» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


Erbrechts-Newsletter III 3/2004  zurück
strichel_hori

Wegen eines Irrtums über den Beweggrund einer testamentarischen Verfügung kann man sein Testament selbst anfechten;
Die Rechtsprechung zieht hier die Grenze zwischen "altersbedingt verbohrter Meinung" und Wahnidee


Grundsätzlich kann man sein Testament jederzeit wieder abändern. Dies gilt allerdings oft nicht bei Erbverträgen oder gemeinsamen Ehegattentestamenten, wenn der andere Ehegatte bereits vorverstorben ist.

In diesem Fall allerdings kommt eine Anfechtung der eigenen testamentarischen Verfügung dann in Betracht, wenn man als Testierer überzeugend geltend machen kann, dass man sich bei dem eigenen Beweggrund der Erbeneinsetzung getäuscht hat. Sind hier nun Wahnvorstellungen des Testierers im Spiel, bleibt die Testamentsanfechtung allerdings ausgeschlossen.

Handelt es sich jedoch nur um altersbedingte „verbohrte“ Meinungen, so bleibt die Anfechtung eröffnet.




strichel_hori

  © webDsign.net