In den deutschsprachigen Medien in Spanien 
                    häufiger kommentiert wird die erbrechtliche und lebzeitige 
                    Vermögensnachfolgegestaltung bei Immobilienvermögen 
                    von Deutschen in Spanien. Anders stellt sich dieses für 
                    schweizer Bürger deshalb dar, weil einerseits das Schweizer 
                    Erbrecht zur Anwendung kommt und andererseits das kantonal 
                    sehr verschieden ausgestaltete schweizer Erbschafts- und Schenkungsrecht 
                    Einfluss nehmen kann. 
                    
Bei einem schweizer Vererber gilt schweizer Erbrecht
                      Im Gegensatz etwa zu Frankreich ist nach dem spanischen 
                      internationalen Privatrecht, geregelt in Artikel 9 des Código 
                      Civil, für die Anwendbarkeit des nationalen Erbrechts 
                      nicht der Lageort einer Immobilie, sondern die Nationalität 
                      des Vererbers massgebend. Dies kommt auch unter Berücksichtigung 
                      des Schweizer internationalen Privatrechtes hier zum Tragen.
                    Das spanische Erbschaftssteuerrecht lässt sich 
                      auch als Schweizer nicht vermeiden
                      Angesichts der niedrigen Freibeträge für nächste 
                      Verwandte wie Kinder und Ehegatten in einer Grössenordnung 
                      von weniger als 30.000 SFR und der hohen Erbschaftssteuersätze, 
                      die bei nicht bestehender Verwandtschaft und hohem Vorvermögen 
                      des Erbens in Spanien den europäischen Spitzensatz 
                      von 81,6 % erreichen können, würde man als schweizer 
                      Immobilieneigentümer in Spanien für seine Familie 
                      und vorgesehene Rechtsnachfolge die Anwendung des spanischen 
                      Erbschaftssteuerrechtes nur allzugern vermeiden.
                    Wenn dies vom Grundsatz her nicht möglich ist, ergeben 
                      sich durch frühzeitige Rechts- und tatsächliche 
                      Gestaltungen doch eine Reihe von legalen Möglichkeiten 
                      zur Minimierung der spanischen Erbschaftssteuer, angefangen 
                      von der Hypothekenbelastung bis hin zur rechtzeitigen Wohnsitznahme 
                      in Spanien. Dann nämlich können besondere Freibeträge 
                      zum Tragen kommen.
                    Uneinheitlich, weil nach Wohnsitzkanton in der Schweiz 
                      sehr unterschiedlich ausgestaltet, ist die Frage des ergänzenden 
                      Eingreifens der Schweizer Erbschafts- oder Schenkungssteuer 
                      zu beurteilen. Während manche Kantone in der Schweiz 
                      überhaupt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer kennen, 
                      - Beispiel: Kanton Schwyz, sieht die Stadt Chur für 
                      ihre Bürger neben einer Erbanfallsteuer beim Erben 
                      noch eine zusätzliche Besteuerung des gesamten Nachlasses 
                      vor. Eine Zwischenform hat man in Luzern realisiert: Dort 
                      gibt es vom Grundsatz her nur eine Erbschaftssteuer, welche 
                      aber Schenkungen in den letzten 5 Lebensjahren steuerlich 
                      miterfasst.
                    Ob und inwieweit diese schweizer Schenkungs- und Erbschaftssteuern, 
                      neben den entsprechenden Steuern beim erbrechtlichen Übergang 
                      einer Spanienimmobilie anfallen, ist wiederum vom kantonalen 
                      Recht abhängig. Tendenziell werden die Prinzipien der 
                      innerschweizerischen Doppelbesteuerungsvermeidung bei Vermögen 
                      in mehreren Kantonen auch auf das internationale Recht übertragen.
                    Statt entfernterer Verwandter erbt der Staat
                      Relativ früh kommt nach dem schweizer Erbrecht der 
                      Staat zu Zuge. Sind weder Kinder noch Eltern noch deren 
                      Abkömmlinge vorhanden und leben auch die Grosseltern 
                      nicht mehr, so geht das Erbe an den schweizer Staat.
