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                   Sie fragen, warum so kategorisch? Die Antwort: 
                    Das beim Versterben Ihres spanischen Ehepartners einschlägige 
                    spanische Erbrecht stellt Sie wesentlich ungünstiger, 
                    als das deutsche Erbrecht, - Ihre deutsche Nationalität 
                    unterstellt -, bei Ihrem eigenen Vorversterben ohne Testament 
                    und bei zwei Kindern wird Ihr Ehepartner nach Ihnen entsprechend 
                    dem deutschen Erbrecht hälftiger Erbe ihres Vermögens, 
                    während Ihnen selbst nur ein Niessbrauchsrecht an einem 
                    Drittel von dessen Vermögen zusteht, Art. 834 Codígo 
                    civil. Eine wahrlich ungleiche Regelung. 
                     
                    Dies mag noch angehen, wenn Sie sowieso übereinstimmen, 
                      Ihren Kindern frühzeitig Ihr Vermögen zu übertragen. 
                      Haben Sie keine Kinder, dann erhalten ohne Testament die 
                      Eltern Ihres spanischen Ehegatten dessen gesamten Nachlass. 
                      Ihnen steht nur ein Niessbrauchsrecht am hälftigen 
                      Nachlass zu. Dies ergibt auch erbschaftssteuerlich eine 
                      absurde oder teure Konstellation. 
                     
                    Was aber tun, wenn sich Ihr spanischer Ehegatte weigert, 
                      ein Testament zu Ihren Gunsten zu erstellen, oder Sie haben 
                      es schlichtweg versäumt, diese Thematik anzusprechen? 
                     
                    Dann sollten Sie zumindest aktiv den hälftigen Wertzuwachs 
                      während Ihrer Ehejahre geltend machen. Dieser nämlich 
                      steht Ihnen zu. Er fällt nämlich nicht in den 
                      Nachlass.. Dies alles hat das spanische Codígo Civil 
                      in den Vorschriften Art 1344, 1392 und 1404 CC geregelt. 
                     
                    Als geschiedenem Ehegatten stehen Ihnen allerdings sowohl 
                      nach spanischem wie auch nach deutschem Recht keine erbrechtlichen 
                      Ansprüche zu. Eine übereilte Scheidung kann also 
                      nachteilig sein. 
                     
                    Komplizierter wird die Rechtslage, wenn Sie zum Zeitpunkt 
                      des Versterbens Ihres spanischen Ehegatten getrennt gelebt 
                      haben. 
                     
                    Dann steht Ihnen generell auch kein erbrechtlicher Anspruch 
                      mehr zu, ausser die Trennung erfolgte aufgrund eines Verschulden 
                      Ihres spanischen Ehepartners, Art. 834 CC. 
                     
                    Wenn Sie nach Einreichung der in Spanien gesetzlich vorgesehenen 
                      Trennungsklage getrennt gelebt haben, dann kann die Angelegenheit 
                      sogar zu einer wahren Hängepartie werden. Der Ausgang 
                      dieses Verfahrens entscheidet dann über Ihre erbrechtliche 
                      Anspruchlage. Hat hingegen nach Einreichung der Trennungsklage 
                      eine Versöhnung stattgefunden, dann behalten Sie als 
                      überlebender Ehegatte Ihr Erbrecht, Art. 835 Cc.
                     
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