Ausländische Erbschaftssteuer wird
nur teilweise angerechnet -
laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz kein Verstoss gegen Gemeinschafts-
und Verfassungsrecht
Auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer gibt es kein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, als kein sogenanntes
Doppelbesteuerungsabkommen.
Es begrenzt die Steueranrechnungsregelung des § 21
des deutschen Erbschaftssteuergesetzes die Anrechnung der
ausländischen Erbschaftssteuer der Höhe nach auf
den Betrag zu dem das Auslandsvermögen der deutschen
Erbschaftssteuer unterliegt. Dies führt in der Rechtspraxis,
etwa bei geerbtem Spanienvermögen, angesichts der höheren
spanischen Erbschaftssteuersätze zu teilweiser Doppelbesteuerung.
Diese faktisch anteilige Doppelbesteuerung ist nach der
Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz allerdings
EU- und verfassungsrechtskonform, weil es zu vermeiden gelte,
dass durch vollständige Anrechnung der ausländischen
Erbschaftssteuer ein höheres Erbschaftssteuerniveau
im Ausland eine Senkung des deutschen Steueraufkommens verursacht.
Eine wahrlich antiquiert-national bezogene Sichtweise, welche
in einer europäischen Wirtschafts- und Rechtsgemeinschaft
nicht länger haltbar sein sollte.