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                Deutscher Erbschein bei Spanienvermögen: überflüssig oder 
                unabdingbar? | 
                
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                Wer als Rechtsanwalt kontinuierlich mit deutsch-spanischen 
                Nachlassangelegenheiten befasst ist wird zeitnah erkennen:
                
                
                 
                
                
                 
                Die erbrechtliche Nachfolge in Spanienvermögen funktioniert in 
                der spanischen Rechtspraxis bei vielen Konstellationen bei 
                deutschen Erblassern auch ohne deutschen Erbschein. 
                Eine weitere Erkenntnis ist allerdings diejenige, dass auf diese 
                Weise unliebsame deutsche notarielle oder private Testamente 
                einfach unterschlagen werden können. 
                
                
                 
                Interessierte Personen ohne erbrechtlichen Anspruch können sich 
                so auf der Basis eines, längst nach Neutestierung wirkungslosen, 
                alten notariellen spanischen Testamentes, per Erbschaftsannahme 
                in Spanien als Immobilienrechtsnachfolger in das spanische 
                Grundbuch eintragen lassen und die betreffende Immobilie sodann 
                problemlos veräussern. 
                
                
                 
                Gleiches funktioniert auch auf der Basis eines veralteten 
                notariellen deutschen Testamentes oder eines deutschen 
                Erbvertrages.  
                 
                Der Grund hierfür liegt darin, dass nach übereinstimmendem 
                deutschem und spanischem internationalem Privatrecht zwar jeder 
                deutsche Vererber nach deutschem Erbrecht beerbt wird, aber 
                diese Regelung, - zumindest nach vorherrschender spanischer 
                Auffassung -, nur die sachlichen Rechtsregeln, nicht aber 
                Verfahrensvorschriften wie die Erbscheinserteilung erfasst.  
                 
                Der deutsche Erbschein bietet im Übrigen auch keine absolute 
                Sicherheit der Richtigkeit oder der Nichtberücksichtigung etwa 
                weiterer später abgefasster privater Testamente. 
                 
                
                
                 
                Allerdings macht sich derjenige strafbar der wider besseres 
                Wissen bei der Antragsstellung weitere ihm bekannte Testamente 
                unterschlägt. Und die nächsten Verwandten werden von diesem 
                Erbscheinantragsverfahren in Kenntnis gesetzt. 
                 
                Nun, es gibt natürlich auch in Spanien Juristen, welche sich mit 
                dieser sehr praxisrelevanten Regelungslücke befassen. 
                
                
                 
                Deren Schlussfolgerung: Das einschlägige internationale 
                Privatrecht erfordere keine Vorlage eines deutschen Erbscheines, 
                ebenso wenig das nationale spanische Recht. Gleichwohl wird die 
                gefährliche Regelungslücke gesehen und deren Schliessung durch 
                Staatsverträge gefordert.  
                 
                Und wie geht man als Anwalt mit dieser gefährlichen 
                Regelungslücke um? 
                Führen unterschiedliche Dokumentenvorlagen zum gleichen Ergebnis 
                wählt man zugunsten des Mandanten den einfachsten Weg. 
                 
                Gibt es Vermutungen oder Indizien der Existenz weiterer für die 
                Mandantschaft günstigerer Testamente, gilt es nach diesen 
                systematisch zu recherchieren. 
                
                
                 
                Im Rahmen jeglicher lebzeitiger erbrechtlicher Nachfolgeberatung 
                wird man zudem auf den in der deutsch-spanischen Rechtspraxis 
                sichersten Weg zur Verhinderung einer Testamentsunterschlagung 
                hinweisen: Bei Spanienvermögen sollte jedwede testamentarische 
                Regelung zumindest auch noch in ein notarielles spanisches 
                Testament übergeführt werden, welches anwaltlich vorbereitet 
                wird. Dies verändert zwar mitunter nichts an der Rechtslage, 
                aber es schafft die sonst fehlende weitergehende 
                Rechtssicherheit.
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