Was Sie tunlichst vermeiden sollten:
Eine Erbengemeinschaft mit Spanienvermögen
Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn entweder
per Testament mehrere Personen als Erben eingesetzt wurden
oder, - oft in den Konsequenzen nicht ausreichend bedacht -,
wenn bei fehlender letztwilliger Verfügung eine solche per
gesetzlicher Erbfolge entsteht.
Dies führt zu einer schwerfälligen Zwangsgemeinschaft mit
Personen, welche sich oftmals persönlich zuvor nicht gekannt
haben oder erfahrungsgemäss in einer konfliktträchtigen
Beziehung zueinander stehen, wie etwa nichteheliche Kinder
zum Ehegatten oder der zweite Ehegatte zu den Kindern aus
erster Ehe.
Die Problematik beschränkt sich allerdings durchaus nicht
auf spezifische Konstellationen von Patchworkfamilien,
sondern diese Zwangsgemeinschaft auf Zeit führt auch unter
Geschwistern oft zu jahrelangen erbitterten
Auseinandersetzungen, wobei die rational-wirtschaftliche
Aufteilung des Nachlasses absolut in den Hintergrund rückt.
Vielmehr wird die Erbengemeinschaft zum Anlass genommen,
vermeintliche Bevorzugungen oder Benachteiligungen
psychischer Art aus Kindertagen „aufzurechen“, oder die
aktuell grössere Wirtschaftskraft zu demonstrieren.
Die schwerfällige Regelung mit dem Prinzip des
gemeinschaftlichen, einvernehmlichen, Handelns aller
Miterben im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 2032 ff., erleichtert
die Blockade.
Ist in Nachlass zudem Auslandsvermögen, etwa in Spanien,
vorhanden, so läst es sich als Blockadewilliger umso
leichter hinter dem Deckmantel der komplizierten
Auslandsabwicklung verstecken und die Wertvernichtung wird
durch Steuerzuschläge, - bis zu 20 % -, und tägliche
Weiterverzinsung, kräftig vorangetrieben. Auch ist bei
Untätigkeit eine Versteigerung durch die spanischen
Finanzbehörden möglich.
Wenn Sie als Elterngeneration mit Spanienbesitz also nicht
Ihrerseits Ihren Kindern als Andenken für deren inadäquates
Verhalten, - auch diese Fälle sind nicht selten -, eine
endlose Erbstreitigkeit hinterlassen wollen, dann treffen
Sie eine klare testamentarische Regelung mit direkten
Vermögenszuordnungen als Voraus oder Vermächtnis.
Bei Vermögen in Mallorca, Menorca oder anderswo in Spanien,
empfiehlt sich hierzu die Errichtung eines spanischen
notariellen Testamentes, welches die Rechtsnachfolge in das
Spanieneigentum klar regelt und jede Erbauseinandersetzung
insoweit auch dadurch vermeidet, dass mit einem richtig
ausgestalteten notariellen Testament allein mit diesem in
Spanien die Rechtsnachfolge angetreten werden kann, ohne
einen deutschen Erbschein beantragen zu müssen.
Wenn Sie nun bereits in die bekannt komplexere Situation
einer Miterbenstellung geraten sind, gilt das verbliebene
Instrumentarium zur möglichst schnellen Auflösung konsequent
zu nutzen.
1. |
Erbausschlagung als nachträglicher Ausstieg aus der
Erbengemeinschaft; gegebenenfalls gegen Abfindung
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2. |
Ausscheiden einzelner Miterben gegen Abfindung oder
Erbteilsübertragung an einen anderen Miterben
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3. |
Teilauseinendersetzung per Auseinandersetzungsvertrag
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Oft
sind es monatlich wiederkehrende Verluste von vielen Tausend
Euro, - Mietzinsausfall, ungünstige Darlehenskonditionen,
Verspätungsaufschläge bei der Steuerzahlung, Verzögerung
anstehender Unternehmensentscheidung -, welche bei
wirtschaftlicher Restrationalität eigentlich alle Beteiligte
zu einem schnellen Handeln veranlassen sollten.
Steinig bleibt der Weg allerdings immer dann, wenn der
aktuell wirtschaftlich stärkere Pat mit allen Mitteln
versucht, andere Miterben durch Verzögerungstaktiken zu
einer ihn bevorzugenden Erbauseinandersetzungsvereinbarung
zu kommen.
Dann müssen Minderheitsrechte in der Erbengemeinschaft
geltend gemacht werden, um möglichst den weitgehend
wirtschaftlich rationalen Umfang mit dem Nachlass zu
erzwingen.
Ist dieser Wille vorhanden, gelingt es dem fachkundigen
Rechtsanwalt, auch zeitnah, den rechtssicheren und
steuergünstigen Abwicklungsmechanismus auszuarbeiten.