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                 ERBSCHAFTSSTEUER  -  
                SPANIEN  -  VERMEIDUNG 
                Fragen und Antworten zum 
                spanischen Erbschaftsteuerrecht | 
                
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                  Für jede Familie oder Person mit 
                  Spanienvermögen, namentlich Immobilieneigentum in Spanien ist 
                  das spanische Erbschaftsteuerecht immer ein zentrales Thema. 
                   
                  Der Grund liegt darin, dass das spanische Erbschaftsteuerecht 
                  einerseits mit über 80 % mit den höchsten 
                  Erbschaftssteuerspitzensatz in Europa vorsieht und zum anderen 
                  lediglich äusserst niedrige persönliche 
                  Erbschaftssteuerfreibeträge selbst für nächste 
                  Familienangehörige in der Grössenordnung von lediglich 16.000 
                  €. 
                   
                  Dieser negativen Seite steht allerdings auch eine positive 
                  gegenüber: 
                   
                  Eine frühzeitige Steuer- und Rechtsgestaltung bietet multiple 
                  Möglichkeiten zur weitestgehenden Steuerminimierung. Eine 
                  fachkundige Beratung ist hier also äusserst rentabel. 
                   
                  Zu Ihrer Orientierung seien hier die in der Praxis häufigsten 
                  Fragen zum spanischen Erbschaftsteuerrecht zusammengestellt 
                  und mit wegweisenden Antworten versehen: 
                    
                      
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                        1.  | 
                        
                         Wann besteht praktischer 
                        Handlungsbedarf zur Reduzierung der spanischen 
                        Erbschaftsteuer? 
                         
                        Grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem 
                        Erwerb relevanten Spanienvermögens, insbesondere gilt 
                        dies für den Zeitpunkt vor dem käuflichen Erwerb einer 
                        Spanienimmobilie, jedenfalls vor Abschluss des 
                        notariellen Kaufvertrages. 
                         
                        Dann gilt es genau zu überdenken, ob und inwieweit 
                        künftige Rechtsnachfolger bereits direkt Rechte an der 
                        Spanienimmobilie erwerben sollten, um spätere 
                        Erbschaftssteuern zu vermeiden. 
                         
                        Gesamtheitlich ein eleganter Weg der 
                        Erbschaftssteuerminimierung. 
                         
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                        2.  | 
                        
                         Wie hoch sind die spanischen 
                        Erbschaftsteuersätze? 
                         
                        Diese bewegen sich zwischen 7,65 und 81,6 %. 
                         
                        Steuersätze über 34 % werden bei nächsten Verwandten 
                        allerdings nur dann anfallen, wenn diese als Erben 
                        ihrerseits bereits über erhebliches Vorvermögen in 
                        Spanien verfügen. 
                         
                        Die Spitzensteuersätze von über 80 % setzen neben dem 
                        fehlenden Verwandtschaftsverhältnis und einem sehr hohen 
                        geerbten Vermögen ebenfalls ein extrem hohes Vermögen 
                        des Erben in Spanien voraus. 
                         
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                        3.  | 
                        
                         Welche Freibeträge sieht das 
                        spanische Erbschaftsteuerrecht vor? 
                         
                        Neben dem persönlichen Freibetrag für Kinder und 
                        Ehegatten jeweils in der Grössenordnung von 16.000 €, 
                        kommen relevante Freibeträge von über 100.000 € für den 
                        Unternehmenserben sowie für den Erben der vom Vererber 
                        in Spanien selbst genutzten Hauptwohnsitzimmobilie in 
                        Betracht. 
                         
                        Weitere Freibeträge sieht das spanische 
                        Erbschaftsteuerrecht im Landwirtschaftsbereich, beim 
                        Erben von Kulturdenkmälern sowie dann vor, wenn der 
                        Erbende selbst seinerseits einen Behindertenstatus 
                        nachweisen kann. 
                         
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                        4.  | 
                        
                         Wann wird die spanische 
                        Erbschaftssteuer zur Zahlung fällig? 
                         
                        Grundsätzlich gilt hier eine 6-Monatsfrist, 
                        beginnend ab dem Zeitpunkt des Todes der Vererbers. 
                        Bestehen besondere Gründe, aus denen diese Frist, etwa 
                        wegen notwendiger Dokumentenbeschaffung oder 
                        Erbauseinandersetzungen, nicht eingehalten werden kann, 
                        so empfiehlt sich zur Vermeidung von Steuerzuschlägen, - 
                        bis zu 20 % -, einen entsprechend begründeten 
                        Verlängerungsantrag betreffend die Steuerzahlungsfrist 
                        zu stellen. 
                         
