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            Eine 
            Frage, die viele von uns beschäftigt und manch einen beunruhigt. 
             
            Was muss ich tun, um dieses Ungemach zu verhindern? 
             
            Wenn Sie eine Person per Testament als Eben einsetzen, haben sie 
            zugleich den Staat als potentiellen Erben ausgeschaltet. Aber meist 
            ist das gar nicht nötig. 
             
            Ist ein Ehegatte oder ein Verwandter vorhanden, so erben diese 
            Personen per gesetzlicher Erbfolge. Erst, wenn kein Verwandter, 
            konkret auch kein Abkömmling der Grosseltern mehr vorhanden oder 
            auffindbar ist, erbt der Staat. Dies ist so in § 1936 des 
            Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, festgelegt. 
             
            Damit wollte der Staat sich nicht etwa eine einträgliche zusätzliche 
            Einkommensquelle verschaffe, sondern vielmehr nur das 
            „Herumgeistern“ sogenannter „herrenloser“ Güter in unserer 
            Wirtschaft vermeiden. 
             
            Wie nun läuft es in der Praxis ab, wenn dass Nachlassgericht weder 
            ein Testament auffindet, noch das Vorhandensein von irgendwelchen 
            Verwandten ersichtlich ist, wohl aber das Vorhandensein von 
            Nachlassgegenständen? 
             
            Zunächst besteht für das Nachlassgericht die Verpflichtung sehr 
            sorgfältige Nachforschungen nach eventuell doch vorhandenen 
            entfernteren Verwandten einzuleiten. Oft wird zum Schutz eines 
            umfassenden Nachlassvermögens ein Nachlasspfleger eingesetzt. Auch 
            gibt es spezifische, auf Erbensuche spezialisierte 
            Dienstleistungsanbieter. 
             
            Praktisch relevant wird dies oft dann, wenn vor vielen Jahrzehnten 
            die damals vorhandene Verwandtschaft ins Ausland ausgewandert war 
            und zum jetzigen Erblasser kein Kontakt mehr bestand. 
             
            Bevor nun aber der Staat, hier Fiskus genannt, in den Genuss eines 
            solchen Erbes kommt, bedarf es auch noch weiterer formaler Schritte: 
            Einer ergebnislosen öffentlichen Auffordeung zur Anmeldung 
            eventueller Erbrechte und im Anschluss eines Beschlusses des 
            Nachlassgerichtes, welches das Nichtvorhandensein anderer Erben 
            feststellt. 
             
            Dann erbt innerhalb Deutschland dasjenige Bundesland, welchem er 
            Erblasser zum Zeitpunkt seines Versterbens angehörte. 
             
            Die Erbschaft ausschlagen, das kann der Fiskus nicht, er wird also 
            mithin Zwangserbe. Da mag so mancher vorschnell auf den Gedanken 
            kommen, dem Staat schnell mal den überschuldeten Nachlass 
            anzugedeihen. Das aber, - wen wundert´s -, funktioniert so nicht. 
             
            Dem Fiskus nämlich kommt zum einen eine automatische 
            Haftungsbeschränkung als Erbe dahingehend zugute, dass er 
            Nachlassverbindlichkeiten nur insoweit erfüllen muss, als ihm auch 
            ererbte Vermögenswerte zur Verfügung stehen. 
             
            Allerdings dürfte es auch nur äusserst selten gelingen, die eigenen 
            entfernten Verwandten für das Nachlassgericht unauffindbar zu 
            machen. 
             
            Also dem Fiskus Schulden zu vermachen ist nicht nur ein schwieriges 
            sondern ein schlechthin unmögliches Unterfangen. 
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