                    Wie sieht das gesetzliche Ehegattenerbrecht nach schweizer 
                      Recht aus ?
                      Ist der Ehegatte eines Schweizers oder einer Schweizerin 
                      testamentarisch weder in besonderer Weise als Erbe eingesetzt 
                      noch vom Erbe ausgeschlossen, so kommt das gesetzliche Erbrecht 
                      zum Tragen.
                    Neben Verwandten des ersten Parentels, also den Abkömmlingen, 
                      erbt der Ehegatte zu ½, neben Parentel des zweiten 
                      Grades, also den Eltern des oder der Verstorbenen und deren 
                      Abkömmlingen zu 2/3 und bei Vorhandensein nur der Grosseltern 
                      als gesetzlichen Erben kommt der Ehegatte in vollem Umfang 
                      als Erbe zum Zug.
                    In der Schweiz wird man später erbmündig
                      Während nach deutschem Recht bereits ab dem 16. 
                      Lebensjahr ein notarielles Testament erstellt werden kann, 
                      also der 16-jährige testierfähig wird, steht dieses 
                      Recht einem Schweizer erst ab dem 18. Lebensjahr, bei Erbverträgen 
                      ab dem 20. Lebensjahr, zu. Die Praxisrelevanz dieser Altersverschiebung 
                      hält sich allerdings in Grenzen, da in diesem Lebensalter 
                      im Normalfall weder bereits sehr viel Vermögen angehäuft 
                      ist, noch eine grosse Wahrscheinlichkeit des kurzfristigen 
                      Versterbens gegeben ist.
                    Auch die Schweiz ist auch dem Haager Testamentsabkommen 
                      beigetreten.
                      Als Unterzeichnerstaat des Hager Testamentsabkommen 
                      akzeptiert die Schweiz, ebenso wie Spanien und Deutschland, 
                      bei internationalem Länderbezug auch die im jeweils 
                      anderen Land zugelassenen Testamentsformen. Hat also ein 
                      Schweizer Immobilienvermögen in Spanien, so hat auch 
                      ein in nach spanischem Recht gültiger Testamentsform 
                      abgefasstes Testament vor schweizer Behörden seine 
                      Rechtswirksamkeit. Umgekehrt akzeptiert Spanien die Form 
                      eines eigenhändigen schweizer Testamentes ebenso wie 
                      die eines öffentlichen schweizer Testaments.
                    Ein gemeinsames Ehegattentestament ist nicht vorgesehen.
                      Weder das spanische noch das schweizerische Recht kennt 
                      das nach deutschem Recht übliche gemeinsame Ehegattentestament, 
                      welches von einem Ehegatten handschriftlich abgefasst und 
                      vom anderen unterzeichnet oder als notarielles Ehegattentestament 
                      nach deutschem Recht erstellt werden kann.
                    Geschwister sind keine Pflichtteilsberechtigten mehr
                      Seit dem 01. Januar 1988 ist das zuvor nach Schweizerischem 
                      Recht vorgesehene Pflichtteilsrecht von Geschwistern entfallen. 
                      Pflichtteilsberechtigte nach Schweizer Erbrecht sind somit 
                      nur Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte. Während 
                      sich der Höhe nach der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings 
                      auf ¾ des gesetzlichen Erbteils beläuft, beträgt 
                      bei Eltern und Ehegatten ½ von deren gesetzlichem 
                      Erbteil.
                    Erbausschlagungsfrist beträgt 3 Monate.
                      Erbe zu werden kann auch immer ein Vermögensrisiko 
                      sein. Denn grundsätzlich haftet der Erbe auch für 
                      die Verbindlichkeiten des Vererbers. Hat dieser mehr Schulden 
                      als Vermögen, so kann der vermeintlich beneidenswerte 
                      Erbe schnell sehr arm oder gar hoch verschuldet werden. 
                      Die dem Erben zugestandene Überlegungs- und Abklärungsfrist 
                      beträgt nach Schweizer Recht 3 Monate und ist gut doppelt 
                      so lang wie die 6 Wochenfrist nach deutschem Recht.