Die Autoren des nachfolgenden Beitrages sind Rechtsanwälte 
                      und deutsch bzw. deutsch- und spanisch sprechende Mitglieder 
                      der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 
                      D.V.E.V. e.V..
                    
Diese Vereinigung ist ein Zusammenschluss juristischer 
                      Fachleute, die sich innerhalb ihrer jeweiligen Berufsfelder 
                      als Notare, Richter, Anwälte oder Steuerberater meist 
                      schwerpunktmässig den Fragen des Erbrechtes widmen.
                    Mittels dieses Zusammenschluss wird das Ziel verfolgt, 
                      gemeinschaftlich eine entsprechend höhere Arbeits- 
                      und Beratungsqualität zu schaffen. Aktuell wird in 
                      Manacor, die erste Auslandsgeschäftsstelle der Vereinigung 
                      vorbereitet.
                    Zum leichteren Verständnis des Beitrages sei einleitend 
                      in Erinnerung gerufen, dass bei deutscher Staatsangehörigkeit 
                      des Vererbers immer deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt. 
                      Hat der Vererber jedoch seinen Wohnsitz und Vermögen, 
                      namentlich Immobilien, in Spanien, so sind durchwegs eine 
                      Reihe von Besonderheiten zu beachten. Dies betrifft insbesondere 
                      die insoweit zur Anwendung kommende spanische Erbschaftssteuer, 
                      die nur vergleichsweise äusserst niedrige Freibeträge 
                      kennt.
                    Wer seinen Nachlass nicht plant, geht fünf Risiken 
                      ein:
                      1. Unsicherheit im Alter
                      2. Fehlende Absicherung des überlebenden Ehegatten
                      3. Unfriede unter den Kindern
                      4. Gefahr des Vermögensverlustes
                      5. Risiko der Steuerbelastung
                      
                      Die Absicherung im Alter ist daher, wie nachfolgend geschildert, 
                      unter vielfältigen Aspekten zu tätigen.
                      
                      1. Liquidität
                      Was nutzt ein umfangreicher Immobilienbesitz, wenn die 
                      Erhaltung der Immobilien viel Geld verschlingt, das an anderer 
                      Stelle fehlt.
                    Der Senior hat nicht nur die normalen Lebensunterhaltungskosten 
                      zu bestreiten, die bekanntlich immer höher werden. 
                      Er muss sich auch gegen das Risiko von Krankheit und Pflege 
                      über sein Privatvermögen zusätzlich absichern. 
                      Die Krankenkassen und Pflegeversicherungen werden in Zukunft 
                      noch strenger prüfen, ob sie tatsächlich zu leisten 
                      verpflichtet sind. Der Einzelne tut gut daran, ausreichend 
                      liquide zu sein, um diese Risiken zumindest zunächst 
                      einmal in eigener Person abfangen zu können. Kann bei 
                      einer schweren Krankheit nur ein Experte helfen, so muss 
                      dieser "schlimmstenfalls" aus eigener Tasche bezahlt 
                      werden. Das geeignete Pflegeheim wird man oft nur dann finden, 
                      wenn man bereit ist, etwas mehr hierfür auszugeben.
                    Wer sein Alter plant, wird deshalb in die Überlegung 
                      die Übertragung eines Hausanwesens oder einer Eigentumswohnung 
                      gegen Zahlung einer Rente in Betracht ziehen. 
                    Die Rente kann steuerrechtlich unterschiedlich ausgestaltet 
                      werden.
                    Als Leibrente wäre sie mit einem Ertragsteil von 27 
                      % beim Empfänger zu versteuern und von der Einkommensteuer 
                      / Gewerbesteuer abzugsfähig. Würde die Rente als 
                      sogenannte dauernde Last ausgestaltet werden, so wäre 
                      sie beim Zahlungspflichtigen in voller Höhe steuerlich 
                      abziehbar. Der Übertragende geht kein Risiko ein. Die 
                      Rente wird im Grundbuch durch eine sogenannte Rentenreallast 
                      gesichert. Würde die Rente nicht bezahlt werden, so 
                      könnte diese zwangsweise durchgesetzt werden. Nötigenfalls 
                      könnte das Haus auch zurückverlangt werden.
