Es ist einfach zu erstellen und einfach abzuändern. 
                    Ein Ehegatte muss das Ehegattentestament vollumfänglich 
                    handschriftlich schreiben, der andere kann sich auf das Unterschreiben 
                    beschränken.
                    
Und, mit dem privatschriftlichen Ehegattentestament kann 
                      auch über Spanienvermögen, generell über 
                      das gesamte Weltvermögen, verfügt werden.
                    Sollten Ehegatten also immer diese Testierform wählen?
                    Generell dann, wenn sie gemeinsam einvernehmlich verfügen 
                      möchten über ihr Vermögen, sicherlich eine 
                      häufige und legitime Situation.
                    Was gilt es zu beachten?
                    Ist keine wechselseitige Bindung an das Ehegattentestament 
                      gewünscht, so sollte dies im Ehegattentestament ausdrücklich 
                      erwähnt werden.
                    Natürlich bleibt entscheidend, dass Sie inhaltlich 
                      in ihrem Sinne richtig verfügen und diese Inhalte auch 
                      zur Rechtswirksamkeit und praktischen Umsetzung führen.
                    Bei Spanienvermögen kann es sinnvoll sein, in getrennten 
                      notariellen spanischen Testamenten letztwillig zu verfügen. 
                      Dies vereinfacht die Abwicklung und vermeidet bei der Erbnachfolge 
                      den Weg über Deutschland, insbesondere das deutsche 
                      Nachlassgericht.
                    Zurückhaltung ist bei der gegenseitigen Einsetzung 
                      als Alleinerbe und Einsetzung einer dritten Person als Schlusserbe, 
                      insbesondere bei Spanienvermögen, angezeigt, warum?
                    Grund für diese Warnung ist die spanische Erbschaftssteuer. 
                      Betreffend das Spanienvermögen ist der Freibetrag für 
                      Ehegatten auf ca. 15.000 € begrenzt. Der Restbetrag 
                      wird, progressiv ansteigend, mit 7  34 % besteuert, 
                      wohlgemerkt bei Ehegatten.
                    Im übrigen reicht der spanische Erbschaftssteuerspitzensatz 
                      bis 81,6 %. Und, Grundlage der Erbschaftsbesteuerung in 
                      Spanien ist Marktwert der Immobilie! Allerdings wird in 
                      der Rechtspraxis ein geringfügiger Mindestwertansatz 
                      noch toleriert, je nach Einzelfall unterschiedlich.
                    So dürfte im Ergebnis in Spanien in der Rechtspraxis 
                      ein ähnlicher Besteuerungsausgangswert anzusetzen sein, 
                      wie beim in Deutschland zur Anwendung kommenden sogenannten 
                      gesetzlich vorgesehenen Ertragswertverfahrens, wenngleich 
                      die Wege des Zustandekommens höchst unterschiedlich 
                      sind. Bleibt die Problematik mit den weitgehend fehlenden 
                      Erbschaftssteuerfreibeträgen in Spanien.