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                        5.  | 
                        
                         Wann verjährt die spanische 
                        Erbschaftssteuer? 
                         
                        Eine Verjährung tritt grundsätzlich binnen 4 Jahren 
                        und 6 Monaten nach dem Versterbenszeitpunkt ein. 
                         
                        Vier Jahre beträgt hierbei die Verjährungsfrist, hinzu 
                        kommt die 6-monatige Zahlungsfrist. 
                         
                        Der früher möglichen Umgehung der spanischen 
                        Erbschaftssteuer durch schlichtes Verjährenlassen ist 
                        allerdings zwischenzeitlich in der Rechtspraxis ein 
                        Riegel vorgeschoben worden. 
                         
                        Fristbeginn für diese Steuerverjährung ist nämlich erst 
                        die entsprechende Bekanntgabe der Erbenstellung bei 
                        einer öffentlichen spanischen Behörde, insbesondere also 
                        in Form der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung beim 
                        spanischen Notar. 
                         
                        Damit ist dem spanischen Staat in Anbetracht 
                        entsprechender notarieller Informationspflicht die 
                        praktische Möglichkeit der Anforderung der 
                        Erbschaftssteuer eröffnet. 
                         
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                        6.  | 
                        
                         Wie wird in Spanien zur 
                        Erbschaftsteuerberechnung der Immobilienwert bestimmt? 
                         
                        Massgebend ist in Spanien der  reale Wert, also der 
                        Verkehrswert der bei einem aktuellen Verkauf zu erzielen 
                        wäre. 
                         
                        Naturgemäss ist dieser Wert nirgends extakt vermerkt. 
                         
                        Dies eröffnet einen gewissen Gestaltungsspielraum bei 
                        der Wertangabe in der Steuererklärung. Gleichwohl ist 
                        dieser Spielraum im Regelfall auf eine mögliche 
                        Unterbewertung bis zu ca. 20 % begrenzt, da das 
                        spanische Finanzamt nach eigenen Parametern wie Lage, 
                        Wohnfläche, Baujahr u.a. Parallelrechnungen anstellt. 
                         
                        Derartige Gegenrechnungen sollten zur Absicherung der 
                        Wertangabe vor Abgabe der Erbschaftssteuererklärung 
                        eigenständig getätigt werden. 
                         
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                        7.  | 
                        
                         Lässt sich die spanische 
                        Erbschaftssteuer durch etappenweise lebzeitige 
                        Schenkungen vermeiden? 
                         
                        Diese Möglichkeit ist in Spanien deshalb nicht 
                        eröffnet, weil das spanische Schenkungssteuerrecht keine 
                        Freibeträge vorsieht, von der schenkweisen Übertragung 
                        von Familienunternehmen einmal abgesehen. 
                         
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                        8.  | 
                        
                         Wer ist der geeignete 
                        Beratungspartner zur Minimierung der spanischen 
                        Erbschaftsteuer? 
                         
                        Nicht richtig sind Sie mit dieser Fragestellung bei 
                        einem spanischen oder deutschen Notar, da diese 
                        Beratungsbereiche nicht zu deren Aufgabenbereichen 
                        gehören. 
                         
                        Auch der spanische Steuerberater „asesor fiscal“ verfügt 
                        in der Regel über keine diesbezüglichen 
                        Spezialkenntnisse. 
                         
                        Tendenziell lässt sich sagen, dass spanische 
                        Steuerberater, überwiegend Buchhalter, ihre Tätigkeit 
                        ausüben. 
                         
                        Für eine fundierte Beratung zur spanischen 
                        Erbschaftsteuer bedarf es neben deren Kenntnis auch der 
                        Kenntnis des deutschen Erbrechtes sowie des deutschen 
                        Erbschaftsteuerrechtes. 
                         
                        Den geeigneten Fachmann finden Sie daher beim deutschen 
                        Erbrechtsanwalt mit Spezialisierung auf Spanien. 
                         
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                        9.  | 
                        
                         Wie sieht die 
                        Kosten-/Nutzenrelation eines Rechtsgutachtens zur 
                        Minimierung der spanischen Erbschaftssteuer aus? 
                         
                        Während in der Praxis regelmässig 
                        Einsparungspotentiale im 5- und 6-stelligen Eurobereich 
                        naturgemäss die Beratungskosten weit überschreiten, kann 
                        durch schrittweises Vorgehen. 
                         
