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Erbrechts-Newsletter III 2/2004  zurück
strichel_hori

Ausländische Erbschaftssteuer wird nur teilweise angerechnet -
laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz kein Verstoss gegen Gemeinschafts- und Verfassungsrecht


Auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer gibt es kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, als kein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen.

Es begrenzt die Steueranrechnungsregelung des § 21 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes die Anrechnung der ausländischen Erbschaftssteuer der Höhe nach auf den Betrag zu dem das Auslandsvermögen der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt. Dies führt in der Rechtspraxis, etwa bei geerbtem Spanienvermögen, angesichts der höheren spanischen Erbschaftssteuersätze zu teilweiser Doppelbesteuerung.

Diese faktisch anteilige Doppelbesteuerung ist nach der Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz allerdings EU- und verfassungsrechtskonform, weil es zu vermeiden gelte, dass durch vollständige Anrechnung der ausländischen Erbschaftssteuer ein höheres Erbschaftssteuerniveau im Ausland eine Senkung des deutschen Steueraufkommens verursacht. Eine wahrlich antiquiert-national bezogene Sichtweise, welche in einer europäischen Wirtschafts- und Rechtsgemeinschaft nicht länger haltbar sein sollte.




strichel_hori

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