Wegen eines Irrtums über den Beweggrund
einer testamentarischen Verfügung kann man sein Testament
selbst anfechten;
Die Rechtsprechung zieht hier die Grenze zwischen "altersbedingt
verbohrter Meinung" und Wahnidee
Grundsätzlich kann man sein Testament jederzeit wieder
abändern. Dies gilt allerdings oft nicht bei Erbverträgen
oder gemeinsamen Ehegattentestamenten, wenn der andere Ehegatte
bereits vorverstorben ist.
In diesem Fall allerdings kommt eine Anfechtung der eigenen
testamentarischen Verfügung dann in Betracht, wenn
man als Testierer überzeugend geltend machen kann,
dass man sich bei dem eigenen Beweggrund der Erbeneinsetzung
getäuscht hat. Sind hier nun Wahnvorstellungen des
Testierers im Spiel, bleibt die Testamentsanfechtung allerdings
ausgeschlossen.
Handelt es sich jedoch nur um altersbedingte verbohrte
Meinungen, so bleibt die Anfechtung eröffnet.