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                    Ein deutscher Erblasser wird immer nach deutschem 
                    Erbrecht beerbt, selbst dann, wenn alle Erben spanischer Nationalität 
                    sind. Hier stimmen das deutsche und das spanische internationale 
                    Erbrecht überein. 
                     
                    Für die Beantragung eines Erbscheines oder Nachlasszeugnisses 
                      besteht allerdings neben dem deutschen Nachlassgericht bei 
                      einem deutschen Erblasser dann die Möglichkeit, sich 
                      den Erbennachweis auch beim spanischen Gericht erster Instanz 
                      zu beschaffen, wenn der überwiegende Teil des Nachlassvermögens 
                      sich in Spanien befindet, Art. 63 Nr. 22 spanisches Zivilprozessgesetz, 
                      LEC, vom 03.02.1981. 
                     
                    Das könnte von Vorteil sein, wenn auch die Erben dauerhaft 
                      in Spanien wohnen oder, - wie oft bei deutsch-spanischen 
                      Ehen  auch spanischer Nationalität sind. 
                     
                    Was also tun zur Beschaffung des Erbzeugnisses, sich an 
                      das deutsche oder das spanische Gericht wenden ? 
                     
                    Nun der Weg über das spanische Gericht ist meist umständlicher 
                      und langwieriger: 
                     
                    So ist bei deutschen Erblassern u.a. ein Nachwies über 
                      die gesetzliche deutsche Erbfolge erforderlich, zu realisieren 
                      durch Vorlage eines Rechtsgutachtens zwei deutscher Anwälte 
                      oder Notare, dieses wiederum versehen mit beglaubigter Übersetzung 
                      in die spanische Sprache und jeweils der Apostille zur Herstellung 
                      der Dokumententauglichkeit für den internationalen 
                      Rechtsverkehr. 
                     
                    Das einfachere Verfahren spricht also für die Beantragung 
                      eines Erbscheines beim deutschen Nachlassgericht. Hatte 
                      der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Spanien, führt 
                      dies zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes 
                      Berlin-Schöneberg. Dieses allerdings hat nun zu seiner 
                      Arbeitsentlastung die Möglichkeit der Verweisung an 
                      dasjenige deutsche Amtsgericht, welches konkrete Fallbezüge 
                      aufweist, beispielsweise Kanzleisitz derjenigen deutschen 
                      Kanzlei ist, welche den Erbscheinsantragssteller vertritt. 
                      Die Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes ist 
                      im § 73 FGG geregelt. 
                     
                    Wer zur Beantragung des Erbscheines nicht nach Deutschland 
                      reisen möchte, kann dessen Beantragung regelmässig 
                      auch von einem deutschen Konsulat in Spanien aus tätigen, 
                      wobei persönliches Erscheinen erfordert. 
                     
                    Falls nun die Erben eines deutschen Erblassers nicht selbst 
                      deutscher Nationalität sind, keinen sprachlichen Bezug 
                      nach Deutschland haben, sich keine wesentlichen Vermögensgegenstände 
                      in Deutschland befinden und die kurzfristige Abwicklung 
                      nicht im Vordergrund steht, kann man im Einzelfall auch 
                      die Beantragung des Nachlasszeugnisses beim örtlich 
                      zuständigen spanischen Gericht angemessen sein. So 
                      haben wir bei derartigen Konstellationen des öfteren 
                      das erforderliche anwaltliche Rechtsgutachten zum deutschen 
                      Erbrecht erstellt. 
                     
                    Wer sich nun als künftiger Vererber derart in den 
                      spanischen rechts- und Lebenskreis seit Jahrzehnten eingelebt 
                      hat und praktisch keine Verbindungen mehr nach Deutschland 
                      unterhält, dem sei geraten zu überdenken, selbst 
                      die spanische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Dann 
                      nämlich und nur dann richtet sich die erbrechtliche 
                      Rechtsnachfolge nach spanischem materiellen Recht. Die spanische 
                      Staatsangehörigkeit zu erhalten ist allerdings nicht 
                      ganz einfach. Liegen keine besonderen Umstände vor, 
                      wie die Adoption durch einen Spanier oder die Abstammung 
                      von einem Elternteil, der bereits bei der eigenen Geburt 
                      die spanische Staatsangehörigkeit besass u.a., dann 
                      bedarf es eines 10-jährigen dauernden Aufenthaltes 
                      in Spanien, Art. 22 CC. 
                     
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