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                Die Zeit der langen Sonderverjährungsfristen für Erbansprüche, - 
                regelmässig 30 Jahre -, ist nunmehr beendet. 
                 
                Jetzt gilt die 3-jährige Regelverjährung auch für Erbansprüche 
                und zwar bei deutscher Nationalität des Vererbers auch für 
                jedwedes in Spanien belegene Vermögen. 
                 
                Die Zeiten, dass man etwa bei Versterben eines Elternteils aus – 
                sittlich verständlichen – Gründen Jahre oder auch Jahrzehnte 
                zuwarten konnte, um später noch seinen Erbanspruch geltend zu 
                machen zu können, sind vorbei. 
                 
                Gesetzestechnisch wurde die bisherige Vorschrift des § 197 I Nr. 
                2 BGB, welche eine auf 30 Jahre verlängerte Verjährungsfrist 
                vorsah, nunmehr aufgehoben. 
                 
                Grundsätzlich gilt diese verkürzte Verjährungsfrist für alle ab 
                dem 1. Januar 2010 eintretenden Erbfälle. 
                 
                Zu beachten ist für Vermächtnisse die Übergangsvorschrift des 
                Art. 229  
                § 29 EGBGB. Dieser zufolge verjähren jetzt Vermächtnisse, welche 
                zum 01.01.2010 noch nicht verjährt sind, ab dem 01.01.2010 auch 
                in spätestens 3 Jahren. 
                 
                Verjährungsbeginn ist nach § 199 I BGB der Schluss des 
                Kalenderjahres der Anspruchsentstehung, meist also des 
                Erbfalljahres. 
                 
                Generell entsteht der Erbanspruch in dem Zeitpunkt, in welchem 
                der Erbe von seinem Erbanspruch sowie von Umständen und Person 
                des Schuldners, also des Erbschaftsbesitzers, Kenntnis erlangt. 
                 
                Dies verhindert jedenfalls, dass das Geheimhalten von Nachlass 
                respektive eines Versterbensfalles oder einer testamentarischen 
                Verfügung es dem Erbschaftsbesitzer ermöglicht, durch 3-jähriges 
                Aussitzen den Spaniennachlass rechtlich zu erwerben. Wer jedoch 
                vom Erbfall und seiner Erbberechtigung Kenntnis hat, muss 
                kurzfristig reagieren und im Bedarfsfall binnen drei Jahren 
                zumindest Klage einreichen. 
                 
                Unabhängig von dieser neuen 3-jährigen Verjährungsfrist für 
                Erbansprüche empfiehlt es sich allerdings, Erbschaften in 
                Spanien bereits binnen sechs Monaten, - wie in Spanien 
                vorgesehen -, notariell anzunehmen, um Steuerzuschläge auf die 
                in Spanien tendenziell hohe Erbschaftssteuer zu vermeiden. 
                 
                Für Pflichtteilsansprüche galt bereits für Erbfälle vor 2010 die 
                3-jährige Verjährungsfrist. 
                 
                Fazit: trotz familiärer Bande sollten auch Erbansprüche auf 
                Spanienvermögen zeitnah geklärt und die Rechtsnachfolge, etwa in 
                Immobilieneigentum in Spanien, künftig binnen weniger Monate 
                formgerecht mit Erbschaftsannahme vor dem spanischen Notar und 
                Eintragung der Erben in das spanische Grundbuch durchgeführt 
                werden. 
                 
                Im Bedarfsfall sollte zeitnah eine Vermögensrecherche in Spanien 
                erfolgen, über welche festgestellt wird, ob und welches 
                Nachlassvermögen in Spanien vorhanden ist. 
                 
                 
                 
                 
                
                Günter Menth 
                
                
                Rechtsanwalt & Abogado inscrito 
                Manacor - Mallorca 
                Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77 
                Fax: 0034 - 971 - 55 93 68 
                e-mail:
                
                info@erbrechtskanzlei-spanien.de  
                
                
                Internet:
                
                www.erbrechtskanzlei-spanien.de
                 
                
                
                
                www.spanien-grundbuchauszug.de  
                
                www.xing.com/profile/Guenter_Menth  
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