                    Sollte die Liquidität im Alter nicht nur durch eine 
                      monatliche Zahlung gewährleistet sein, will also der 
                      Übergeber das Haus später auch noch belasten können, 
                      so wird er sich vor der Übertragung gegen Rentenzahlung 
                      eine sog. Beleihungsgrundschuld eintragen lassen. Benötigt 
                      er dann später Geld, so kann er die Grundschuld verwerten, 
                      ohne den rentenpflichtigen Übernehmer fragen zu müssen. 
                      Es kommt also auf eine sehr sorgfältige Ausgestaltung 
                      des Vertrages an !
                    Konkret gilt es hier weiterhin zu beachten: Für eine 
                      in Spanien belegene Immobilie gibt es die Möglichkeit 
                      einer Grundschuldbestellung nicht. Denn: Das insoweit einschlägige 
                      spanische Recht kennt die Rechtsfigur eines forderungsunabhängigen 
                      Grundpfandrechtes nicht.
                    2. Absicherung des Ehegatten
                      Wer für seinen Ehegatten nicht sorgt, hat seinen 
                      Ehegatten nicht verdient!
                    Der Ehegatte wird sich in der Regel immer erbrechtlich 
                      auseinandersetzen müssen, sei es mit den Kindern oder 
                      mit den Eltern des Erblassers.
                    Ist er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, 
                      so erbt er die Hälfte, die andere Hälfte steht 
                      den Kindern zu, sei es einem Kind alleine oder mehreren 
                      Kindern insgesamt.
                    Im Güterstand der Gütertrennung erbt der überlebende 
                      Ehegatte neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern 
                      ein Drittel und neben drei oder mehr Kindern ein Viertel. 
                      Dies gilt für alle Kinder des Erblassers, gleichgültig, 
                      aus welcher Ehe stammend, auch nichteheliche Kinder werden 
                      zwischenzeitlich gleichbehandelt.
                    Setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, 
                      so stehen den Kindern Pflichtteilsansprüche zu. Diese 
                      belaufen sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
                    Beispiel: E ist in zweiter Ehe mit F verheiratet. Sie leben 
                      im Güterstand der Gütertrennung. Aus erster Ehe 
                      hat E zwei Kinder S und T. E setzt F zur Alleinerbin ein. 
                      Nachlasswert 1,2 Mio. DM. S und T sind Erben zu je 1/3 und 
                      haben daher beide einen Pflichtteilsanspruch von je 1/6. 
                      S und T haben also zusammen einen Pflichtteilsanspruch von 
                      400.000 DM: Bei einer sorgfältigen Nachlassplanung 
                      muss alles getan werden, um diesen Pflichtteilsanspruch 
                      möglichst gering zu halten. Hierzu gibt es verschiedene 
                      Wege.
                    Heben E und F den Güterstand der Gütertrennung 
                      auf und vereinbaren Zugewinngemeinschaft, so steht S und 
                      T nur ein Erbanspruch von je ¼, mithin ein Pflichtteilsanspruch 
                      von je 1/8  zusammen also nur 300.000 DM zu. Ersparnis 
                      insoweit also 100.000 DM. 
                    Überträgt E seine Haushälfte an F unter 
                      Vorbehalt des Niessbrauchrechtes, so führt dies zu 
                      einer Reduzierung der Pflichtteilsrechte um etwa 25 %. Stirbt 
                      ein Ehegatte, der kinderlos verheiratet war, so haben dessen 
                      Eltern, falls diese vorverstorben sind, dessen Geschwister, 
                      ein Erbrecht. Bei Zugewinngemeinschaft beläuft sich 
                      dieses auf 1/4, beim Güterstand der Gütertrennung 
                      auf 1//2. Wird der überlebende Ehegatte testamentarisch 
                      zum Alleinerben eingesetzt, so haben nach dessen Nachversterben 
                      nur die überlebenden Schwiegereltern einen Pflichtteilsanspruch, 
                      will heissen: Die Nachkommen der Schwiegereltern, also die 
                      Geschwister des Erblassers, haben niemals einen Pflichtteilsanspruch.
                    Andere Möglichkeiten der Absicherung des Ehegatten:
                    Sind Kinder vorhanden, die ohnehin später als Erben 
                      in Betracht kommen, so können diese bereits beim Tod 
                      des erstverstorbenen Elternteils eine Immobilie als Erbe 
                      oder Vermächtnisnehmer erhalten.
