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                  Die Thematik der zuständigen Gerichte und Behörden bereitet 
                  der Rechtspraxis mitunter Schwierigkeiten. 
                   
                  Der Grund hierfür liegt in der nicht allzu praxisfreundlichen 
                  Regelung im Art. 87 Absatz 1 IPRG, schweizer Gesetz zur 
                  Regelung des internationalen Privatrechtes. 
                   
                  Hier dessen Wortlaut: 
                
                  
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                    „War der Erblasser schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im 
                    Ausland, so sind die schweizer Gerichte oder Behörden am 
                    Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde 
                    nicht mit seinem Nachlass befasst.“  | 
                   
                 
                
                
                Nun hat im Regelfall jede Behörde die Tendenz, sich unter 
                Berufung auf die eigene Unzuständigkeit, nicht unbedingt 
                notwendige Arbeit fernzuhalten. 
                 
                So wird nicht nur versucht, den Status des schweizer Bürgers 
                anzweifeln oder dessen fehlende Eintragung in der jeweiligen 
                Gemeinde zu bemängeln, sondern es wird oft auch generell auf die 
                Zuständigkeit der spanischen Behörden und Gerichte verwiesen. 
                 
                Dann ist es erforderlich, mit entsprechendem Nachdruck auf die 
                nicht gegebene Aktivität der spanischen Behörden hinzuweisen um 
                in der Schweiz etwa den oft notwendigen Erbschein ausgestellt zu 
                erhalten. 
                 
                Zum anwendbaren Recht bestimmt der Art. 91 Absatz 2 des 
                schweizer IPRG:  
                
                  
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                    „Soweit nach Art. 87 die schweizerischen Gerichte oder 
                    Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der 
                    Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland 
                    schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser hat in der 
                    letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das 
                    Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten.“  | 
                   
                 
                
                
                Hier eröffnet sich für den schweizer Bürger also die Möglichkeit 
                per Testament anstelle des schweizer Rechtes das spanische für 
                anwendbar zu erklären. 
                 
                Ob und inwieweit dies Sinn macht, ist allerdings von der jeweils 
                konkreten Einzelkonstellation abhängig. 
                 
                Im Regelfall sinnvoll jedenfalls erscheint bei vorhandenem 
                Immobilienvermögen in Spanien die Erstellung eines zusätzlichen 
                spanischen notariellen Testamentes, um die eigene 
                Rechtsnachfolge in Spanien zu erleichtern. 
                 
                 
                 
                 
                
                Günter Menth 
                
                
                Rechtsanwalt & Abogado inscrito 
                Internationale Kanzlei für Erbrecht 
                Manacor - Mallorca 
                Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77 
                Fax: 0034 - 971 - 55 93 68 
                e-mail:
                
                info@erbrechtskanzlei-spanien.de
                 
                
                
                Internet:
                
                www.erbrechtskanzlei-spanien.de
                
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