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                    Sie kennen eine vergleichbare Problematik und wir kennen sie 
                    auch aus einer Vielzahl von Erbrechtsprozessen. Es wurden 
                    privatschriftliche Testamente erstellt und von 
                    interessierter Seite wird versucht, das unpassende Testament 
                    schlichtweg verschwinden zu lassen. 
                     
                    Die beste rechtliche Regelung nutzt also nichts, wenn deren 
                    Inhalt nicht praxissicher zur Anwendung kommt. 
                     
                    Diese Problematik stellte sich auch auf dem Gebiet der 
                    Vorsorgevollmachten, mit welcher Sie bei voller geistiger 
                    Handlungsfähigkeit diejenige Person oder Personen bestimmen, 
                    welche zu Zeiten eigener geistiger oder körperlicher 
                    Beeinträchtigung die persönlichen und vermögensrechtlichen 
                    Entscheidungen für Sie treffen sollen. 
                     
                    Damit soll auch verhindert werden, dass Ihnen nicht genehme 
                    Verwandte oder anonyme Dritte als Betreuer über Ihr 
                    Schicksal entscheiden. 
                     
                    Nun, die Erstellung von  Vorsorgevollmachten hat sich 
                    bereits seit längerer Zeit eingebürgert, aber die 
                    Anwendungssicherheit bleib die grosse praktische 
                    Problematik. Wo wird diese Vorsorgevollmacht hinterlegt? 
                     
                    Seit Anfang 2003 schafft das von Notariatsseite ins Leben 
                    gerufene zentrale Vorsorgeregister (ZVR) in Deutschland hier 
                    Abhilfe. 
                     
                    Durch Gesetz vom 23. April 2004 wurde dieses Register nun 
                    auch für andere als notarielle Vollmachten geöffnet. Somit 
                    können nun auch die von Anwälten für ihre Mandanten 
                    erstellten Vorsorgevollmachten dort eingetragen werden. 
                    Damit ist dann die zuverlässige Kenntnisnahme des 
                    Vormundschaftsgerichtes vom Vorhandensein von 
                    Vorsorgevollmachten und damit das Selbstbestimmungsrecht des 
                    Betroffenen auch tatsächlich abgesichert. 
                     
                    Details zur praktischen Handhabung sind mit Verordnungen zum 
                    01. März 2005 in Kraft getreten. 
                     
                    Was nun, wenn Sie sich zeitweise oder weitgehend in Spanien 
                    aufhalten und auch hier Ihre Vertretungssituation 
                    abgesichert sein soll? 
                     
                    Dann empfiehlt sich in Spanien ergänzend eine spanische 
                    notarielle Vollmacht zu erstellen, da in Spanien 
                    nichtnotarielle Vollmachten beim Rechtsverkehr weitgehend 
                    untauglich bleiben. 
                     
                    Hier gilt es dann zu entscheiden, ob diese Vorsorge durch 
                    eine standardisierte Generalvollmacht oder eine spezifische 
                    Vollmacht abgesichert werden. 
                     
                    Zur massgeschneiderten Absicherung des 
                    Selbstbestimmungsrechtes im Kankheitsfall sind ein 
                    systematisches Vorgehen und eine inhaltliche abgestimmte 
                    Abfassung, gegebenenfalls mit zwei 
                    Vorsorgevollmachtsurkunden, je einer in Deutschland und 
                    Spanien, erforderlich. 
                     
                    Vorsorgevollmachten können jetzt auch bei 
                    privatschriftlicher Abfassung durch Registrierung im 
                    zentralen Vorsorgeregister anwendungssicher gemacht werden. 
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