                    Zweckmässigerweise erhält der überlebende 
                      Ehegatte aber an der Immobilie ein Wohnrecht oder  
                      falls er sie vermieten will  den Niessbrauch. Selbstverständlich 
                      kann ihm, bei einer in Deutschland belegenen Immobilie, 
                      auch durch eine zweckmässigerweise zuvor eingetragene 
                      Grundschuld eine vom Willen der Kinder unabhängige 
                      Beleihungsmöglichkeit gegeben werden.
                    3. Wahrung des Familienfriedens
                      Der Familienfriede ist nur gewahrt, wenn sich die Eltern 
                      vom Gedanken der Gerechtigkeit leiten lassen und dies ihren 
                      Kindern auch vermitteln.
                    Gerechtigkeit heisst nicht immer nach gleichen Teilen, 
                      sondern nach Bedürfnis und Verdienst der Kinder. Soweit 
                      die Kinder vernünftig sind, sind diese in ein sogenanntes 
                      Generationsgespräch einzubinden. Hieraus gewinnen die 
                      Senioren die notwendige Sicherheit, gerechte Gestaltungen 
                      zu finden, die von den Kindern später akzeptiert werden.
                      
                      Beachten Sie bitte:
                      Gelingt es nicht, testamentarisch den Familienfrieden zu 
                      sichern, so werden unzufriedene Kinder die testamentarische 
                      Einsetzung - Erbquote oder Vermächtnis - ausschlagen 
                      und stattdessen den Pflichtteil geltend machen. Der Pflichtteil 
                      ist eine Geldforderung, die sofort zahlbar ist.
                    4. Gefahr des Vermögensverlustes
                      Wenn Sie Vermögen auf ein Kind übertragen, 
                      so müssen sie sogleich bedenken, was gelten soll, wenn 
                      dieses Kind einmal versterben sollte.
                    Ihr Kind kann sehr schnell durch einen Unglücksfall 
                      nach der Übertragung versterben. Soll dann das übertragene 
                      Vermögen an den Ehegatten fliessen ? Dies ist in den 
                      allermeisten Fällen nicht gewollt.
                    Selbst wenn Ihr Kind ein Testament zugunsten der eigenen 
                      Abkömmlinge hat, so steht dem Schwiegerkind gleichwohl 
                      ein Pflichtteilsanspruch zu. Es gibt geschickte Wege, dies 
                      zu vermeiden. Hierzu ist eine eingehende Beratung im Einzelfall 
                      erforderlich.
                    Überträgt man dem Kind beispielsweise eine Immobilie, 
                      so ist daran zu denken, den Vermögensfluss nach dem 
                      späteren Ableben des Kindes über eine Vor- und 
                      Nacherbschaft zu regeln. Dieses Instrument ist allerdings 
                      schwierig zu handhaben, weshalb auch insoweit eine eingehende 
                      Beratung unerlässlich ist.
                    5. Risiko der Steuerbelastung
                      Besonders hoch ist diese bei Vererbung von spanischen 
                      Immobilien an Lebensgefährten. Beträgt das Verkehrswertvermögen 
                      über 1 Mio DM und kommen als Vermögensempfänger 
                      die eigenen Kinder in Betracht, so muss jede testamentarische 
                      Gestaltung, ebenso wie jede lebzeitige Übertragung 
                      unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis von Schenkungs- und 
                      Erbschaftssteuer gesehen werden.
                    Soll ein/e Bruder/-Schwester oder gar ein Lebensgefährte 
                      etwas lebzeitig oder durch Testament erhalten, so müssen 
                      viele Gestaltungsspielräume genutzt werden, um Schenkungs- 
                      und Erbschaftssteuern drastisch zu senken. Gerade dann, 
                      wenn ausserhalb der "Kernfamilie" übertragen 
                      wird, müssen die unterschiedlichsten Übertragungsmodelle 
                      gegeneinander "gerechnet" werden. Verfügt 
                      der künftige Vererber über Immobilienvermögen 
                      in Spanien, so ist angesichts der sehr geringen spanischen 
                      Erbschaftsfreibeträge  Anhaltspunkt: weniger 
                      als 1/10 der deutschen  praktisch immer erbrechtlicher 
                      Handlungsbedarf allein aus erbschaftssteuerlichen Gründen 
                      gegeben.
                    Günter Menth
                      Rechtsanwalt / Abogado inscrito