Die Erbengemeinschaft mit
Spanienvermögen:
Besondere Problemlagen - sachgerechte Lösungen
Jede Erbengemeinschaft als solche ist bereits ein Problem.
Die „beste Erbengemeinschaft“ ist folglich diejenige, die
überhaupt nicht entsteht.
Zusätzliche Probleme ergeben sich, wenn zum Nachlass der
Erbengemeinschaft Vermögenswerte in Spanien gehören, etwa
Bankkontengelder oder eine in Spanien gelegene Immobilie,
sei es nun eine Finca auf dem Lande, ein Chalet oder eine
Eigentumswohnung.
Besondere Lebenssituationen und die Einwirkung einer fremden
Rechtsordnung komplizieren die Erbauseinandersetzung
Den Ehegatten oder Lebensgefährten gilt es zur lebzeitigen
Alleinnutzung der Immobilie in Spanien vorausschauend
besonders abzusichern, um eine „Anstiftung zum Streiten“ zu
vermeiden und ein Streitpotential beim eigenen Überleben des
Lebenspartners zu vermeiden. So besteht ein doppelter
Handlungsbedarf beider Ehegatten/Lebenspartner zur
optimierten Rechtsnachfolgegestaltung.
Die spanische Erbschaftsteuer, inklusive der
Doppelbesteuerung in beiden Ländern, ist eine weitere
Motivation, die eigene Inaktivität zu überwinden.
Vorschauende Vereinfachung heisst die sachgerechte
Strategie
So empfiehlt es sich, die nach spanischem Recht erfolgende
Abwicklung der Rechtsnachfolge in spanische Vermögenswerte
vorausschauend zu vereinfachen; auch ein positiver Zeit- und
Kostenfaktor.
In der Regel wird man also als Vererber bestrebt sein,
entweder das Entstehen einer Erbengemeinschaft vorab zu
vermeiden, oder zumindest testamentarisch klare
Vermögenszuordnungen verfügen.
Das Gestaltungsinstrument „Vermächtnis“ ist dabei demjenigen
der „Teilungsanordnung“ im Regelfall vorzuziehen.
Die gesonderte testamentarische Verfügung per notariellem
Testament in und für Spanien erleichtert die Rechtsnachfolge
in der Praxis.
Wenn die Erbengemeinschaft bereits entstanden ist, gilt
es diese zeitnah aufzulösen
Jede Erbengemeinschaft hat nur das eine Ziel: sich selbst
aufzulösen. Dies allerdings in sachgerechter Art und Weise
und tendenziell in möglichst kurzem Zeitrahmen.
Denn, - das zeigt die Erfahrung -, der längere Fortbestand
einer Erbengemeinschaft ist für alle Beteiligten eine
Belastung. So kann beispielsweise weder eine Zuordnung der
Spanienimmobilie an einen Miterben erfolgen, noch deren
Verkauf an Dritte, wenn auch nur ein Miterbe hierzu seine
Zustimmung verweigert. Denn für Verfügungen über einzelne
Nachlassgegenstande schriebt das deutsche Erbrecht das
Einstimmigkeitsprinzip vor.
Eine sachgerechte Vereinfachungsstrategie für
Erbengemeinschaften mit Spanienvermögen umfasst folgende
Prüfungs- und Entscheidungsschritte:
1. |
Zeitnahe Prüfung, ob taktische Erbausschlagungen oder
Erbverzichte erfolgen sollen.
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2. |
Bestandsaufnahme der Spanienwertgegenstände im Nachlass
Bei Immobilien kann man durch Parallelerrechnung des
Kontrollwertes des spanischen Finanzamtes oder durch
Inauftraggabe eines Sachverständigengutachtens
Wertsicherheit schaffen.
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3. |
Auch ist die spezifische spanische Erbschaftsteuer zu
berechnen.
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2. |
Klarheit verschaffen über den Rechtsnachfolgeweg in
Spanienvermögen sowie die Potentiale zur
Erbschaftsteuerminimierung.
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3. |
Entscheidung der Erbengemeinschaft über die
Rechtsnachfolge letztlich möglichst nur eines Miterben
in das Spanienvermögen und Ausgleich mit anderen
Vermögenswerten oder Abfindung der anderen Miterben.
Im Einzelfall können allerdings steuerliche Überlegungen
dazu führen, die formellen Miterbenstellungen zunächst
aufrechtzuerhalten und dem tatsächlichen
Rechtsnachfolger in das Vermögen in Spanien
entsprechende inhalts- und formgerechte Vollmachten nach
spanischem Recht zu erteilen. |
Eine
zentrale Überlegung im Rahmen der Vereinfachungsstrategie
zur Auflösung der Erbengemeinschaft geht also dahin, dass
einzelne Miterben ihre Erbschaft – mit oder ohne Abfindung –
ausschlagen.
Diese Ausschlagung kann in Deutschland vor einem Notar
erfolgen oder in Form einer Erbverzichtserklärung direkt vor
einem spanischen Notar.