Sie wollen auf eine Erbschaft in Spanien verzichten oder
sich vor Nachlassschulden schützen. Wie gehe Sie vor ?
Mit dem schlichten „Sich-Passiv-Verhalten“ ist es dann nicht
getan.
Dann nämlich werden Sie bei einem Vererber deutscher
Nationalität mit Ablauf der Erbausschlagungsfrist
automatisch zum Erben, welcher ohne weitere Vorkehrungen
auch für eine eventuelle Überschuldung des Nachlasses
gegenüber dessen Gläubigern haftet.
Eine Risikosituation im Leben, bei deren Realisierung man
durch schlichtes Nichtstun plötzlich hoch verschuldet sein
kann.
Bei alledem ist natürlich vorausgesetzt, dass man entweder
testamentarisch als Erbe bestimmt war, oder den Vererber in
gesetzlicher Erbfolge beerbte. Letzteres gilt typischerweise
für Kinder und Ehegatten, kann im Einzelfall aber auch für
Eltern, Enkel, Neffen u.a. gelten.
Welches
nationale Recht kommt zur Anwendung?
Wer diese internationale Situation des
Erbausschlagungsrechtes richtig beurteilen möchte, muss
zunächst, - im übertragenen Sinne -, in die richtige
Schublade des einschlägigen nationalen Rechtes greifen.
Nun bei einem deutschen Erblasser kommt nach den Regeln des
internationalen Privatrechtes im Verhältnis zwischen
Deutschland und Spanien auch betreffend Vermögen in Spanien
das deutsche Erbrecht oder deutsche „Erbstatut“ zur
Anwendung.
Da nun das Ausschlagungsrecht einen Teil des Erbrechtes
darstellt, ist nach deutschem Recht auszuschlagen. So
jedenfalls das Prinzip, wenngleich nach Art. 11 EGBGB
Erbausschlagungen in der nach spanischem Recht
vorgeschriebenen Form betreffend in Spanien belegenes
Vermögen anerkannt werden.
Als Prinzip kann festgehalten werden:
Erbausschlagung nach deutschem Recht. Allerdings spielt das
spanische Recht bei der Manifestierung der Erbausschlagung
in Spanien ebenso eine Rolle, wie bei in Spanien belegenem
Vermögen in der Rechtspraxis auch nach Ablauf der deutschen
Ausschlagungsfrist noch eine Erbausschlagung für
Spanienvermögen, - etwa zur Beeinflussung der
Erbschaftssteuer -, möglich sein kann.
Erbausschlagungsfrist beachten
Generell hat die Ausschlagung einer Erbschaft binnen 6
Wochen zu erfolgen, § 1944 BGB. Diese Frist kann bereits mit
dem Todestag zu laufen beginnen.
Der Gesetzeswortlaut bestimmt den Zeitpunkt des
Fristbeginnes als dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des
Erben vom Erbfall einerseits, sowie vom Grund der Berufung
andererseits. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen, um den
Fristbeginn auszulösen.
Unter Kenntnis vom „Grund der Berufung“ ist zu verstehen,
dass der Erbe wissen muss aufgrund welcher konkreten
¨Rechtssituation, - Testament, Erbrechtsvertrag oder
gesetzlicher Erbfolge -, er zur erbrechtliche
Rechtsnachfolge berufen ist.
Generell gilt: Möglichst die 6-Wochenfrist ab dem Todestag
einhalten.
Ist diese Frist bereits abgelaufen und soll gleichwohl
ausgeschlagen werden, bestehen im Einzelfall in der
Rechtspraxis Möglichkeiten, einen späteren Fristbeginn mit
Erfolg geltend zu machen.
Bei ausschliesslichem Wohnsitz des Vererbers in Spanien oder
Auslandsaufenthalt des Erben im Zeitpunkt des Fristbeginnes
ausserhalb Deutschlands verlängert sich die
Ausschlagungsfrist auf 6 Monate, § 1944 III BGB.
Die richtige Form der Erbausschlagung einhalten
Die Erbausschlagung hat nach deutschem Recht entweder in
öffentlich beglaubigter Form, vor einem Notar, zu erfolgen
oder durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 1945 I
BGB.
Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten
oder letzten deutschen Wohnort des Verstorbenen.
Wird die Erbausschlagungserklärung in Spanien abgegeben, -
etwa weil die Erben in diesem Land wohnen -, genügt die
Einhaltung der spanischen Formvorschriften, welche hierfür
die Erstellung einer öffentlichen oder öffentlich
beglaubigten Urkunde vorsehen. Regelmässig ist dies die
notarielle Form.
Im Einzelfall kann diese Erklärung auch gegenüber dem
spanischen Richter abgegeben werden, wenn Ihnen von dem
spanischen Gericht ein entsprechendes Schriftstück zur
Entscheidung über die Erbschaftsannahme vorgelegt wird, Art.
1008 Cc.
Typische Sachverhalte der Erbausschlagung bei
deutsch-spanischen Rechtsfällen
Zum einen wird mit der Erbausschlagung das Ziel verfolgt,
einen , - erbschaftssteuerlich günstigeren -, Direktübergang
des Nachlasses auf die Enkelgeneration zu bewirken. Die
Erbausschlagung als Gestaltungselement zur
Erbschaftssteuerminimierung.
Des weiteren kann mit der Erbausschlagung einzelner Miterben
das Entstehen einer schwerfälligen Erbengemeinschaft
verhindert werden. Mitunter erfolgt hier die Erbausschlagung
gegen Zahlung eines bestimmten Abfindungsbetrages an den
ausschlagenden Miterben.
Bestand über lange Jahre keine Familienbande der Kinder zum
„ausgewanderten“ Elternteil mehr oder sind die Kinder von
dessen lebzeitigem Verhalten enttäuscht, erfolgt des öfteren
aus Prinzip eine Erbausschlagung, schlicht um mit diesem
Nachlass nicht mehr befasst zu werden.
In anderen Fällen erfolgt die Erbausschlagung zur
Verhinderung eines potentiellen Gläubigerzugriffs beim Erben
auf die Erbschaft oder deshalb, um das Risiko einer
Übernahme von Verbindlichkeiten durch Annahme eines
überschuldeten Nachlasses auszuschliessen.
Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bei potentiell
überschuldetem Nachlass
Bei Auslandsvermögen und keinem regelmässigen Kontakt zu dem
Vererber ist häufig die Beurteilung, ob der Nachlass
überschuldet ist oder überschuldet sein könnte schwerlich
möglich. Dann empfiehlt es sich bei Erbschaftsannahme oder
beabsichtigter Erbschaftsannahme vor Ablauf der
Erbausschlagungsfrist gewisse Vorkehrungen zur
Haftungsbeschränkung als Erbe auf das Nachlassvermögen zu
tätigen.
Stichworte hierzu sind die „Dreimonatseinrede“ zur
Sondierung von Nachlassaktiva und –passiva, § 2014 BGB oder
das Aufgebotsverfahren zum persönlichen Haftungsausschluss
gegenüber Gläubigern, welche ihre Nachlassforderung nicht
fristgerecht anmelden, §§ 1970, 1973 BGB, 946 ff. ZPO.
Die Inventarvorrichtung nach deutschem Recht §§ 1993 BGB
führt hingegen, - übrigens im Gegensatz zum spanischen
Recht, Art. 1023 CC -, nicht zur Beschränkung der Haftung
auf den Nachlass.