Was für Vermögen in Deutschland eine 
                    ideale, gut durchdachte, Vermögensnachfolge darstellt, kann 
                    bei Spanienvermögen in einer Erbschaftssteuerkatastrophe 
                    enden.
                    
                    So wird unter Mitwirkung deutscher Steuerberater und 
                    Anwälte, - durchaus zutreffend für in Deutschland belegenes 
                    Vermögen -, der schrittweise Vermögensübergang auf die 
                    Nachfolgegeneration unter Berechnung und Nutzung sämtlicher 
                    deutscher Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibeträge 
                    geplant. 
                    
                    Sie haben den scheinbar idealen Fahrplan. So können 
                    beispielsweise in einem konkreten Fall noch 180.000 € bis 
                    zum Zeitpunkt „X“ binnen der 10-Jahresfrist 
                    schenkungssteuerfrei auf den Sohn übertragen werden, welchem 
                    zudem noch ein Erbschaftssteuerfreibetrag von 400.000 € nach 
                    dem Vater zur Verfügung steht.
                    
                    Aber Achtung: Wird das Vermögen, etwa in Form einer 
                    Immobilieninvestition, nach Spanien verlagert, ist von heute 
                    auf morgen dem Steuersparplan der Boden entzogen. 
                    Schenkungssteuerfreibeträge? In Spanien unbekannt.
                    Und der erhebliche deutsche 
                    Erbschaftssteuerfreibetrag für Kinder von 400.000 € 
                    reduziert sich quasi übernacht auf bescheidene knapp 16.000 
                    €.
                    
                    Wird man als Erbrechtsexperte mit solchen Sachverhalten 
                    konfrontiert, geht die erste Überlegung dahin: Lässt sich 
                    diese Konstellation durch Testamentserstellung oder 
                    Testamentsabänderung in den Griff bekommen?
                    
                    Beispiel:
                    Soll  der eine Sohn mit der Immobilie in 
                    Spanien bedacht werden, während Vermögen in Deutschland für 
                    dessen drei Schwestern vorgesehen ist, könnten die drei 
                    Schwestern formal als künftige Miterbinnen des Hauses in 
                    Spanien deklariert werden und damit den spanischen 
                    Erbschaftssteuerfreibetrag von 16.000 € zumindest 
                    vervierfachen und den Steuersatz reduzieren. Die 
                    tatsächliche alleinige Verfügungsmacht über die 
                    Spanienimmobilie kann der Sohn durch, - nach spanischen 
                    Erfordernissen richtig abgefasste -, notarielle Vollmachten 
                    erhalten.
                    
                    Beispiel 2: Besteht bereits ein sogenanntes „Berliner 
                    Testament“, demzufolge die Eltern sich zunächst alleine 
                    beerben und sodann der Letztversterbende von den Kindern 
                    beerbt wird, so wird man dieses Testament betreffend das 
                    Spanienvermögen abändern und dem anderen Ehegatten 
                    diesbezüglich nur das lebenslängliche Niessbrauchsrecht 
                    vermachen.
                    
                    Häufig wird man bezogen auf das Spanienvermögen eine eigene 
                    testamentarische Verfügung treffen. Derartige Vermächtnisse 
                    kennt sowohl die deutsche, wie auch die spanische 
                    Rechtsordnung, so dass insoweit prinzipiell keine 
                    Schwierigkeiten zu erwarten sind.
                    
                    Allerdings ist noch die Frage zu beantworten, ob die 
                    Erstellung eines deutschen oder eines spanischen Testamentes 
                    den adäquateren Weg darstellt. Hier wiederum ist der 
                    Einzelfall massgebend.
                    
                    Generell hat ein spanisches notarielles Testament hier den 
                    Vorteil der direkten Ausweisung dieser Rechtsnachfolge in 
                    dem zur Abwicklung der Rechtsnachfolge vorzulegenden 
                    Dokument, nämlich dem spanischen notariellen Testament.
                    
                    Im Gegensatz hierzu weist der deutsche Erbschein nur die 
                    Erbanteile und nicht die Vermächtnisse aus, so dass 
                    ergänzend eine Erbteilungsvereinbarung unter den Miterben 
                    erstellt und ins Spanische übersetzt werden muss. Auch 
                    fallen für die Erbscheinausstellung oft erhebliche Gebühren 
                    an. Andererseits hat ein deutsches handschriftliches 
                    Vermächtnistestament den Vorteil der grösseren Flexibilität: 
                    Einfachere Errichtung und einfachere Vernichtung. Letzteres 
                    allerdings ist nicht immer erwünscht.
                    
                    Sie werden hieraus erkennen, dass ein allzu eilig erteilter 
                    Rat oft nicht der beste ist und ein erfahrener Fachmann die 
                    Angelegenheit erst von mehreren Seiten „abklopft“, bevor er 
                    den gewünschten Rechtsrat erteilt.
                    
                    Fazit:   Bei Vermögensverlagerung nach Spanien ist immer ein 
                    Testamentscheck angezeigt.