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1. |
Bei in Spanien gelegenen Vermögensgegenständen kommt in
jedem Fall auch das spanische Erbschaftssteuerrecht zur
Anwendung |
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2. |
Deutschland kennt Sonderregelungen nur für
gleichgeschlechtliche Lebenspartner, in Spanien gibt es
derartige Sonderregelungen auch für schlichte Ehen ohne
Trauschein unterschiedlichen Geschlechtes. |
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Seit dem Jahre 2005 ist in Spanien gar die Ehe unter
gleichgeschlechtlichen Partner anerkannt. |
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Nach dem deutschen Erbschaftssteuerrecht, - auch
anwendbar bei deutschem Steuerwohnsitz von Erblasser
oder Erben -, gibt es für eingetragene
(gleichgeschlechtliche) Lebenspartner keinen erhöhten
Erbschaftssteuerbetrag. |
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3. |
Wer sich in Spanien Klarheit über die
erbschaftssteuerliche Behandlung von nichteheliche
Lebenspartnerschaften verschaffen will, muss sein
Augenmerk auf die regionalen Sonderregelungen werfen. |
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Ausländer, also Nichtspanier, müssen jedenfalls in einer
der Regionen wohnen, welche die erbschaftssteuerliche
Priviligierung für nichteheliche Lebenspartner
regionalgesetzlich eingeführt haben. |
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In Katalonien und auf den Balearen ist die
erbschaftssteuerliche Priviligierung u.a. davon
abhängig, dass mindestens einer der Lebenspartner die
„vecindad civil“ /regionale Gebietszugehörigkeit
innehat, welche ihrerseits wiederum die spanische
Staatsangehörigkeit voraussetzt.
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Ausländische Lebenspartner in diesen Gebieten müssen
also vorab die spanische Staatsangehörigkeit erwerben,
um entsprechende erbschaftssteuerliche Vergünstigungen
in Anspruch nehmen zu können. |
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Andalusien wiederum setzt zumindest die Eintragung in
das Lebenspartnerregister voraus.
Die Kanaren erfordern, dass der Erblasser seinen
Wohnsitz im Todeszeitpunkt mindestens 5 Jahre auf den
Kanaren innehatte. |
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Erbschaftssteuerliche, ergänzende Priviligierungen aber
weitgehend ohne Einbeziehung der nichtehelichen
Lebenspartner, gibt es auch im Baskenland, in Navarra,
Kantabrien, La Rioja, Kastilien-Leon, Madrid und der
Comunidad Valenciana. |