Haben auch Sie auf die
Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer spekuliert ?
- Wie gehen Sie nach der Gesetzesänderung nun damit um ?
Lange Jahre war es ein Geheimtipp in Spanien der auch
funktionierte:
Das Versterben des ausländischen Immobilieneigentümers wurde
geheimgehalten. Die jährlich anfallenden Grundsteuern,
Müllgebühren, Wasser- und Energiekosten wurde über viele
Jahre auf den Namen des Verstorbenen weiterbezahlt.
Bei Versterben z.B. in Deutschland hatten die spanischen
Behörden hiervon keine Kenntnis und konnten gar nicht auf
den Gedanken kommen von den Immobilienerben Erbschaftssteuer
einzufordern.
Hinzu kam dann noch die Wohltat der Verkürzung der
Verjährungsfrist
Damit nicht genug: Im Zuge einer späteren
Fristenvereinheitlichung in Spanien wurde die zunächst fünf
Jahre betragende Frist zur Verjährung der Erbschaftssteuer
noch auf vier Jahre herabgesetzt. Damit verkürzte sich auch
der Zeitraum nach dessen Ablauf die Erben des im Ausland
verstorbenen vormaligen Immobilieneigentümers auch per
öffentlichem notariellen Kaufvertrag die geerbte Immobilie,
- erbschaftssteuerfrei -, weiterverkaufen konnten um ein
Jahr.
Zuvor hatte man sich oft mit einem Privatvertrag beholfen
wobei die Zahlung eines Kaufpreisanteils auf den Zeitpunkt
des Abschlusses des notariellen Kauvertrages hinausgeschoben
wurde.
Dreister war schon die Methode per, - in Spanien nach dem
Versterben rechtsunwirksam werdender -, notarieller
Generalvollmacht des Verstorbenen bereits vor Ablauf der
Erbschaftssteuerverjährungsfrist den Weiterverkauf
vorzunehmen; denn hier droht oder drohte eine
strafrechtliche Verfolgung.
Mit dem 1. Januar 2003 hat sich die Rechtslage insoweit
geändert:
Kein
Verjährungsbeginn mehr mit dem Todestag
Liegt das
Sterbedatum des spanischen Immobilieneigentümers ab dem
Jahre 2003 so funktioniert der „Trick“ mit dem
Verjährenlassen der spanischen Erbschaftssteuer durch
Verheimlichen des Auslandstodesfalles nun nicht mehr.
Dann nämlich beginnt die Verjährungsfrist nicht mit dem
Todeszeitpunkt sondern erst mit der Bekanntgabe des
Versterbens gegenüber den spanischen Behörden, - etwa durch
Tätigen einer notariellen Erbschaftsannahmeerklärung -, zu
laufen.
Was tun wenn der Verjährungstrick nun nicht mehr
funktioniert
und sie die Immobilie verkaufen oder übertragen möchten?
Dann
gilt es zunächst einige weitere Daten zu berücksichtigen.
Liegt der Sterbezeitpunkt nach dem 31. Dezember 2002 dann
hat der Verjährungstrick komplett ausgedient.
Liegt der Todestag vor diesem Datum und war die Immobilie
seit mindestens 1986 unverändert im Eigentum des
Verstorbenen dann gilt nach wie vor die 4-jährige
Verjährungsfrist, welche sich mit dem 6-monatigen
Steuerzahlungszeitraum praktisch auf 4 ½ Jahre verlängert
und die Immobilie kann vom Erben sogar zusätzlich
gewinnsteuerfrei weiterverkauft werden.
Komplexer stellt sich die Bewertung der Steuersituation dann
dar, wenn der Todeszeitpunkt zwar vor dem 01.01.2003 lag
aber die praktisch 4 ½ jährige Verjährungsfrist noch nicht
abgelaufen ist und/oder die Immobilie vom Vererber erst im
Zeitraum nach 1986 erworben oder aber erweitert wurde.
Dann bleibt grundsätzlich sowohl die Pflicht zur
Erbschaftssteuerzahlung wie auch diejenige zur
Einkommensteuerzahlung auf den Verkaufsgewinn bestehen.
Hier rücken dann die Fragen zum Verkaufszeitpunkt sowie zur
Festlegung des Erbschaftsannahmewertes in den Mittelpunkt.
Dies umsomehr als die Höhe der spanischen Erbschaftsteuer im
Wandel und die Höhe der zulässigen Besteuerung des
Immobilienverkaufsgewinnes in Spanien bei in Spanien
nichtresidenten Verkäufern auf 2007 neu geregelt wird ist.