                        “1. Erstberatung zur Auslotung der Steuersparpotentiale 
                        (190 € zzgl. USt). 
                         2. Rechts- und Steuergutachten (ab 1.000 € zzgl. USt.)“ 
                         
                        Das Kosten-Nutzenrisiko minimal gehalten und das 
                        Einsparungspotential optimiert werden. 
                         
   | 
                       
                      
                        | 
                         
                        10.  | 
                        
                         Was ist unter der spanischen 
                        Erbschaftssteuerfalle „Berliner Testament“ zu verstehen? 
                         
                        Eine in Deutschland oft sinnvolle testamentarische 
                        Erbregelung ist das sogenannte „Berliner Testament“. 
                         
                        Diesem zufolge setzen sich zwei Personen, meist 
                        Ehegatten, zunächst wechselweise als Alleinerben und 
                        sodann gemeinsam eine dritte Person, oft die Kinder, als 
                        letztendliche Rechtsnachfolger ihres gemeinschaftlichen 
                        Vermögens ein. 
                         
                        Angesichts der hohen deutschen persönlichen Freibeträge 
                        von 205.000 € respektive für Ehegatten von 307.000 € ist 
                        dies für Vermögensgegenstände in Deutschland trotz 
                        doppeltem Übergang ein und desselben 
                        Vermögensgegenstandes in der Regel steuerunschädlich. 
                         
                        Bei in Spanien belegenem Vermögen führt diese 
                        Doppelbesteuerung angesichts der dort nur minimalen 
                        Freibeträge zu einer gesamtheitlich sehr hohen Steuer, 
                        häufig in der Grössenordnung zwischen 40 und 60 %. 
                         
                        Eine effiziente Steuerminimierungsmassnahme ist hier oft 
                        die Testamentsabänderung. 
                         
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                         Müssen bei Spanienvermögen 
                        parallel spanische und deutsche Erbschaftsteuern bezahlt 
                        werden? 
                         
                        Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Auch fehlt 
                        es an einem deutsch-spanischen 
                        Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der 
                        Erbschaftssteuer. 
                         
                        Gleichwohl gibt es in beiden Steuerrechtsordnungen 
                        entsprechende Anrechnungsvorschriften, so dass in der 
                        Praxis oft zunächst die spanische Erbschaftsteuer 
                        bezahlt wird und angesichts der höheren Steuersätze die 
                        verbleibende deutsche Erbschaftssteuer kaum oder nicht 
                        zum Tragen kommt. 
                         
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                         Welches Spektrum von 
                        Gestaltungsmöglichkeiten steht dem 
                        Erbschaftssteuerfachberater bei spanischen Vermögen zur 
                        Verfügung? 
                         
                        Dieses Spektrum reicht von der frühzeitigen 
                        Einbeziehung der Nachfolgegeneration beim 
                        Eigentumserwerb, etwa als sogenannte „nackte 
                        Eigentümer“, über sachgerechte Testamentsabänderungen 
                        bis zur gesellschaftsvertraglichen Gestaltung, Belastung 
                        des spanischen Vermögens oder teilweise 
                        Vermögensrückführung nach Deutschland. Auch die 
                        Überführung von Eigentumsrechten in lebenslängliche 
                        Nutzungsrechte kann eine geeignete Massnahme sein. 
                         
                        Steuergünstig stellt sich mitunter auch der Verkauf der 
                        Spanienimmobilie an die Nachfolgegeneration dar. 
                         
                        Als geeignete Begleitmassnahmen sind häufig spanische 
                        Vollmachten einsetzbar. 
                         
                        Entscheidend ist es im Einzelfall, das optimierte 
                        Vermögensnachfolgepaket unter Nutzung oder Schaffung in 
                        Spanien noch zur Verfügung stehender Freibeträge zu 
                        „schnüren“. 
                         
                        So kann auch die Wohnsitznahme in Spanien erhebliche 
                        Erbschaftsteuervorteile mit sich bringen. 
                         
                        Gleiches gilt für Adoption oder Heirat, wobei bei 
                        letzterem wohl besser auch andere Gesichtspunkte 
                        mitberücksichtigt werden sollten.  | 
                       
                     
                     
                    Autor: 
                    Rechtsanwalt & Abogado inscrito 
                    Günter Menth 
                    Manacor/Mallorca 
                    email:
                    
                    info@deutscher-rechtsanwalt-in-spanien.de  
                    
                    www.erbrechtskanzlei-spanien.de 
  
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