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                Mit der Staatsangehörigkeitswahl kann man also zielgerichtet 
                Pflichtteilsansprüche verändern. 
                 
                Dies gilt in besonderem Masse für den 
                Staatsangehörigkeitswechsel des Vererbers zwischen der 
                spanischen und der deutschen Staatsangehörigkeit. 
                 
                Nimmt beispielsweise ein Elternteil die spanische 
                Staatsangehörigkeit an, erweitert er in erheblichem Umfang den 
                dem Kind zwingend nach ihm zustehenden Erbteil. 
                 
                So beträgt die, - auch per Testament nicht verringerbare -, 
                Erbquote für Kinder nach beim spanischen Vererber nach dem dann 
                geltenden spanischen Erbrecht zwei Drittel des Geamtnachlasses, 
                Art. 807 Ziffer 1 Codigo Civil. 
                 
                Wer also ursprünglich als deutscher Staatsangehöriger nach 
                langjähriger Verlagerung seines Lebensmittelpunktes nach Spanien 
                sein Vermögen für sich und seinen Ehegatten oder Lebensgefährten 
                vorbehalten und seine Kinder erbrechtlich nicht bedenken möchte, 
                erlebt beim Staatsangehörigkeitswechsel eine unangenehme 
                Überraschung. Gerade durch diesen Staatsangehörigkeitswechsel 
                hat er dann seine Testierfreiheit erheblich eingeschränkt. 
                 
                Damit aber nicht genug. Auch die alternativen wechselbezüglichen 
                Verfügungen per gemeinsamen Ehegattentestament oder die 
                Möglichkeit des Abschlusses eines notariellen Erbvertrages 
                scheiden dann aus. 
                 
                Zudem werden die Kinder als Zwangserben Mitglieder jeder 
                Erbengemeinschaft und können nach Art. 1050 Absatz 1 Código 
                Civil jederzeit deren Auseinandersetzung verlangen. 
                 
                Wer als Spanier seinen Kindern möglichst wenig vererben möchte, 
                könnte über die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit 
                nachdenken. 
                 
                Nun könnte man als Deutscher mit langjährigem Wohnsitz in 
                Spanien, naheliegend, auf den Gedanken kommen, die bisherigen 
                Erbrechte seines, - etwa getrennt lebenden Ehegatten -, durch 
                den Wechsel in die spanische Staatsangehörigkeit zu minimieren. 
                 
                Eine voll umfassende Enterbung des Ehegatten ist allerdings auch 
                nach deutschem Erbrecht möglich, wenn man den Scheidungsantrag 
                einreicht und dem Noch-Ehepartner zustellen lässt. 
                 
                So bedarf es dann nicht der in der Rechtspraxis oft 
                anzutreffenden Bestrebungen, das eigene Vermögen frühzeitig auf 
                Dritte zu übertragen, oder die tatsächlichen 
                Vermögensverhältnisse durch gesellschaftsrechtliche 
                Konstruktionen oder Auslandskosten zu verschleiern. 
                 
                Während die Erbrechtssituation von der Wahl des Steuerwohnsitzes 
                bei deutschen Staatsangehörigen nach geltendem Recht kaum 
                beeinflusst wird, ist die erbschaftssteuerliche Situation in 
                wesentlich grösserem Umfang von der Wahl des Wohnsitzes oder 
                Steuerwohnsitzes der Beteiligten abhängig, wenngleich in Spanien 
                belegenes Immobilienvermögen dem spanischen 
                Erbschaftssteuerfiskus nur schwerlich entzogen werden kann. 
                 
                Zentrale Bedeutung sowohl in steuerlicher wie auch in 
                erbrechtlicher Hinsicht haben Heirat oder Adoption. 
                 
                Generell gilt: Vor jedem Immobilienerwerb in Spanien sollten 
                auch die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen dieser 
                Investition mitbedacht werden. 
                 
                Es ist keineswegs nur die Errichtung eines Testamentes, durch 
                welches die erbrechtliche Rechtsnachfolge zentral beeinflusst 
                wird. Auch die Wahl der Staatsangehörigkeit spielt eine zentrale 
                Rolle. 
                 
                 
                
                 
                 
                
                
                Günter Menth 
                
                
                Rechtsanwalt & Abogado inscrito 
                Manacor – Mallorca / Spanien 
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