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Erbrechts-Newsletter I 02/2006  zurück
strichel_hori

Sie haben eine Immobilie in Spanien geerbt, welche Sie weiterverkaufen möchten. - Erbschaftsannahme und Weiterverkauf am gleichen Tag hat Vorteile -

Oft wird die Freude über die Erbschaft von Immobilieneigentum in Spanien durch einen Wertmutstropfen getrübt. Aus welche liquiden Mitteln soll denn der zur Erbschaftsannahme in Spanien oft erforderliche 5-stellige Erbschaftssteuerbetrag aufgebracht werden, welche binnen sechs Monaten nach dem Versterbenszeitpunkt zur Zahlung ansteht.

Information 1:

Die Erbschaft kann mit notarieller Urkunde auch noch nach Ablauf dieser Halbjahresfrist angenommen werden, wenngleich dann Erbschaftssteueraufschläge von bis zu 20 % anstehen.
 

Information 2:

Der Erbschaftsteuerbetrag kann rein praktisch auch aus dem Kaufpreis, meist aus der Kaufpreisanzahlung des Käufers aufgebracht werden.

Zur Aufbringung des Verkaufpreises können Sie entweder zunächst, - auch noch ohne abgewickelte Erbrechtsnachfolge in Spanien -, einen privaten Options- oder direkten Kaufvertrag abschliessen und mit dem Auszahlungsbetrag die Erbschaftsteuer begleichen.

Möglich ist aber auch im gleichen Notartermin zunächst die Erbschaftsannahme zu erklären und sodann den notariellen Verkaufsvertrag zu unterzeichnen. Ohne weitere Probleme kann dann die Erbschaftsteuerzahlung aus dem Verkaufserlös erfolgen.

Mit einer solchen zeitlichen Gleichschaltung praktisch verbunden ist dann auch eine preisliche Gleichschaltung des Erbschaftsannahmewertes und des Verkaufspreises.

Dies hat für den Erben regelmässig auch den Vorteil des Nichtanfalles einer Verkaufsgewinnsteuer, welche sich bei einem in Spanien nicht residenten Erben in 2006 noch immer auf 35 % des Verkaufsgewinnes beläuft und wohl auch in mittlerer Zukunft über 20 %, bezogen auf den Verkaufsgewinn, betragen wird.

Die logische Rechnung heisst dann: Solange der eigene Erbschaftssteuersatz unter dem der Verkaufsgewinnsteuer liegt, empfiehlt es sich, die Wertangabe in der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung mit dem notariellen Verkaufspreis gleichzuschalten.

Die spanische Erbschaftsteuer stellt also auch für einen Erben mit begrenzten liquiden Mitteln kein Hindernis dar, durch Weiterverkauf der Immobilie den Nettowert zu erlösen.

Hier kommt dem Erben zudem zugute, dass die Provision des Maklers auch erst mit dem tatsächlichen Verkauf anfällt. Zu diesem Zeitpunkt ist dann zumindest, so beim privaten Kaufvertrag eine entsprechende Anzahlung fällig, respektive vertraglich zu vereinbaren.

 

strichel_hori

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