Eigentümer,
jedenfalls aber, bleibt derjenige Eigentümer, der von
dem gutgläubigen Vorerwerber der seinerseits bereits
im Grundbuch eingetragen war, erwirbt.