Merkblatt 1
                    1. Die Berücksichtigung erbrechtlicher und 
                      erbschaftssteuerlicher Gesichtspunkte bereits beim Immobilienerwerb 
                      vermeidet in der Praxis hohe Übertragungskosten. 
                    2. Die Spanienimmobilie eines Deutschen wird nach 
                      deutschem Erbrecht vererbt.
                    Sowohl nach dem deutschen wie auch nach dem spanischen 
                      internationalen Privatrecht ist hier die Nationalität 
                      des Vererbers massgebend. 
                    3. Bei allen in Spanien belegenen Vermögensgegenständen, 
                      und damit auch bei der Spanienimmobilie, kommt jedoch das 
                      spanische Erbschaftssteuerrecht zur Anwendung. 
                    Mit bis zu 81 % bei Nichtverwandten und grösserem 
                      Vorvermögen des Erben in Spanien weist das spanische 
                      Erbschaftssteuerrecht den höchsten Erbschaftssteuersatz 
                      in der Europäischen Gemeinschaft auf. 
                    Die Erbschaftssteuerfreibeträge für Kinder und 
                      Ehegatten in der Grössenordnung von 30.000,-- DM liegen 
                      erheblich unter den entsprechenden deutschen Erbschaftssteuerfreibeträgen 
                      von 400.000,-- DM für Kinder und 600.000,-- DM für 
                      den Ehegatten. 
                    4. Der Direkterwerb durch die Nachfolgegeneration 
                      lässt die Übertragungskosten komplett entfallen. 
                    
                    Dann empfiehlt es sich jedoch die Elterngeneration in der 
                      Immobiliennutzung, - etwa durch ein lebenslängliches 
                      Niessbrauchsrecht -, rechtlich abzusichern.
                    5. Erbschaftssteuerliche Privilegierungen gibt es 
                      in Spanien für die als Hauptwohnsitz genutzte Immobilie 
                      und die Immobilie die den Vermögensbestandteil eines 
                      spanischen Unternehmens darstellt.
                    Hier gilt es im Einzelfall die Voraussetzungen genau zu 
                      beachten ebenso wie die Wertgrenze von 20 Mio. Peseten bei 
                      der als Hauptwohnsitz genutzten Immobilie.
                    6. Wer allerdings seinen steuerlichen Wohnsitz nach 
                      Spanien verlagert und selbst noch ein Erbe in Deutschland 
                      zu erwarten hat verliert diesbezüglich durch die Wohnsitzverlagerung 
                      seine deutschen Erbschaftssteuerfreibeträge. 
                    7. Bei höherwertigen Immobilien von über 
                      500.000 DM kann die vorherige Gründung einer spanischen 
                      GmbH, - spanisch S.L. = sociedad limitada -, 
                      der Immobilienerwerb durch diese und die spätere Übertragung 
                      von Gesellschaftsanteilen die kostengünstigere Variante 
                      darstellen.
                    8. Das in Deutschland übliche Berliner 
                      Testament, - Ehegattentestament mit erbrechtlicher 
                      Vermögensnachfolge zunächst des anderen Ehegatten 
                      und dann der Kinder - , ist beim Vorhandensein einer Spanienimmobilie 
                      im Regelfall eine erbschaftssteuerlich ungünstige testamentarische 
                      Regelung und abzuändern.
                    9. Beim Erwerb einer Spanienimmobilie für zwei 
                      Generationen stellt die gegenseitige notarielle Generalvollmacht 
                      aller Beteiligten für das Spanienvermögen eine 
                      sinnvolle Vorsorgemassnahme dar.
                    10. Neben der vertraglichen Absicherung des Erwerbs 
                      der Spanienimmobilie stellt der Erbrechtscheck vor dem Erwerb 
                      die zweite wichtige Massnahme der Absicherung des Investitionsbetrages 
                      dar.