Wenn Sie das notarielle spanische Testament 
                    in doppelsprachiger Fassung spanisch und deutsch erhalten, 
                    dann ist dies kein Sonderservice eines spanischen Notars, 
                    sondern gesetzlich in Spanien vorgeschrieben.
                    
Das Testament ist das einzige notarielle Schriftstück 
                      in Spanien, für das der Gesetzgeber die Abfassung auch 
                      in einer Fremdsprache vorsieht: Die parallele Abfassung 
                      in spanisch und in der Landessprache des Testamentserstellers.
                    In der Praxis bedeutet dies, dass der spanische Notar das 
                      Testament von einem Übersetzer ins Deutsche übersetzen 
                      lässt. Eine Beratung durch den Notar in deutsche Sprache 
                      ist damit allerdings nicht verbunden.
                    Dies neben der Sprachbarriere zum einen deshalb, weil dem 
                      spanischen Notar das zur Anwendung kommende deutsche Erbrecht 
                      regelmässig nicht bekannt ist. Zum zweiten ist nach 
                      der spanischen Gesetzeslage die Beratung auch nicht Gegenstand 
                      von dessen Tätigkeit. Diese Aufgabe obliegt dem Anwalt.